{"id":71291,"date":"2023-06-13T11:28:51","date_gmt":"2023-06-13T09:28:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71291"},"modified":"2023-06-13T11:28:51","modified_gmt":"2023-06-13T09:28:51","slug":"nutzung-erneuerbarer-energien-denkmalschutz-ist-weiterhin-zu-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nutzung-erneuerbarer-energien-denkmalschutz-ist-weiterhin-zu-beachten\/","title":{"rendered":"Nutzung erneuerbarer Energien \u2013 Denkmalschutz ist weiterhin zu beachten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 1. Senat des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. Juni 2023 der Beschwerde der Stadt Goslar gegen die durch das Verwaltungsgericht Braunschweig (Az.: 2 B 290\/22) ausgesprochene Au\u00dfervollzugsetzung einer denkmalrechtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung stattgegeben, durch die ein Hauseigent\u00fcmer verpflichtet wird, die von ihm auf dem Dach seines denkmalgesch\u00fctzten Hauses in der Altstadt von Goslar ohne Genehmigung errichtete Photovoltaikanlage abzubauen (Az.: 1 ME 15\/23).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die vom Denkmaleigent\u00fcmer ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung auf seinem Haus errichtete Photovoltaikanlage \u00fcberdeckt einen Gro\u00dfteil der stra\u00dfenabgewandten Seite des Daches, ist nicht an dessen Farbe angepasst und weist keine einheitliche Farbgebung auf. Der Eigent\u00fcmer h\u00e4lt den von der Stadt Goslar angeordneten Abbau f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und beruft sich auf die Entscheidung des Landesgesetzgebers zugunsten von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien auch auf Baudenkm\u00e4lern. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Zwar sei die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden. Die Beseitigung k\u00f6nne gleichwohl jedoch ausnahmsweise nicht verlangt werden, weil die Anlage unter Ber\u00fccksichtigung des ge\u00e4nderten nieders\u00e4chsischen Denkmalschutzgesetzes offensichtlich genehmigungsf\u00e4hig sei. Denn wie von \u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 NDSchG vorausgesetzt, k\u00f6nne der Eingriff in das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden und in die denkmalwerte Substanz werde nur geringf\u00fcgig eingegriffen. Die besonders gestaltete stra\u00dfenseitige Front des Denkmals werde durch die Anlage nicht beeintr\u00e4chtigt. Auch die Zugeh\u00f6rigkeit des Denkmals zur Weltkulturerbest\u00e4tte \u201eErzbergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft\u201c stehe der offensichtlichen Genehmigungsf\u00e4higkeit der Anlage nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 1. Senat hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts ge\u00e4ndert. Die Photovoltaikanlage sei nicht offensichtlich genehmigungsf\u00e4hig. Zwar sei nach der Neufassung des \u00a7 7 NDSchG die Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Baudenkm\u00e4lern im Regelfall zu erteilen, damit die Frage des \u201eOb\u201c der Genehmigung mithin positiv zu beantworten. Vorliegend stehe der Annahme eines Regelfalls aber entgegen, dass das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders gesch\u00fctzten Altstadt von Goslar liege. Daher bed\u00fcrfe es hier voraussichtlich einer umfassenden Pr\u00fcfung des Einzelfalls. Im Genehmigungsverfahren seien das \u00f6ffentliche und private Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und das \u00f6ffentliche Interesse an der unver\u00e4nderten Erhaltung des Kulturdenkmals abzuw\u00e4gen. Das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes sei dabei besonders zu ber\u00fccksichtigen. Zudem bleibe der Denkmaleigent\u00fcmer f\u00fcr die Frage des \u201eWie\u201c, d. h. der Gestaltung der Anlage, in jedem Fall in der Pflicht, die Anlage so zu errichten, dass sie sowohl hinsichtlich ihres Standorts als auch ihres Aussehens dem Denkmalschutz Rechnung trage. Photovoltaikanlagen m\u00fcssten danach soweit wie m\u00f6glich der Dachfarbe angepasst und einfarbig ausgef\u00fchrt werden. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers zur F\u00f6rderung erneuerbarer Energien m\u00fcsse dabei allerdings beachtet werden, insbesondere m\u00fcsse der mit der denkmalgerechten Gestaltung der Anlage verbundene Mehraufwand zumutbar bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschluss kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 12.06.2023 zum Beschluss 1 ME 15\/23 vom 08.06.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 1. Senat des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. 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