{"id":71189,"date":"2023-06-03T12:12:22","date_gmt":"2023-06-03T10:12:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71189"},"modified":"2023-06-03T12:12:22","modified_gmt":"2023-06-03T10:12:22","slug":"rat-positioniert-sich-zur-dac-8","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rat-positioniert-sich-zur-dac-8\/","title":{"rendered":"Rat positioniert sich zur DAC 8"},"content":{"rendered":"\n<p>Der ECOFIN hat am 16.05.2023 seine <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/data.consilium.europa.eu\/doc\/document\/ST-8730-2023-INIT\/en\/pdf\" target=\"_blank\">Position<\/a> zur \u00dcberarbeitung der Richtlinie \u00fcber die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbeh\u00f6rden (sog. DAC 8) festgelegt. Die Richtlinie soll um den automatischen Austausch von Informationen zu <strong>Kryptowerten<\/strong> und Steuervorbescheiden f\u00fcr verm\u00f6gende Einzelpersonen erg\u00e4nzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kompromisstext des Rates sieht u. a. folgende \u00c4nderungen zum Kommissionsvorschlag vor:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Berufsgeheimnis: Die Amtshilfe-Richtlinie wird in Einklang mit der Entscheidung des EuGH C-694\/20 gebracht. Demnach sind Anw\u00e4lte, die als Intermedi\u00e4re an einer grenz\u00fcberschreitenden Gestaltung beteiligt sind, auf Grund des Berufsgeheimnisses nicht nur von der Reportingpflicht ausgenommen, sondern auch nicht verpflichtet, andere Intermedi\u00e4re dar\u00fcber zu informieren, dass diese der Meldepflicht nachkommen m\u00fcssen. Unbenommen bleibt jedoch die Pflicht, seinen Mandanten unverz\u00fcglich \u00fcber dessen eigene Meldepflicht zu informieren.<\/li><li><strong>Steueridentifikationsnummer <\/strong>(TIN):<ul><li>Um die Verf\u00fcgbarkeit der Steueridentifikationsnummer zu verbessern, soll die vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilte TIN der gemeldeten nat\u00fcrlichen und juristischen Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches gemeldet und \u00fcbermittelt werden.<ul><li>F\u00fcr Besteuerungszeitr\u00e4ume, die am oder nach dem 01.01.2030 beginnen, soll die vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilte TIN von Gebietsans\u00e4ssigen in Bezug auf Verg\u00fctungen aus unselbstst\u00e4ndiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsverg\u00fctungen und Ruhegeh\u00e4ltern gemeldet werden.<\/li><li>F\u00fcr Besteuerungszeitr\u00e4ume, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen, soll die vom Ans\u00e4ssigkeitsmitgliedstaat erteilte TIN von nat\u00fcrlichen und juristischen Personen in Bezug auf Informationen zu grenz\u00fcberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverst\u00e4ndigungen \u00fcber die Verrechnungspreisgestaltung, l\u00e4nderbezogene Berichte und meldepflichtige grenz\u00fcberschreitende Gestaltungen gemeldet werden.<\/li><li>F\u00fcr Besteuerungszeitr\u00e4ume, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen, soll die vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte TIN von nat\u00fcrlichen und juristischen Personen \u2013 sofern von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines Mitgliedstaates erhalten -, in den Informationsaustausch im Hinblick auf grenz\u00fcberschreitende Vorbescheide und Vorabverst\u00e4ndigungen \u00fcber die Verrechnungspreisgestaltung, l\u00e4nderbezogene Berichte und meldepflichtige grenz\u00fcberschreitende Gestaltungen eingebunden werden.<\/li><\/ul><\/li><li>Die EU-Kommission soll einen Durchf\u00fchrungsrechtsakt vorlegen, um ein Instrument f\u00fcr die elektronische und automatisierte \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit der TIN zu entwickeln. Das den EU-Mitgliedstaaten zur Verf\u00fcgung gestellte IT-Instrument soll einerseits einen Beitrag leisten, um die Zuordnungsquoten der Steuerverwaltungen zu erh\u00f6hen und die Qualit\u00e4t der ausgetauschten Informationen zu verbessern.