{"id":71195,"date":"2023-06-03T12:20:05","date_gmt":"2023-06-03T10:20:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71195"},"modified":"2023-06-03T12:20:05","modified_gmt":"2023-06-03T10:20:05","slug":"tuebingen-darf-verpackungssteuer-erheben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/tuebingen-darf-verpackungssteuer-erheben\/","title":{"rendered":"T\u00fcbingen darf Verpackungssteuer erheben"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die T\u00fcbinger Verpackungssteuer ist im Wesentlichen rechtm\u00e4\u00dfig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24.05.2023 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Seit Januar 2022 gilt in T\u00fcbingen materialunabh\u00e4ngig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit sollen Einnahmen f\u00fcr den st\u00e4dtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im \u00f6ffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden. Besteuert werden Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, \u201esofern Speisen und Getr\u00e4nke darin bzw. damit f\u00fcr den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getr\u00e4nk verkauft werden\u201c. Die Steuer betr\u00e4gt f\u00fcr jede Einwegverpackung 0,50 Euro, f\u00fcr jedes Einwegbesteck(-set) 0,20 Euro. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin, Inhaberin eines Schnellrestaurants im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, stellte gegen die Satzung einen Normenkontrollantrag, der vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-W\u00fcrttemberg Erfolg hatte. Der VGH erkl\u00e4rte die Satzung insgesamt f\u00fcr unwirksam und begr\u00fcndete dies mit der fehlenden \u00d6rtlichkeit der Steuer, ihrer Unvereinbarkeit mit dem Bundesabfallrecht sowie der mangelnden Vollzugstauglichkeit der Obergrenze der Besteuerung.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Antragsgegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht die kommunale Steuer f\u00fcr \u00fcberwiegend rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der Verpackungssteuer um eine \u00f6rtliche Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, f\u00fcr deren Einf\u00fchrung die Stadt T\u00fcbingen zust\u00e4ndig war. Bei den zum unmittelbaren Verzehr, sei es an Ort und Stelle oder als \u201etake-away\u201c, verkauften Speisen und Getr\u00e4nken ist der Steuertatbestand so begrenzt, dass ihr Konsum \u2013 und damit der Verbrauch der zugeh\u00f6rigen Verpackungen \u2013 bei typisierender Betrachtung innerhalb des Gemeindegebiets stattfindet. Damit ist der \u00f6rtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer auch nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Sie bezweckt die Vermeidung von Verpackungsabfall im Stadtgebiet und verfolgt damit auf lokaler Ebene kein gegenl\u00e4ufiges, sondern dasselbe Ziel wie der Unions- und der Bundesgesetzgeber. Die Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie an oberster Stelle, wie sich aus der EU-Verpackungsrichtlinie, der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Verpackungsgesetz ergibt; erst danach folgen Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung des Abfalls. Kommunale Steuern, die Einwegverpackungen verteuern, werden durch die verschiedenen unions- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Abfallrecht nicht ausgeschlossen. Soweit das Bundesverfassungsgericht vor 25 Jahren seine gegenteilige Ansicht zur damaligen Kasseler Verpackungssteuer auf ein abfallrechtliches \u201eKooperationsprinzip\u201c gest\u00fctzt hat (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 \u2013 2 BvR 1991\/95 u. a. \u2013 BVerfGE 98, 106 &lt;117 ff.&gt;), l\u00e4sst sich ein solches dem heutigen Abfallrecht nur noch in \u2013 hier nicht ma\u00dfgeblichen \u2013 Ans\u00e4tzen entnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar erweisen sich die zu unbestimmte Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro pro \u201eEinzelmahlzeit\u201c (\u00a7 4 Abs. 2 der Satzung) und das der Stadtverwaltung ohne zeitliche Begrenzung gew\u00e4hrte Betretungsrecht im Rahmen der Steueraufsicht (\u00a7 8 der Satzung) als rechtswidrig. Diese punktuellen Verst\u00f6\u00dfe lassen jedoch die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Satzung im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-fussnote\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG lautet:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die L\u00e4nder haben die Befugnis zur Gesetzgebung \u00fcber die \u00f6rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil 9 CN 1.22 vom 24.05.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die T\u00fcbinger Verpackungssteuer ist im Wesentlichen rechtm\u00e4\u00dfig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24.05.2023 entschieden. Seit Januar 2022 gilt in T\u00fcbingen materialunabh\u00e4ngig eine Steuer auf Einwegverpackungen. 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