{"id":71326,"date":"2023-06-17T14:01:06","date_gmt":"2023-06-17T12:01:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71326"},"modified":"2023-06-17T14:01:06","modified_gmt":"2023-06-17T12:01:06","slug":"zur-abgrenzung-von-einkuenften-aus-kuenstlerischer-taetigkeit-und-einkuenften-aus-gewerbebetrieb-bei-mitwirkung-an-einer-tv-sendung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-abgrenzung-von-einkuenften-aus-kuenstlerischer-taetigkeit-und-einkuenften-aus-gewerbebetrieb-bei-mitwirkung-an-einer-tv-sendung\/","title":{"rendered":"Zur Abgrenzung von Eink\u00fcnften aus k\u00fcnstlerischer T\u00e4tigkeit und Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb bei Mitwirkung an einer TV-Sendung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 10. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Mitwirkung in einem TV-Sendeformat den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb oder selbstst\u00e4ndiger Arbeit zuzuordnen war.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war als Mitwirkender einer TV-Sendung t\u00e4tig, dessen Konzept darauf gr\u00fcndete, dass Menschen durch einen Unterst\u00fctzer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen als \u201eExperte\u201c bezeichnete Kl\u00e4ger schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das beklagte Finanzamt qualifizierte die kl\u00e4gerische T\u00e4tigkeit als gewerblich. F\u00fcr eine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit fehle es an einer gewissen Gestaltungsh\u00f6he, denn bei dem Sendeformat f\u00e4nde ein schlichtes Abfilmen, also eine reine Wiedergabe der Realit\u00e4t statt. Der Kl\u00e4ger werde weder als Schauspieler t\u00e4tig, noch \u201espiele\u201c er sich selbst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im dagegen gerichteten Klageverfahren erl\u00e4uterte der Kl\u00e4ger seine M\u00f6glichkeit der k\u00fcnstlerisch gestaltenden Einflussnahme auf Ablauf und Inhalt der Sendungen, da es weder ein konkretes Drehbuch, noch detaillierte Regieanweisungen gegeben habe. Durch die von ihm vorgenommene individuelle und zum gr\u00f6\u00dften Teil sogar spontan erfolgende Gestaltung und Strukturierung der jeweiligen Episode habe er jene Spannung bei den Zuschauern erzeugt, die die Sendung erfolgreich gemacht habe. Er, seine darstellerische Leistung und seine konkrete Interaktion mit den Teilnehmern und mittelbar den Zuschauern seien der Grund f\u00fcr die hohen Einschaltquoten der Sendung gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 21.03.2023 wies der Senat die Klage ab und erkannte, dass der Beklagte die erzielten Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seiner T\u00e4tigkeit als Experte f\u00fcr die Sendung zu Recht der Gewerbesteuer unterworfen habe. Es handele sich nicht um eine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit, denn der Kl\u00e4ger habe durch seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Sendung keine eigensch\u00f6pferische Leistung erbracht, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck gekommen sei. Insbesondere stelle der Umstand, dass eine Sendung unter ma\u00dfgeblicher Mitwirkung des Kl\u00e4gers zu unterhalten vermag, noch keinen ausschlaggebenden Indikator f\u00fcr eine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers dar. Eine schauspielerische Leistung sei im Verhalten des Kl\u00e4gers nicht erkennbar und von ihr k\u00f6nne auch nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei der Kl\u00e4ger als Experte unter Nutzung seiner fachlichen und pers\u00f6nlichen Autorit\u00e4t aufgetreten und habe damit den jeweiligen Sendungsteilnehmer unterst\u00fctzt. Doch selbst bei Annahme einer eigensch\u00f6pferischen Leistung des Kl\u00e4gers fehle der T\u00e4tigkeit eine gewisse k\u00fcnstlerische Gestaltungsh\u00f6he.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Kl\u00e4ger hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 10\/23.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 15.06.2023 zum Urteil 10 K 306\/17 G vom 21.03.2023 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VIII R 10\/23)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 10. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Mitwirkung in einem TV-Sendeformat den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb oder selbstst\u00e4ndiger Arbeit zuzuordnen war. Der Kl\u00e4ger war als Mitwirkender einer TV-Sendung t\u00e4tig, dessen Konzept darauf gr\u00fcndete, dass Menschen durch einen Unterst\u00fctzer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-abgrenzung-von-einkuenften-aus-kuenstlerischer-taetigkeit-und-einkuenften-aus-gewerbebetrieb-bei-mitwirkung-an-einer-tv-sendung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Abgrenzung von Eink\u00fcnften aus k\u00fcnstlerischer T\u00e4tigkeit und Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb bei Mitwirkung an einer TV-Sendung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-71326","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71326","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=71326"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71326\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=71326"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=71326"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=71326"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}