{"id":71118,"date":"2023-05-20T09:25:56","date_gmt":"2023-05-20T07:25:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71118"},"modified":"2023-05-20T09:25:56","modified_gmt":"2023-05-20T07:25:56","slug":"beschlagnahme-eines-autos-in-italien-kann-zum-ende-der-kfz-steuerpflicht-fuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beschlagnahme-eines-autos-in-italien-kann-zum-ende-der-kfz-steuerpflicht-fuehren\/","title":{"rendered":"Beschlagnahme eines Autos in Italien kann zum Ende der Kfz-Steuerpflicht f\u00fchren"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das aufgrund einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate sp\u00e4ter verschrottet, endet die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 14. April 2023 (Az. 10 K 824\/22 Kfz) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger unterhielt neben seinem inl\u00e4ndischen Wohnsitz auch einen weiteren Wohnsitz in Italien. Am 6. Januar 2020 war er mit seinem im Inland zugelassenen Kraftfahrzeug an einem Verkehrsunfall in Italien beteiligt. Im Zuge der Ermittlungen bez\u00fcglich des Verkehrsunfalls beschlagnahmten die dortigen Polizisten (Carabinieri) das Fahrzeug und zogen den F\u00fchrerschein des Kl\u00e4gers mit der Begr\u00fcndung ein, der Kl\u00e4ger habe das Fahrzeug aufgrund seines Wohnsitzes in Italien zulassen m\u00fcssen. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Kl\u00e4ger das Fahrzeug nicht mehr nutzen. Nachdem der Kl\u00e4ger in Erfahrung gebracht hatte, dass eine Ummeldung des Fahrzeugs in Italien mit erheblichen Kosten verbunden w\u00e4re, entschied er sich, das Fahrzeug verschrotten zu lassen. Wegen der hierf\u00fcr erforderlichen Genehmigung durch die italienischen Beh\u00f6rden kam es erst am 20. Juni 2020 zur Verschrottung. Erst danach wurden dem Kl\u00e4ger die Fahrzeugpapiere wieder ausgeh\u00e4ndigt und er konnte das Fahrzeug zum 14. Juli 2020 bei der inl\u00e4ndischen Zulassungsbeh\u00f6rde abmelden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt beantragte der Kl\u00e4ger beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6. Januar 2020. Das Hauptzollamt gew\u00e4hrte ein vom Abmeldungszeitpunkt abweichendes Ende der Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Verschrottung am 20. Juni 2020 und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein fr\u00fcheres Ende k\u00f6nne nicht angenommen werden, da der Kl\u00e4ger die erhebliche Verz\u00f6gerung selbst zu verantworten habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, die der Senat der Einzelrichterin zur Entscheidung \u00fcbertragen hatte, hatte vollumf\u00e4nglich Erfolg. Die Kfz-Steuerpflicht dauere grunds\u00e4tzlich an, solange das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, also vorliegend am 14. Juli 2020. Im Streitfall greife aber die Regelung des \u00a7 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG, wonach f\u00fcr das Ende der Steuerpflicht ein fr\u00fcherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verz\u00f6gert habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ma\u00dfgeblich sei der Zeitpunkt des Unfalls und der Beschlagnahme des Fahrzeugs am 6. Januar 2020. Unstreitig sei das Fahrzeug seit diesem Tag nicht mehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen benutzt worden. Der Kl\u00e4ger habe auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Abmeldung nicht schuldhaft verz\u00f6gert habe. Die im Juli 2020 erfolgte Mitteilung an die inl\u00e4ndische Zulassungsbeh\u00f6rde sei noch als unverz\u00fcglich anzusehen, da auch bei fr\u00fcherer Mitteilung eine Abmeldung ohne Vorlage der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I sehr wahrscheinlich nicht vorgenommen worden w\u00e4re. Dies ergebe sich aus einer vom Gericht vorgenommenen Anfrage bei der Zulassungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger habe alle Ma\u00dfnahmen ergriffen, um ohne schuldhaftes Z\u00f6gern eine Au\u00dferbetriebsetzung des Fahrzeugs herbeizuf\u00fchren. Nach dem Unfall sei ihm eine gewisse Zeit einzur\u00e4umen gewesen, die Rechtslage zu pr\u00fcfen und Rechtsrat einzuholen. Der Umstand, dass sich der Unfall im Ausland ereignet hat, sei dabei zus\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass ein direkter Kontakt mit den italienischen Beh\u00f6rden aufgrund der COVID-Pandemie deutlich eingeschr\u00e4nkt gewesen sei. Der Kl\u00e4ger habe auch davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die zum Fahrzeug geh\u00f6renden Kennzeichen von der Beschlagnahme umfasst gewesen seien, sodass er diese nicht habe entfernen und den deutschen Beh\u00f6rden zur f\u00fcr die Abmeldung erforderlichen Entstempelung habe vorlegen k\u00f6nnen. Grund f\u00fcr die Beschlagnahme sei gerade die unterlassene Anmeldung in Italien gewesen, sodass die Kennzeichen f\u00fcr dieses Verfahren ein Beweismittel dargestellt h\u00e4tten. Da es auch der vom Kl\u00e4ger beauftragten italienischen Anwaltskanzlei nicht gelungen sei, das Verfahren zur Genehmigung der Verschrottung zu beschleunigen, habe die Verz\u00f6gerung ganz \u00fcberwiegend nicht im Einflussbereich des Kl\u00e4gers gestanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 10 K 824\/22 Kfz vom 14.04.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das aufgrund einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate sp\u00e4ter verschrottet, endet die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 14. April 2023 (Az. 10 K 824\/22 Kfz) entschieden. 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