{"id":71191,"date":"2023-06-03T12:13:05","date_gmt":"2023-06-03T10:13:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71191"},"modified":"2023-06-03T12:13:05","modified_gmt":"2023-06-03T10:13:05","slug":"kraftfahrzeug-haftpflichtversicherungs-recht-neuerungen-beschlossen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kraftfahrzeug-haftpflichtversicherungs-recht-neuerungen-beschlossen\/","title":{"rendered":"Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Recht: Neuerungen beschlossen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021\/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (sogenannte KH-Richtlinie) beschlossen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor. Dabei wird es wenige \u00c4nderungen an den bestehenden Versicherungspflichten geben. So wird der Gebrauch einzelner Arten von Fahrzeugen im Stra\u00dfenverkehr und der Gebrauch von Fahrzeugen im Motorsport erstmals versicherungspflichtig. Au\u00dferdem gibt es \u00c4nderungen bei der Insolvenzabsicherung f\u00fcr Kfz-Haftpflichtversicherer.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzentwurf sieht eine <strong>erstmalige Versicherungspflicht<\/strong> f\u00fcr den Gebrauch folgender Fahrzeuge vor:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Selbstfahrende Arbeitsmaschinen<\/strong> (z. B. Bagger, Erntemaschine, Kehrmaschine) und Stapler im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit einer bauartbedingten H\u00f6chstgeschwindigkeit \u00fcber 6 km\/h bis 20 km\/h auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen. Weiterhin nicht versicherungspflichtig sind diese Fahrzeuge, wenn sie ausschlie\u00dflich auf Privat- und Betriebsgel\u00e4nden gebraucht werden oder Sch\u00e4den durch ihren Gebrauch auch im Stra\u00dfenverkehr bereits von einer Haftpflichtversicherung gedeckt sind.<\/li><li><strong>Fahrzeuge bei Motorsportveranstaltungen abseits des Stra\u00dfenverkehrs<\/strong>: F\u00fcr den Gebrauch von Fahrzeugen bei einer Motorsportveranstaltung in einem hierf\u00fcr abgegrenzten Gebiet sieht der Gesetzesentwurf einen nach der Richtlinie erforderlichen alternativen Versicherungsschutz vor. Dieser kann auch aufgrund einer vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bestehen. Umfang und Deckungssummen werden in Anlehnung an eine Kfz-Pflichtversicherung geregelt. Die Mindestversicherungssumme liegt in Deutschland f\u00fcr Personensch\u00e4den heute bei 7,5 Millionen Euro je Schadensfall. Dies soll auch f\u00fcr den alternativen Versicherungsschutz bei Motorsportveranstaltungen gelten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Anstelle der bisherigen deutschen Absicherung f\u00fcr den Fall der Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers durch den Verkehrsopferhilfe e.V. als Entsch\u00e4digungsfonds, wird die Insolvenzsicherung nach den Vorgaben der KH-Richtlinie treten:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Zust\u00e4ndigkeit<\/strong>: Die Aufgabe der Insolvenzsicherung wird weiterhin dem Verkehrsopferhilfe e.V. unter der neuen Bezeichnung als Insolvenzfonds zugewiesen.<\/li><li><strong>Finanzierung<\/strong>: Diese erfolgt nur noch durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Bemessungsgrundlage wird auf das Pr\u00e4mienaufkommen ihres gesamten in den EWR-Staaten get\u00e4tigten Kfz-Haftpflichtversicherungsgesch\u00e4fts erweitert. Die bisherige Deckelung auf 0,5 % des Gesamtpr\u00e4mienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres f\u00fcr die Insolvenzsicherung entf\u00e4llt. Dies stellt sicher, dass ausreichend Mittel f\u00fcr die Insolvenzsicherung zur Verf\u00fcgung stehen.<\/li><li><strong>Umfang<\/strong>: Regressregelungen zwischen den nationalen Stellen der EU-Mitgliedstaaten f\u00fchren richtlinienbedingt dazu, dass die endg\u00fcltige Einstandspflicht des Verkehrsopferhilfe e.V. (d. h. des Insolvenzfonds) auf Sch\u00e4den beschr\u00e4nkt ist, die durch die Insolvenz der in Deutschland zugelassenen Versicherer verursacht wurden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021\/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 24.05.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021\/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (sogenannte KH-Richtlinie) beschlossen. 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