{"id":71299,"date":"2023-06-13T11:32:29","date_gmt":"2023-06-13T09:32:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71299"},"modified":"2023-06-13T11:32:29","modified_gmt":"2023-06-13T09:32:29","slug":"bahnfahren-ist-arbeitszeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bahnfahren-ist-arbeitszeit\/","title":{"rendered":"Bahnfahren ist Arbeitszeit"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts L\u00fcneburg hat mit Urteil vom 2. Mai 2023 entschieden, dass Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der \u00dcberf\u00fchrung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind (Az. 3 A 146\/22).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin in den beiden Verfahren ist ein Speditionsunternehmen, das auf die \u00dcberf\u00fchrung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen, unter anderem Sattelzugmaschinen, spezialisiert ist. Die f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung eingesetzten Arbeitnehmer fahren mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeugs, \u00fcbernehmen es dort und fahren das Fahrzeug anschlie\u00dfend auf der eigenen Achse zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zur\u00fcck zu ihrem Wohnort.<\/p>\n\n\n\n<p>Das zust\u00e4ndige Gewerbeaufsichtsamt hatte der Kl\u00e4gerin aufgegeben, die zul\u00e4ssigen H\u00f6chstarbeitszeiten einzuhalten und dabei festgestellt, dass Bahnreisezeiten, die im Zusammenhang mit der \u00dcberf\u00fchrung von neuen Nutzfahrzeugen anfielen, als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu ber\u00fccksichtigen seien. Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit dem Argument, die betroffenen Arbeitnehmer seien w\u00e4hrend der Bahnfahrt in der Gestaltung ihrer Zeit v\u00f6llig frei, sodass ihnen nur ein \u201eFreizeitopfer\u201c abverlangt werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Argumentation ist die 3. Kammer des Verwaltungsgericht L\u00fcneburg nicht gefolgt: Die einschl\u00e4gigen europarechtlichen Grundlagen (Arbeitszeit-Richtlinie) erforderten im vorliegenden Fall eine von der g\u00e4ngigen Definition des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abweichende Bestimmung des Begriffs der Arbeitszeit. Zwar gehe mit dem Bahnfahren nicht zwingend eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung einher, was nach der sog. Beanspruchungstheorie des BAG ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Erfassung einer T\u00e4tigkeit als Arbeitszeit sei. F\u00fcr die europarechtliche Begriffsbestimmung sei indes allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung stehe und seine T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe oder Aufgaben wahrnehme. Danach z\u00e4hle die Bahnreisezeit als Arbeitszeit. Denn die regelm\u00e4\u00dfig mehrst\u00fcndige An- und Abreise mit der Bahn sei einerseits bereits Teil der Leistungserbringung und beschr\u00e4nke andererseits die Freiheit der Fahrer, \u00fcber ihre Zeit selbst zu bestimmen. So h\u00e4nge die Dauer der Bahnreisezeit allein davon ab, an welchen Ort das Fahrzeug \u00fcberf\u00fchrt werden m\u00fcsse. Anders als bei der Anreise zu einer festen Betriebsst\u00e4tte stehe sie somit nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern sei der Sph\u00e4re des Arbeitgebers zuzurechnen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den besonderen Vorschriften des deutschen und des europ\u00e4ischen Rechts zur Arbeitszeit von Personen, die Fahrt\u00e4tigkeiten im Bereich des Stra\u00dfentransports aus\u00fcbten, denn diese f\u00e4nden im vorliegenden Fall keine Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Kl\u00e4gerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgericht stellen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG L\u00fcneburg, Pressemitteilung vom 05.06.2023 zum Urteil 3 A 146\/22 vom 02.05.2023 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts L\u00fcneburg hat mit Urteil vom 2. Mai 2023 entschieden, dass Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der \u00dcberf\u00fchrung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind (Az. 3 A 146\/22). 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