{"id":71439,"date":"2023-07-10T12:10:17","date_gmt":"2023-07-10T10:10:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71439"},"modified":"2023-07-10T12:10:17","modified_gmt":"2023-07-10T10:10:17","slug":"umzugskosten-als-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umzugskosten-als-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Umzugskosten als Werbungskosten"},"content":{"rendered":"\n<ol><li>Umzugskosten k\u00f6nnen beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen f\u00fchrt (st. Rspr.).<\/li><li>Eine solche Erleichterung kann f\u00fcr das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um f\u00fcr jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungest\u00f6rt ihrer jeweiligen T\u00e4tigkeit nachgehen k\u00f6nnen (in Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 16. Oktober 1992, VI R 132\/88, BStBl II 1993 S. 610 zum Streitjahr 1982).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger begehrten die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Sie bewohnten im Streitjahr 2020 zun\u00e4chst eine ca. 65 m<sup>2<\/sup> gro\u00dfe Wohnung ohne Arbeitszimmer und zogen im Juli 2020 in eine ca. 110 m<sup>2<\/sup> gro\u00dfe Wohnung, in der sie \u00fcber zwei Arbeitszimmer mit je 10,57 m<sup>2<\/sup> verf\u00fcgten. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger u. a. Umzugskosten als Werbungskosten, deren Ansatz der Beklagte ablehnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht folgte der Auffassung der Kl\u00e4ger und gab der Klage statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Umzugskosten seien als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen. Zwar sei der Beklagtenseite zuzugeben, dass eine erhebliche Verk\u00fcrzung des Arbeitswegs nicht eingetreten sei, da das Homeoffice der Kl\u00e4ger nicht als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einzuordnen sei. Der Senat war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedoch davon \u00fcberzeugt, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kl\u00e4ger gef\u00fchrt habe, da dieser erst eine ungest\u00f6rte Aus\u00fcbung der nichtselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit beider Eheleute erm\u00f6glicht habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor Beginn der Corona-Pandemie h\u00e4tten die Kl\u00e4ger ihre nichtselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit jeweils in den R\u00e4umlichkeiten ihrer Arbeitgeber ausge\u00fcbt. Seit Beginn der Corona-Pandemie h\u00e4tten die Kl\u00e4ger ihre T\u00e4tigkeit verlagert und diese nun zu Hause ausge\u00fcbt. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten eine neue Wohnung mit genau zwei zus\u00e4tzlichen Arbeitszimmern gesucht und ausgew\u00e4hlt. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern sei angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Kl\u00e4ger erforderlich f\u00fcr die (ungest\u00f6rte) Aus\u00fcbung der jeweiligen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wohnung weiche im \u00dcbrigen nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme best\u00fcnde, eine Erh\u00f6hung des Wohnkomforts sei Anlass f\u00fcr den Umzug gewesen. Im \u00dcbrigen ginge mit einer m\u00f6glichen Erh\u00f6hung des Wohnkomforts durch Platzgewinn zugleich eine Verschlechterung des Wohnkomforts einher, denn statt einer Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten verf\u00fcgten die Kl\u00e4ger nunmehr lediglich \u00fcber einen Balkon mit einer f\u00fcr die im Streitjahr f\u00fcnf Jahre alte Tochter schlechteren Nutzbarkeit. Auch der zeitliche Ablauf spreche f\u00fcr eine berufliche Veranlassung.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit der BFH mit Urteil vom 16. Oktober 1992 (VI R 132\/88, BStBl II 1993 S. 610; hieran festhaltend: Beschluss vom 15. Oktober 1993, I B 62\/93, juris) entschieden habe, dass eine berufliche Veranlassung nicht anzunehmen sei, wenn sich durch den Wohnungswechsel die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Besch\u00e4ftigungsst\u00e4tte(n) um weniger als eine Stunde pro Arbeitstag verk\u00fcrze und die neue Wohnung Platz f\u00fcr die Einrichtung eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers biete, sei dies nicht auf den hiesigen Fall zu \u00fcbertragen. Anders als in dem im Jahr 1992 entschiedenen Fall (Streitjahr 1982) l\u00e4gen im Streitjahr 2020 insgesamt andere Umst\u00e4nde vor, sodass ein vom BFH damals angenommenes \u201enat\u00fcrliches Bestreben nach Verbesserung der Wohnqualit\u00e4t\u201c der beruflichen Veranlassung nicht entgegenstehe. Aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde lasse sich mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend den BFH-Entscheidungen noch die Annahme eines grunds\u00e4tzlich arbeitst\u00e4glichen Aufsuchens der Arbeitsst\u00e4tte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice (auch unabh\u00e4ngig von dem Vorliegen der strengen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitszimmers) \u2013 ganz wesentlich durch die Corona-Pandemie \u2013 in den letzten Jahren (und auch schon im Streitjahr) stark ausgeweitet.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil 5 K 190\/22 vom 23.02.2023 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI R 3\/23)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umzugskosten k\u00f6nnen beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen f\u00fchrt (st. Rspr.). 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