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Automatischer Informationsaustausch<\/strong> von grenz\u00fcberschreitenden Steuervorbescheiden von verm\u00f6genden Privatpersonen, die ab 01.01.2026 erteilt, ge\u00e4ndert oder erneuert wurden, und die einen Betrag von 1,5 Mio. Euro (KOM-Vorschlag: 1 Mio. Euro) \u00fcbersteigen.<\/li><li>Meldende Anbieter von <strong>Krypto-Dienstleistungen<\/strong> m\u00fcssen die Sorgfaltspflichten einhalten und die Meldepflichten in Anhang VI Abschnitt II und III erf\u00fcllen. Die \u00dcbermittlung der Informationen soll mit Hilfe des elektronischen Standardformblatts innerhalb von 9 Monaten (KOM-Vorschlag: 2 Monate) nach dem Ende des Kalenderjahres, auf den sich die Meldepflichten des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen beziehen, erfolgen. Die ersten Informationen werden ab dem 01.01.2026 (KOM-Vorschlag: 01.01.2027) gemeldet. Bis sp\u00e4testens 30.06.2025 wird die EU-Kommission einen Durchf\u00fchrungsrechtsakt f\u00fcr das elektronische Standardformblatt zum automatischen Informationsaustausch \u00fcber meldepflichtige Kryptowerte erlassen.<\/li><li>Die EU-Mitgliedstaaten sollen Regelungen f\u00fcr die Registrierung von Kryptowert-Betreibern festlegen. Diese werden im Detail in Anhang VI Abschnitt V, F geregelt. Die EU-Kommission wird Durchf\u00fchrungsrechtsakte vorlegen, in denen die praktischen und technischen Regelungen f\u00fcr die Registrierung und Identifizierung der Kryptowert-Betreiber spezifiziert werden. Bis zum 31.12.2025 wird sie ein Kryptowert-Betreiber-Register einrichten, in dem die \u00fcbermittelten Informationen (gem\u00e4\u00df Anhang VI, Abschnitt V, F 1) aufgezeichnet werden. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden aller EU-Mitgliedstaaten sollen Zugriff auf dieses Register haben.<\/li><li>Die EU-Kommission soll bis 31.12.2026 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten \u00fcber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh\u00f6rden im Bereich der Besteuerung entwickeln sowie den technischen und logistischen Support bereitstellen. Alle EU-Mitgliedstaaten als auch die EU-Kommission (zu Statistikzwecken) werden darauf Zugriff haben. Die EU-Mitgliedstaaten laden gemeldete Informationen in dem Verzeichnis hoch und speichern sie dort, statt sie per gesicherter E-Mail auszutauschen. Die EU-Mitgliedstaaten sollen nur Zugang zu Informationen der Gebietsans\u00e4ssigen ihres Mitgliedstaates haben. Die EU-Kommission legt die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Einrichtung des Zentralregisters fest.<\/li><li>Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sollen einen wirksamen Mechanismus einzurichten, um die gewonnenen Informationen aus dem automatischen Informationsaustausch z. B. f\u00fcr das Vorausf\u00fcllen von Steuererkl\u00e4rungen, Steuersch\u00e4tzungen oder Risikobewertungen zu verwenden.<\/li><li>Die hohen Mindestgeldbu\u00dfen bei fehlenden Meldungen oder der \u00dcbermittlung von unvollst\u00e4ndigen, unrichtigen oder falschen Informationen \u2013 auch f\u00fcr Intermedi\u00e4re -, wurden vom Rat gestrichen. Es obliegt den EU-Mitgliedstaaten die Wahl der Sanktionen festzulegen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Bestimmungen der Richtlinie bis sp\u00e4testens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen und ab 01.01.2026 anwenden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: DATEV Informationsb\u00fcro Br\u00fcssel, Mitteilung vom 24.05.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der ECOFIN hat am 16.05.2023 seine Position zur \u00dcberarbeitung der Richtlinie \u00fcber die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbeh\u00f6rden (sog. DAC 8) festgelegt. Die Richtlinie soll um den automatischen Austausch von Informationen zu Kryptowerten und Steuervorbescheiden f\u00fcr verm\u00f6gende Einzelpersonen erg\u00e4nzt werden. 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