{"id":71320,"date":"2023-06-17T13:57:56","date_gmt":"2023-06-17T11:57:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71320"},"modified":"2023-06-17T13:57:56","modified_gmt":"2023-06-17T11:57:56","slug":"besteuerung-von-vermoegensuebertragungen-aus-der-aufloesung-us-amerikanischer-trusts-teilweise-wegen-rueckwirkung-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besteuerung-von-vermoegensuebertragungen-aus-der-aufloesung-us-amerikanischer-trusts-teilweise-wegen-rueckwirkung-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen aus der Aufl\u00f6sung US-amerikanischer Trusts teilweise wegen R\u00fcckwirkung verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 23. M\u00e4rz 2023 (Az. 1 K 2478\/21 E) hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass Verm\u00f6gen\u00fcbertragungen nach Aufl\u00f6sung US-amerikanischer Trusts Kapitaleink\u00fcnfte darstellen, aber nur solche Wertsteigerungen erfasst werden d\u00fcrfen, die nach der Verk\u00fcndung des Jahressteuergesetzes 2010 am 8. Dezember 2010 entstanden sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, die aus den USA stammt, lebt mit ihrem Ehemann, dem Kl\u00e4ger, seit vielen Jahren in Deutschland. Im Jahr 1984 begr\u00fcndeten ihr Vater und ihr Gro\u00dfvater als sog. grantors Trusts, in die sie Verm\u00f6genswerte \u2013 insbesondere Wertpapiere \u2013 einbrachten. Nach den Gr\u00fcndungsurkunden hatten die Gr\u00fcnder keine Zugriffsm\u00f6glichkeiten mehr auf das Verm\u00f6gen und die Trusts waren unwiderruflich (sog. irrevocable trusts). Die Laufzeit beider Trusts war bis zum Tod des Vaters begrenzt. W\u00e4hrend dieser Zeit wurde das Verm\u00f6gen von sog. trustees verwaltet und dem Vater standen die laufenden Ertr\u00e4ge zu. Nach dessen Tod sollte das Verm\u00f6gen der Trusts gleichm\u00e4\u00dfig zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Geschwistern (sog. beneficiaries) aufgeteilt werden. Hierzu kam es im Streitjahr 2016.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt behandelte die Verm\u00f6genszufl\u00fcsse aus beiden Trusts abz\u00fcglich des von den Gr\u00fcndern eingebrachten Anfangsverm\u00f6gens als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Hiergegen wandten die Kl\u00e4ger ein, dass bereits der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erf\u00fcllt sei, weil die Trusts nicht mit inl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaften und die Verm\u00f6gensverteilung nach Aufl\u00f6sung nicht mit Gewinnaussch\u00fcttungen vergleichbar seien. Dar\u00fcber hinaus liege eine unzul\u00e4ssige Doppelbesteuerung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer vor. Schlie\u00dflich stelle die Einbeziehung ausl\u00e4ndischer Gebilde durch das Jahressteuergesetz 2010 in Bezug auf vor dessen Verk\u00fcndung eingetretene Wertsteigerungen eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der Klage teilweise stattgegeben. Den gesetzlichen Tatbestand des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG hat er zun\u00e4chst als erf\u00fcllt angesehen. Wegen der Ausgestaltung der beiden Trusts als \u201eirrevocable trusts\u201c hat er einen Typenvergleich zu inl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaften bejaht, da weder die Gr\u00fcnder noch die Beg\u00fcnstigten w\u00e4hrend der Laufzeit Zugriff auf das Trust-Verm\u00f6gen hatten. Die von der Kl\u00e4gerin erhaltenen Bez\u00fcge seien zwar nicht mit Gewinnaussch\u00fcttungen vergleichbar, jedoch mit der Verteilung des Liquidationsendverm\u00f6gens nach Aufl\u00f6sung einer K\u00f6rperschaft. Vor diesem Hintergrund sei es nicht sch\u00e4dlich, dass die Beg\u00fcnstigten auf die H\u00f6he und den Zeitpunkt der Verm\u00f6genszufl\u00fcsse keinen Einfluss nehmen konnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine unzul\u00e4ssige Doppelbesteuerung hat der Senat nicht angenommen. Die gesetzlichen Tatbest\u00e4nde des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG und des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG schl\u00f6ssen sich nicht gegenseitig aus. Dies sei auch von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt. Tats\u00e4chlich liege auch im Streitfall keine \u00dcberma\u00dfbesteuerung vor, da das f\u00fcr Erbschaft- und Schenkungsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt die Verm\u00f6genszufl\u00fcsse aus dem Trust des Vaters freigestellt und bei dem Trust des Gro\u00dfvaters einen hohen pers\u00f6nlichen Freibetrag von 400.000 Euro ber\u00fccksichtigt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings nahm der Senat \u2013 ebenso wie die Kl\u00e4ger \u2013 eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung in Bezug auf solche Wertsteigerungen an, die bis zum 8. Dezember 2010 entstanden waren. An diesem Tag wurde das Jahressteuergesetz 2010 verk\u00fcndet, mit dem mit inl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaften vergleichbare ausl\u00e4ndische Gebilde erstmals in den Tatbestand einbezogen worden waren. Bis dahin erfasste das Gesetz nur Bez\u00fcge von inl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaften. Der Senat \u00fcbertrug die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in der Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist f\u00fcr private Grundst\u00fccke in \u00a7 23 EStG und in der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in \u00a7 17 EStG eine unzul\u00e4ssige unechte R\u00fcckwirkung gesehen hatte, auf den Streitfall. Dabei ging er davon aus, dass der Kl\u00e4gerin bereits eine hinreichend verfestigte Verm\u00f6gensposition zugestanden habe. Dem stehe nicht entgegen, dass sie zivilrechtlich noch nicht Inhaberin eines Gesellschaftsanteils gewesen sei, da das Gesetz sie wirtschaftlich wie eine Gesellschafterin behandelt habe. Die R\u00fcckwirkung sei auch nicht gerechtfertigt. Hierf\u00fcr reiche insbesondere die Schlie\u00dfung von Besteuerungl\u00fccken nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sah der Senat ab und nahm stattdessen eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend vor, dass lediglich die ab dem 8. Dezember 2010 zu verzeichnenden Wertsteigerungen als Kapitalertr\u00e4ge erfasst wurden. Dies f\u00fchrte im Ergebnis zu einer in etwa h\u00e4lftigen Klagestattgabe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Obwohl der Senat die Revision zugelassen hat, ist das Urteil rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.06.2023 zum Urteil 1 K 2478\/21 E vom 23.03.2023 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 23. M\u00e4rz 2023 (Az. 1 K 2478\/21 E) hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass Verm\u00f6gen\u00fcbertragungen nach Aufl\u00f6sung US-amerikanischer Trusts Kapitaleink\u00fcnfte darstellen, aber nur solche Wertsteigerungen erfasst werden d\u00fcrfen, die nach der Verk\u00fcndung des Jahressteuergesetzes 2010 am 8. Dezember 2010 entstanden sind. 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