{"id":71187,"date":"2023-06-03T12:10:56","date_gmt":"2023-06-03T10:10:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71187"},"modified":"2023-06-03T12:10:56","modified_gmt":"2023-06-03T10:10:56","slug":"datumsvermerk-ist-zwingende-voraussetzung-der-zustellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/datumsvermerk-ist-zwingende-voraussetzung-der-zustellung\/","title":{"rendered":"Datumsvermerk ist zwingende Voraussetzung der Zustellung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Fehlt das Datum der Zustellung auf einem Umschlag im Briefkasten, gilt das Schriftst\u00fcck erst mit dem tats\u00e4chlichen Zugang als zugestellt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten m\u00fcssen Postboten den Tag der Zustellung direkt auf dem Umschlag vermerken. Das schreibt \u00a7 180 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Dies sei eine zwingende Zustellvorschrift, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Unterbleibt der Datumsvermerk, gelte das Schriftst\u00fcck erst an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Empf\u00e4nger tats\u00e4chlich zugegangen ist. In diesem Fall m\u00fcsse die Partei, die sich auf eine fr\u00fchere Zustellung beruft, diese auch beweisen und nicht nur die angeblich sp\u00e4tere bestreiten (Urt. v. 15.03.2023, Az. VIII ZR 99\/22).<\/p>\n\n\n\n<h2>Zustelldatum fehlte \u2013 wie relevant ist das?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Parteien streiten sich um das Zustellungsdatum eines Vers\u00e4umnisurteils und dementsprechend auch um die Einspruchsfrist gegen ebenjenes Urteil. Der Umschlag mit dem Urteil wurde zwar am 7. Oktober 2021 beim Beklagten in den Briefkasten gelegt, wie sich aus der Zustellungsurkunde ergibt. Der verurteilte Mann behauptet jedoch, es erst am 8. Oktober aus dem Briefkasten geholt zu haben. Weil auf dem Umschlag kein Datum vermerkt gewesen sei, habe er gedacht, die Frist beginne auch erst an diesem Tag. Dementsprechend reichte er den Einspruch auch erst am 22. Oktober ein. Das Amtsgericht sah den Einspruch jedoch als verfristet an.<\/p>\n\n\n\n<p>Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zur\u00fcckgewiesen. Es war der Ansicht, der fehlende Vermerk \u00e4ndere nichts daran, dass das Urteil als am 7. Oktober zugestellt gelte. Die Pflicht der Brieftr\u00e4ger nach \u00a7 180 S. 3 ZPO, das Datum auf dem Umschlag zu vermerken, sei keine Voraussetzung der Zustellung. Zur Begr\u00fcndung berief es sich auf den Wortlaut, die Systematik und den angeblichen Willen des Gesetzgebers bei einer Neufassung der entsprechenden Vorschriften von 2001. Durch den Vermerk auf dem Umschlag solle dem Empf\u00e4nger lediglich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht werden. Wenn es fehle und das zu Verwirrungen \u00fcber die Frist f\u00fchre, k\u00f6nne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-bgh-weicht-nicht-von-der-eigenen-fruheren-rechtsprechung-ab\">BGH weicht nicht von der eigenen fr\u00fcheren Rechtsprechung ab<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BGH widersprach nun der Rechtsansicht der Vorinstanz und entschied damit auch einen Meinungsstreit in der juristischen Literatur und Rechtsprechung: Bei der Anbringung des Vermerks handele es sich um eine zwingende Voraussetzung der Ersatzzustellung nach \u00a7 180 ZPO, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Werde die Pflicht, das Datum zu vermerken, nicht beachtet, beginne die an die Zustellung gekn\u00fcpfte Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 189 ZPO erst mit dem tats\u00e4chlichen Zugang des zuzustellenden Schriftst\u00fccks.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies entspreche der langj\u00e4hrigen Rechtsprechung des BGH und daran habe sich auch trotz der Neufassung der Vorschriften nichts ge\u00e4ndert. Weder Wortlaut, Systematik noch der Wille des Gesetzgebers w\u00fcrden auf etwas anderes hindeuten. Au\u00dferdem sei diese Rechtsansicht zum Schutz des Adressaten erforderlich f\u00fcr dessen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r. Schlie\u00dflich sei an das Zustelldatum der Beginn einer wichtigen prozessualen Pflicht gekn\u00fcpft. Hier\u00fcber d\u00fcrfe keine Ungewissheit herrschen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung hat der BGH den Fall zur\u00fcck ans LG verwiesen. Dieses muss nun kl\u00e4ren, ob auf dem Umschlag das Datum der Zustellung vermerkt war oder ob dieser Vermerk tats\u00e4chlich fehlte. F\u00fcr den Fall, dass es tats\u00e4chlich fehlte, erteilte der BGH folgenden Hinweis: Der Kl\u00e4ger trage die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass der Beklagte das Urteil noch am 7. Oktober tats\u00e4chlich zur Kenntnis genommen habe. Es reiche hingegen nicht, nur zu bestreiten, dass er es erst am 8. Oktober aus dem Briefkasten genommen habe.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BRAK, Mitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil VIII ZR 99\/22 des BGH vom 15.03.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fehlt das Datum der Zustellung auf einem Umschlag im Briefkasten, gilt das Schriftst\u00fcck erst mit dem tats\u00e4chlichen Zugang als zugestellt. Bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten m\u00fcssen Postboten den Tag der Zustellung direkt auf dem Umschlag vermerken. Das schreibt \u00a7 180 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vor. 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