{"id":71324,"date":"2023-06-17T13:59:25","date_gmt":"2023-06-17T11:59:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71324"},"modified":"2023-06-17T13:59:25","modified_gmt":"2023-06-17T11:59:25","slug":"zur-stromsteuerbefreiung-des-zum-betrieb-eines-braunkohlekraftwerks-verwendeten-stroms","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-stromsteuerbefreiung-des-zum-betrieb-eines-braunkohlekraftwerks-verwendeten-stroms\/","title":{"rendered":"Zur Stromsteuerbefreiung des zum Betrieb eines Braunkohlekraftwerks verwendeten Stroms"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 4. Senat des FG D\u00fcsseldorf hatte sich mit der Reichweite einer Stromsteuerbefreiung auseinanderzusetzen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin betrieb u. a. die Gewinnung von Rohstoffen sowie die Erzeugung von Energie, insbesondere von Elektrizit\u00e4t. Sie unterhielt neben ihrer Hauptverwaltung diverse Kraftwerke. In ihren Tagebauen entnahm die Kl\u00e4gerin Strom, den sie im Wesentlichen f\u00fcr Grundwasserpumpen, Schaufelradbagger, Bandanlagen und zur Beleuchtung des Tagebaus verwendete. Die abgegrabene Braunkohle wurde im jeweiligen Tagebau mit Bandanlagen zum Tagebaubunker gebracht. Sodann wurde sie \u00fcber Bandanlagen oder \u00fcber betriebseigene Eisenbahnen, die von Elektrolokomotiven bewegt wurden, zum Kraftwerksbunker bef\u00f6rdert und dort \u2013 teilweise auch in Fabriken \u2013 verkleinert und von Fremdteilen befreit. In den Kraftwerken wurde die Braunkohle im Anschluss durch diverse Techniken in Kohlekesseln zu Strom verwertet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das beklagte Hauptzollamt kam u. a. zu der Auffassung, dass die Stromentnahmen im Tagebau technisch nicht unmittelbar der Stromerzeugung dienten und damit nicht steuerbeg\u00fcnstigt seien. Der Stromerzeugung unmittelbar diene nur die Brennstoffversorgung, d. h. die Einbringung des Brennstoffs von der Kohlem\u00fchle in den Brenner des Kessels. Das treffe auch f\u00fcr die Entfernung von Aschen aus den Brennr\u00e4umen zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen den entsprechenden Steuerbescheid wandte sich die Kl\u00e4gerin im anschlie\u00dfenden Klageverfahren. Nach ihrer Ansicht solle der gesamte Strom, der f\u00fcr den Input des Stromerzeugungsvorgangs notwendig sei, von der Stromsteuerbefreiung erfasst werden. Diese Voraussetzung erf\u00fcllten alle Verbr\u00e4uche, denn der Betrieb eines Braunkohlekraftwerks sei von der Kohlegewinnung bis zur Entsorgung von Abfallprodukten ein einheitlicher Prozess. Tagebau und Braunkohlekraftwerk bildeten eine dauerhafte wirtschaftliche und technische Stromerzeugungseinheit, die nicht k\u00fcnstlich in selbst\u00e4ndige Einzelbetriebe zerlegt werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der seitens des Finanzgerichts zun\u00e4chst eingeholten Vorabentscheidung des EuGH vom 09.03.2023 (Az. C-571\/21) gab der 4. Senat der Klage teilweise statt. Die Steuerbefreiung setze demnach voraus, dass die Verwendung des elektrischen Stroms im Rahmen der Stromerzeugung erfolge, aber nicht zur Herstellung bzw. Gewinnung eines Energieerzeugnisses wie Braunkohle. Damit seien Vorg\u00e4nge wie ihre F\u00f6rderung im Tagebau und ihr Transport zum Zwecke der Lagerung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe allerdings Anspruch auf die Stromsteuerbefreiung f\u00fcr s\u00e4mtliche Stromentnahmen, die aufgrund der F\u00f6rderung, des Transports von Rohbraunkohle und der entsprechenden Verwendungen innerhalb der Kraftwerksgel\u00e4nde durch Einsatz von Bekohlungsbaggern, Bekohlungsb\u00e4ndern und Kohlem\u00fchlen anfielen. Die Steuerbefreiung k\u00f6nne sich n\u00e4mlich auf die an die Herstellung anschlie\u00dfende Umwandlung und Aufbereitung eines Energieerzeugnisses in Kraftwerken zum Zweck der Stromerzeugung erstrecken, wenn diese Vorg\u00e4nge f\u00fcr den technologischen Prozess der Stromerzeugung unentbehrlich seien und hierzu unmittelbar beitr\u00fcgen. Aus diesem Grund seien nicht nur Stromentnahmen in den Fabriken steuerbefreit, soweit die in die Bunker der Fabriken bef\u00f6rderte Braunkohle gebrochen, von Fremdteilen befreit und verkleinert werde, sondern auch der Strom, der zum Abtransport der Asche aus den Kraftwerken verwendet werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Beklagte hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 71\/23 beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 15.06.2023 zum Urteil 4 K 3119\/18 VSt vom 19.04.2023 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VII B 71\/23)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 4. Senat des FG D\u00fcsseldorf hatte sich mit der Reichweite einer Stromsteuerbefreiung auseinanderzusetzen. Die Kl\u00e4gerin betrieb u. a. die Gewinnung von Rohstoffen sowie die Erzeugung von Energie, insbesondere von Elektrizit\u00e4t. 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