{"id":71120,"date":"2023-05-20T09:26:29","date_gmt":"2023-05-20T07:26:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71120"},"modified":"2023-05-20T09:26:29","modified_gmt":"2023-05-20T07:26:29","slug":"corona-hilfen-unterliegen-nicht-als-ausserordentliche-einkuenfte-einer-ermaessigten-einkommensbesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-hilfen-unterliegen-nicht-als-ausserordentliche-einkuenfte-einer-ermaessigten-einkommensbesteuerung\/","title":{"rendered":"Corona-Hilfen unterliegen nicht als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte einer erm\u00e4\u00dfigten Einkommensbesteuerung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 26. April 2023 (Az. 13 K 425\/22 E) entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gastst\u00e4tte und ein Hotel umfasste. Im Jahr 2020 war der Kl\u00e4ger von zeitweisen betrieblichen Einschr\u00e4nkungen und Schlie\u00dfungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen betroffen. Ihm wurden im Streitjahr auf Grund der pandemiebedingten Einschr\u00e4nkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine \u00dcberbr\u00fcckungshilfe I von 6.806 Euro und die sog. \u201eNovember-\/Dezemberhilfe\u201c von 42.448 Euro gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger und machte geltend, die Corona-Hilfen seien nach \u00a7 24 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 34 Abs. 1 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Die Hilfszahlungen seien Entsch\u00e4digungen als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen oder f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schlie\u00dfung des Gesch\u00e4ftsbetriebs. Sie h\u00e4tten beim Kl\u00e4ger zu au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften gef\u00fchrt, weil der Kl\u00e4ger im Jahr 2020 einen h\u00f6heren Gewinn verzeichnet habe, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen w\u00e4re. Im Jahr 2020 habe der Kl\u00e4ger ausweislich vorgelegter betriebswirtschaftlicher Auswertungen einen Gewinn vor Steuern von ca. 80.000 Euro erzielt. In den drei Vorjahren habe der Gewinn zwischen 55.000 Euro und 70.000 Euro gelegen und sei damit deutlich geringer gewesen. Die Auswertungen h\u00e4tten zudem Umsatzerl\u00f6se (ohne die streitgegenst\u00e4ndlichen Zusch\u00fcsse) f\u00fcr das Streitjahr in H\u00f6he von ca. 190.000 Euro ausgewiesen, w\u00e4hrend diese f\u00fcr die drei Vorjahre bei etwa 260.000 Euro bis 290.000 Euro gelegen h\u00e4tten. Daher bestehe Anlass f\u00fcr die Milderung der Einkommensteuer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 13. Senat hat die Klage abgewiesen. Aus Sicht des Senats kam es dabei nicht auf die Frage an, ob die Zusch\u00fcsse eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gem. \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Aufgabe oder Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit gem. \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG darstellen. Es handele sich n\u00e4mlich jedenfalls nicht um au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 34 Abs. 1 EStG. Im Streitjahr 2020 habe der Kl\u00e4ger lediglich Corona-Hilfen gewinnerh\u00f6hend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen h\u00e4tten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeitr\u00e4ume erstrecken noch seien sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, f\u00fcr den sie gezahlt worden seien, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regul\u00e4ren anderen Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass der Kl\u00e4ger durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen h\u00f6heren Gewinn erzielt habe, als es bei normalem Ablauf der Dinge der Fall gewesen w\u00e4re, sei unerheblich. Soweit sich der Kl\u00e4ger hiermit wohl auf die fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH beziehe, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, seien die Betriebseinnahmen zu betrachten. Im Jahr 2020 h\u00e4tten die Betriebseinnahmen aber selbst unter Einbezug der Zusch\u00fcsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen. Dass der hieraus erzielte Gewinn h\u00f6her als in den Vorjahren gewesen sei, belege letztlich nur die \u00fcberh\u00f6hte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies f\u00fchre jedoch nicht zu au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: <\/em>FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 13 K 425\/22 E vom 26.04.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 26. April 2023 (Az. 13 K 425\/22 E) entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern sind. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gastst\u00e4tte und ein Hotel umfasste. 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