{"id":71370,"date":"2023-06-30T11:51:59","date_gmt":"2023-06-30T09:51:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71370"},"modified":"2023-06-30T11:51:59","modified_gmt":"2023-06-30T09:51:59","slug":"bgh-zum-differenzschaden-in-dieselverfahren-nach-urteil-des-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-zum-differenzschaden-in-dieselverfahren-nach-urteil-des-eugh\/","title":{"rendered":"BGH zum Differenzschaden in \u201eDieselverfahren\u201c nach Urteil des EuGH"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der vom Pr\u00e4sidium des Bundesgerichtshofs vor\u00fcbergehend als Hilfsspruchk\u00f6rper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141\/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 26. Juni 2023 im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 21. M\u00e4rz 2023 (Rs. C-100\/21, NJW 2023, 1111) entschieden, unter welchen Voraussetzungen K\u00e4ufer von Dieselfahrzeugen in \u201eDieselverfahren\u201c den Ersatz eines Differenzschadens vom Fahrzeughersteller verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalte-und-bisheriger-prozessverlauf\">Sachverhalte und bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem Verfahren VIa ZR 335\/21 verlangt der Kl\u00e4ger von der beklagten Volkswagen AG Schadensersatz wegen eines von ihr hergestellten VW Passat Alltrack 2.0 l TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 288 ausger\u00fcstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde f\u00fcr die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Der Kl\u00e4ger erwarb das im Juli 2016 erstmals zugelassene Fahrzeug am 15. November 2017 von einem H\u00e4ndler. Die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung erfolgt bei dem Fahrzeug in Abh\u00e4ngigkeit von der Temperatur (Thermofenster). Ferner ist eine Fahrkurvenerkennung installiert. Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag und einen Finanzierungsvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Gegen die Zur\u00fcckweisung der Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl\u00e4gers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem Verfahren VIa ZR 533\/21 kaufte der Kl\u00e4ger im Mai 2018 von einem Vertragsh\u00e4ndler der beklagten Audi AG einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausger\u00fcstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde f\u00fcr die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte bereits vor Abschluss des Kaufvertrags bei einer \u00dcberpr\u00fcfung des auch in das Fahrzeug des Kl\u00e4gers eingebauten Motors eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung in Form einer sog. Aufheizstrategie festgestellt und durch Bescheid vom 1. Dezember 2017 nachtr\u00e4gliche Nebenbestimmungen f\u00fcr die der Beklagten erteilte EG-Typgenehmigung angeordnet. Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag mit dem Vertragsh\u00e4ndler und einen Finanzierungsvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Gegen die Zur\u00fcckweisung der Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl\u00e4gers, mit der er seine zweitinstanzlichen Antr\u00e4ge weiterverfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem Verfahren VIa ZR 1031\/22 kaufte der Kl\u00e4ger im Oktober 2017 von der beklagten Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausger\u00fcstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde f\u00fcr die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung erfolgt bei dem Fahrzeug unter anderem temperaturgesteuert und wird beim Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert. Weiter verf\u00fcgt das Fahrzeug \u00fcber eine K\u00fchlmittel-Solltemperatur-Regelung, bei der die verz\u00f6gerte Erw\u00e4rmung des Motor\u00f6ls zu niedrigeren NOx-Emissionen f\u00fchrt. Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn so zu stellen, als habe er den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag und einen Finanzierungsvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vors\u00e4tzlichen Sch\u00e4digung des Kl\u00e4gers \u00fcberwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die auf das Recht der unerlaubten Handlung gest\u00fctzte Klage und dar\u00fcber hinaus das auf kaufrechtliche Anspr\u00fcche gest\u00fctzte Begehren des Kl\u00e4gers abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht unter Verweis auf die Frage, ob die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ein Schutzgesetz im Sinne von \u00a7 823 Abs. 2 BGB sei, zugelassenen Revision m\u00f6chte der