{"id":71221,"date":"2023-06-03T12:49:49","date_gmt":"2023-06-03T10:49:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71221"},"modified":"2023-06-03T12:49:49","modified_gmt":"2023-06-03T10:49:49","slug":"bgh-freie-mitarbeit-in-kanzlei-als-scheinselbststaendigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-freie-mitarbeit-in-kanzlei-als-scheinselbststaendigkeit\/","title":{"rendered":"BGH: \u201eFreie Mitarbeit\u201c in Kanzlei als Scheinselbstst\u00e4ndigkeit"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wann \u201efreie Mitarbeiter\u201c in einer Kanzlei Scheinselbstst\u00e4ndige sind und damit rechtlich als Angestellte gelten, hat der BGH in einem aktuellen Fall grundlegend gekl\u00e4rt. Der Kanzleiinhaber hat seiner Ansicht nach Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge vorenthalten und sich damit strafbar gemacht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob eine Rechtsanw\u00e4ltin oder ein Rechtsanwalt, die bzw. der in einer Kanzlei in \u201efreier Mitarbeit\u201c t\u00e4tig ist, selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig oder als scheinselbstst\u00e4ndig \u2013 und damit rechtlich wie ein Angestellter \u2013 anzusehen ist, muss nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung beurteilt werden. Das hat der BGH in einem j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Strafurteil klargestellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem ein Rechtsanwalt in seiner Kanzlei insgesamt zw\u00f6lf Rechtanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte in \u201efreier Mitarbeit\u201c besch\u00e4ftigte. In den Mitarbeitervertr\u00e4gen war u. a. geregelt, dass diese ihre Sozialabgaben selbst abzuf\u00fchren hatten und eigenes Personal besch\u00e4ftigen durften. Die Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte waren ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Angeklagten t\u00e4tig, der ihnen die zu bearbeitenden Mandate zuwies; sie arbeiteten nur in dessen Kanzleir\u00e4umen, nutzten dessen Kanzleipersonal und -infrastruktur und erhielten ein monatlich abzurufendes, nicht von ihrem Umsatz abh\u00e4ngiges Honorar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht stufte die so gestaltete und gelebte T\u00e4tigkeit als abh\u00e4ngige und damit sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung ein. Es hat den Angeklagten der Vorenthaltung und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen und Arbeitsentgelt in 189 F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (zur Bew\u00e4hrung) sowie daneben u. a. zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagess\u00e4tzen in H\u00f6he von 200 Euro verurteilt. Seiner Strafzumessung legte es einen mittels des sog. Abtastverfahrens ermittelten Betrag von rund 118.000 Euro zugrunde, die der Angeklagte vorenthalten habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die Revision des Angeklagten best\u00e4tigte der BGH den Schuldspruch und damit die Einordnung der T\u00e4tigkeit der zw\u00f6lf Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte als Scheinselbstst\u00e4ndige. Den Rechtsfolgenausspruch hob der BGH jedoch auf, weil das Landgericht die H\u00f6he der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge rechtsfehlerhaft ermittelt und damit den Schuldumfang falsch bestimmt habe. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg und f\u00fchrte zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich die fehlerhafte Ermittlung der H\u00f6he der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge auch zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Den Schuldspruch des Landgerichts wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (\u00a7 266a I und II Nr. 2 StGB) h\u00e4lt der BGH f\u00fcr zutreffend. Er stellt dabei auf die sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Einordnung ab, ob jemand selbstst\u00e4ndig oder abh\u00e4ngig besch\u00e4ftig ist. Prim\u00e4r komme es darauf an, ob die betreffende Person in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausf\u00fchrung umfassenden Weisungsrecht unterliege.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wegen der Eigenart der anwaltlichen T\u00e4tigkeit als Dienstleistung h\u00f6herer Art\u2013 sachliche Weisungsfreiheit einerseits und Einbindung in bestimmte Sachzw\u00e4nge hinsichtlich des Arbeitsablaufs andererseits\u2013 seien diese Kriterien jedoch nicht in allen F\u00e4llen trennscharf. F\u00fcr ma\u00dfgeblich h\u00e4lt der BGH deshalb, ob die betreffende Person ein eigenes unternehmerisches Risiko \u00fcbernimmt, d.h. ob ihre T\u00e4tigkeit mit einem Verlustrisiko behaftet sei und die Verg\u00fctung damit faktisch einer Gewinnbeteiligung gleichkomme, oder ob die Verg\u00fctung lediglich als Gegenleistung f\u00fcr geschuldete Arbeitsleistung anzusehen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Letzteres hat der BGH im entschiedenen Fall angenommen \u2013 denn die zw\u00f6lf Rechtsanw\u00e4ltinnen erhielten eine monatlich abzurufende Verg\u00fctung, die nicht von den von ihnen erwirtschafteten Ums\u00e4tzen abhing. F\u00fcr ma\u00dfgeblich h\u00e4lt der BGH dabei das Gesamtbild der gelebten Vertragsbeziehung, die den \u201efreien Mitarbeitern\u201c hier kein unternehmerisches Risiko zuwies, keinen Raum f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit auf eigene Rechnung lie\u00df und sie zudem hinsichtlich der Anwesenheitszeiten, der zu bearbeitenden Mandate und der wahrzunehmenden Termine umfassend den Weisungen des Kanzleiinhabers unterwarf.<\/p>\n\n\n\n<div data-wp-interactive=\"core\/file\" class=\"wp-block-file\"><object data-wp-bind--hidden=\"!state.hasPdfPreview\" hidden class=\"wp-block-file__embed\" data=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/06\/Urteil-des-1.-Strafsenats-vom-8.3.2023-1-StR-188_22-1-1.pdf\" type=\"application\/pdf\" style=\"width:100%;height:600px\" aria-label=\"Einbettung von Einbettung von Urteil-des-1.-Strafsenats-vom-8.3.2023-1-StR-188_22-1-1..\"><\/object><a id=\"wp-block-file--media-9385e342-6faa-42bc-b159-cf234c5797ab\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/06\/Urteil-des-1.-Strafsenats-vom-8.3.2023-1-StR-188_22-1-1.pdf\">Urteil-des-1.-Strafsenats-vom-8.3.2023-1-StR-188_22-1-1<\/a><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/06\/Urteil-des-1.-Strafsenats-vom-8.3.2023-1-StR-188_22-1-1.pdf\" class=\"wp-block-file__button\" download aria-describedby=\"wp-block-file--media-9385e342-6faa-42bc-b159-cf234c5797ab\">Herunterladen<\/a><\/div>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BRAK, Mitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil des BGH 1 StR 188\/22 vom 08.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann \u201efreie Mitarbeiter\u201c in einer Kanzlei Scheinselbstst\u00e4ndige sind und damit rechtlich als Angestellte gelten, hat der BGH in einem aktuellen Fall grundlegend gekl\u00e4rt. 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