{"id":71437,"date":"2023-07-10T12:09:42","date_gmt":"2023-07-10T10:09:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71437"},"modified":"2023-07-10T12:09:42","modified_gmt":"2023-07-10T10:09:42","slug":"dreitagesfiktion-bei-zentralversand-von-steuerbescheiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dreitagesfiktion-bei-zentralversand-von-steuerbescheiden\/","title":{"rendered":"Dreitagesfiktion bei Zentralversand von Steuerbescheiden"},"content":{"rendered":"\n<ol><li>Bei Anwendung der Dreitagesfiktion gem. \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO hat das Finanzgericht das Datum der tats\u00e4chlichen Aufgabe zur Post von Amts wegen zu ermitteln.<\/li><li>Die dreit\u00e4gige Zugangsfiktion des \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt \u2013 jedenfalls im Streitfall \u2013 trotz Einschaltung eines privaten Postdienstleistungsunternehmens bei dem Versand von Steuerbescheiden durch ein Hamburger Finanzamt im sog. Zentralversand.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Die Beteiligten stritten um den Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Steuerbescheides.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, dass vorliegend die Dreitagesfiktion nicht zur Anwendung kommen k\u00f6nne. Aus dem Bescheiddatum lasse sich nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post r\u00fcckschlie\u00dfen. Zudem sei eine Postlaufzeit von f\u00fcnf Tagen eher der Regelfall als die Ausnahme und jedenfalls nicht un\u00fcblich. Auch sei der Tag der Aufgabe zur Post nicht nachgewiesen. Schlie\u00dflich komme eine Anwendung der Dreitagesfiktion auch deshalb nicht in Betracht, da bei der externen Postversendung Nachunternehmer eingesetzt werden d\u00fcrften und nicht feststehe, ob es dadurch zu Verz\u00f6gerungen bei dem Postversand komme.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht folgte der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht und sah die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der Dreitagesfiktion als gegeben an.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Dreitagesfiktion greife nur dann ein, wenn feststehe, wann der mit einfachem Brief \u00fcbersandte Verwaltungsakt tats\u00e4chlich zur Post aufgegeben worden sei, wobei es nicht auf das Bescheiddatum ankomme. Da dieser Zeitpunkt allein dem Wissens- und Verantwortungsbereich der Finanzbeh\u00f6rde zuzuordnen sei, bed\u00fcrfe es insoweit keines substanziierten Bestreitens durch den Steuerpflichtigen. Lasse sich das Datum der Aufgabe zur Post nicht zur vollen \u00dcberzeugung des Gerichts feststellen, sei die Fiktion des \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anwendbar. In diesem Zusammenhang sei das Finanzgericht im Rahmen seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht regelm\u00e4\u00dfig gehalten, Ermittlungen dazu anzustellen, wie im Einzelnen der Ablauf der Postversendung durch das Rechenzentrum gestaltet und in welcher Weise sichergestellt werde, dass Bescheide zu dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt auch tats\u00e4chlich zur Post aufgegeben w\u00fcrden. Stehe der Tag der Aufgabe zur Post jedoch fest, setze nicht bereits jedes beliebige Bestreiten des Zugangszeitpunktes die Zugangsfiktion des \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO au\u00dfer Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Beweisaufnahme sowie einer Gesamtw\u00fcrdigung aller vorliegenden Umst\u00e4nde stand zur \u00dcberzeugung des Gerichts die Aufgabe des Steuerbescheids durch den Zentralversand fest. Das Datum des Bescheids habe insoweit mit dem Datum der Postaufgabe \u00fcbereingestimmt. So habe der in dem f\u00fcr den Zentralversand zust\u00e4ndigen Druckzentrum t\u00e4tige Zeuge erl\u00e4utert, dass erhebliche organisatorische und technische Ma\u00dfnahmen getroffen w\u00fcrden, durch welche sichergestellt werde, dass Bescheiddatum und Postaufgabedatum regelm\u00e4\u00dfig \u00fcbereinstimmten. So habe der Zeuge den vom Kl\u00e4ger als Anlage \u00fcbersandten Bescheid anhand des auf diesem aufgebrachten Barcodes nebst dazugeh\u00f6riger Identifikationsnummer eindeutig einem Druckauftrag in der \u201ePGA-Liste\u201c (Postgeb\u00fchrenabrechnung) zuordnen k\u00f6nnen. Die \u201ePGA-Liste\u201c best\u00e4tige, dass der Druck der darin aufgef\u00fchrten Druckauftr\u00e4ge auch tats\u00e4chlich erfolgt sei und die Kuvertiermaschine den Bescheid mittels des Barcodes gescannt und kuvertiert habe. Zudem habe der Zeuge anhand der \u201ePGA-Liste\u201c erkennen k\u00f6nnen, dass alle Bescheide des Druckauftrags in den Raum verbracht worden seien, aus dem die zu versendenden Steuerbescheide abgeholt w\u00fcrden, was t\u00e4glich geschehe. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Bescheid versehentlich nicht gedruckt oder nicht an die Post \u00fcbergeben worden sein k\u00f6nnte, da grunds\u00e4tzlich ein Vier-Augen-Prinzip im Bereich des Drucks und Versands von Steuerbescheiden angewandt werde. Zudem w\u00fcrden alle Bescheide in einem Endlosverfahren gedruckt, d. h. es w\u00fcrden gerade nicht einzelne Seiten gedruckt, von denen gegebenenfalls einzelne ausfallen k\u00f6nnten. Als zus\u00e4tzliche Sicherheit werde jeder einzelne Bescheid durch die Kuvertiermaschine anhand seines Barcodes gescannt und durch einen Abgleich mit der Druckauftrags-Datei sichergestellt, dass nicht einzelne Bescheide fehlten, wobei die Maschine alle Bescheide eines Druckauftrags zugleich in die Postboxen ablege, welche sp\u00e4ter von der Post abgeholt w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Beweisaufnahme sowie einer Gesamtw\u00fcrdigung aller vorliegenden Umst\u00e4nde bestanden f\u00fcr das Gericht auch keine Zweifel daran, dass der Bescheid dem Kl\u00e4ger innerhalb des gesetzlich vermuteten dreit\u00e4gigen Zugangszeitraums tats\u00e4chlich zugegangen sei; die Fiktion des \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO sei nicht widerlegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand f\u00fcr das Gericht fest, dass die von dem Druckzentrum zur Post aufgegebenen Briefe nach der Bearbeitung taggleich (E+0) an die Deutsche Post AG \u00fcbergeben und durch diese sodann im Jahresdurchschnitt zu 80 % am darauffolgenden Werktag (E+1) und zu 95 % auf den zweiten folgenden Werktag (E+2) ausgeliefert worden seien. Die \u00fcbrigen Sendungen seien am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag (E+3) ausgeliefert worden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil 5 K 92\/22 vom 13.04.2023 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Anwendung der Dreitagesfiktion gem. \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO hat das Finanzgericht das Datum der tats\u00e4chlichen Aufgabe zur Post von Amts wegen zu ermitteln. Die dreit\u00e4gige Zugangsfiktion des \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt \u2013 jedenfalls im Streitfall \u2013 trotz Einschaltung eines privaten Postdienstleistungsunternehmens bei dem Versand von Steuerbescheiden durch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dreitagesfiktion-bei-zentralversand-von-steuerbescheiden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Dreitagesfiktion bei Zentralversand von Steuerbescheiden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71437"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=71437"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71437\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=71437"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=71437"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=71437"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}