Kl\u00e4ger, der nur noch deliktische Anspr\u00fcche geltend macht, die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen der Kl\u00e4ger die Berufungsurteile in allen drei Verfahren \u2013 in der Sache VIa ZR 1031\/22 allerdings nicht bezogen auf Anspr\u00fcche aus Kaufrecht, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens waren \u2013 aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zur\u00fcckverwiesen, damit die Berufungsgerichte eine Haftung der beklagten Fahrzeughersteller aus unerlaubter Handlung weiter aufkl\u00e4ren. Dabei hat der Bundesgerichtshof im Verfahren VIa ZR 335\/21 best\u00e4tigt, dass die Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung einem Anspruch aus \u00a7\u00a7 826, 31 BGB gegen den Fahrzeughersteller nicht entgegengehalten werden kann. Im Verfahren VIa ZR 533\/21 hat er die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer haftungsausschlie\u00dfenden Verhaltens\u00e4nderung des Fahrzeugherstellers bekr\u00e4ftigt. Au\u00dferdem hat er \u2013 ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet im Verfahren VIa ZR 335\/21 \u2013 f\u00fcr eine Haftung der Fahrzeughersteller nach \u00a7 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 21. M\u00e4rz 2023 (Rs. C-100\/21, NJW 2023, 1111) folgende Grunds\u00e4tze aufgestellt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. M\u00e4rz 2023 aus dem Gesamtzusammenhang des unionsrechtlichen Regelungsgef\u00fcges gefolgert, dass der K\u00e4ufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs geh\u00f6rt und mit einer \u00dcbereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vern\u00fcnftigerweise erwarten kann, dass die Verordnung (EG) Nr. 715\/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten ist. Wird er in diesem Vertrauen entt\u00e4uscht, kann er von dem Fahrzeughersteller, der die \u00dcbereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat, Schadensersatz nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu gew\u00e4hren ist allerdings, wenn der Fahrzeughersteller den K\u00e4ufer nicht sittenwidrig vors\u00e4tzlich gesch\u00e4digt hat, in \u00dcbereinstimmung mit der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, die zu \u00e4ndern der Bundesgerichtshof keine Veranlassung hat, nicht gro\u00dfer Schadensersatz. Der K\u00e4ufer kann auf der Grundlage der \u00a7 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 27 Abs. 1 EG-FGV im Falle der Entt\u00e4uschung seines auf die Richtigkeit der \u00dcbereinstimmungsbescheinigung gest\u00fctzten Vertrauens \u2013 anders als bei einer sittenwidrigen vors\u00e4tzlichen Sch\u00e4digung durch den Fahrzeughersteller und auf der Grundlage der \u00a7\u00a7 826, 31 BGB \u2013 nicht verlangen, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug \u00fcbernimmt und den Kaufpreis abz\u00fcglich vom K\u00e4ufer erlangter Vorteile erstattet. Ein solcher Anspruch, der im Kern nicht den Verm\u00f6gensschaden, sondern die freie Willensentschlie\u00dfung des K\u00e4ufers sch\u00fctzt, kommt nur bei einem im Sinne von \u00a7\u00a7 826, 31 BGB arglistigen Verhalten des Fahrzeugherstellers in Betracht. F\u00fcr \u00a7 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 27 Abs. 1 EG-FGV bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch nach dem ma\u00dfgeblichen nationalen Recht eine Verm\u00f6gensminderung durch die entt\u00e4uschte Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags \u00fcber das Kraftfahrzeug voraussetzt. Da der EuGH bei der Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs auf das nationale Recht verwiesen hat, konnte der Bundesgerichtshof auf die allgemeinen Grunds\u00e4tze des deutschen Schadensrechts zur\u00fcckgreifen, die auch bei einem fahrl\u00e4ssigen Versto\u00df gegen das europ\u00e4ische Abgasrecht einen effektiven und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Schadensersatzanspruch gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dabei hatte der Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass die jederzeitige Verf\u00fcgbarkeit eines Kraftfahrzeugs Geldwert hat. Deshalb erleidet der K\u00e4ufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts versehen ist, stets einen Schaden, weil aufgrund einer drohenden Betriebsbeschr\u00e4nkung oder Betriebsuntersagung die Verf\u00fcgbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht. Zugunsten des K\u00e4ufers greift der Erfahrungssatz, dass er im Falle der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Vorhandensein der Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007 als solcher muss im Prozess der K\u00e4ufer darlegen und beweisen, w\u00e4hrend die ausnahmsweise Zul\u00e4ssigkeit einer festgestellten Abschalteinrichtung aufgrund des Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnisses in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007 der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Stellt der Tatrichter das Vorhandensein einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung fest, muss der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass er bei der Ausgabe der \u00dcbereinstimmungsbescheinigung weder vors\u00e4tzlich gehandelt noch fahrl\u00e4ssig verkannt hat, dass das Kraftfahrzeug den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Beruft sich der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, gelten daf\u00fcr die in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung allgemein entwickelten Grunds\u00e4tze. Kann sich der Fahrzeughersteller von jedem Verschulden entlasten, haftet er nach \u00a7 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 27 Abs. 1 EG-FGV nicht. Das deutsche Recht der unerlaubten Handlung setzt f\u00fcr eine deliktische Haftung des Sch\u00e4digers stets ein Verschulden voraus. Eine verschuldensunabh\u00e4ngige deliktische Haftung k\u00f6nnen deutsche Gerichte, die auch nach den Vorgaben des EuGH im Rahmen des geltenden nationalen Rechts zu entscheiden haben, nicht anordnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der dem K\u00e4ufer zu gew\u00e4hrende Schadensersatz muss nach den Vorgaben des EuGH einerseits eine effektive Sanktion f\u00fcr die Verletzung des Unionsrechts durch den Fahrzeughersteller darstellen. Andererseits muss der zu gew\u00e4hrende Schadensersatz \u2013 so die zweite Vorgabe des EuGH \u2013 den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wahren. Dem einzelnen K\u00e4ufer ist daher stets und ohne, dass das Vorhandensein eines Schadens als solches mittels eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu kl\u00e4ren w\u00e4re oder durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten in Frage gestellt werden k\u00f6nnte, ein Schadensersatz in H\u00f6he von wenigstens 5 % und h\u00f6chstens 15 % des gezahlten Kaufpreises zu gew\u00e4hren. Innerhalb dieser Bandbreite obliegt die genaue Festlegung dem Tatrichter, der sein Sch\u00e4tzungsermessen aus\u00fcben kann, ohne sich vorher sachverst\u00e4ndig beraten lassen zu m\u00fcssen. Auf den vom Tatrichter gesch\u00e4tzten Betrag muss sich der K\u00e4ufer Vorteile nach Ma\u00dfgabe der Grunds\u00e4tze anrechnen lassen, die der Bundesgerichtshof f\u00fcr die Vorteilsausgleichung auf der Grundlage der Gew\u00e4hr kleinen Schadensersatzes nach \u00a7\u00a7 826, 31 BGB entwickelt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger werden in allen Verfahren Gelegenheit haben, ihre Antr\u00e4ge anzupassen, soweit sie einen Differenzschaden nach diesen Ma\u00dfgaben geltend machen wollen. Die Parteien haben nach einer Zur\u00fcckverweisung der Sachen Gelegenheit, zu den Voraussetzungen einer Haftung nach \u00a7 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 27 Abs. 1 EG-FGV erg\u00e4nzend vorzutragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 26.06.2023 zu den Urteilen VIa ZR 335\/21, VIa ZR 533\/21 und VIa ZR 1031\/22 vom 26.06.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der vom Pr\u00e4sidium des Bundesgerichtshofs vor\u00fcbergehend als Hilfsspruchk\u00f6rper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141\/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 26. Juni 2023 im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 21. M\u00e4rz 2023 (Rs. C-100\/21, NJW 2023, 1111) entschieden, unter welchen Voraussetzungen K\u00e4ufer von Dieselfahrzeugen in \u201eDieselverfahren\u201c den Ersatz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-zum-differenzschaden-in-dieselverfahren-nach-urteil-des-eugh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BGH zum Differenzschaden in \u201eDieselverfahren\u201c nach Urteil des EuGH<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-71370","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71370","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=71370"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71370\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=71370"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=71370"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=71370"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}