{"id":71441,"date":"2023-07-10T12:11:13","date_gmt":"2023-07-10T10:11:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71441"},"modified":"2023-07-10T12:11:13","modified_gmt":"2023-07-10T10:11:13","slug":"leistungen-eines-fitnessstudios-waehrend-der-schliesszeit-durch-corona-verordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/leistungen-eines-fitnessstudios-waehrend-der-schliesszeit-durch-corona-verordnung\/","title":{"rendered":"Leistungen eines Fitnessstudios w\u00e4hrend der Schlie\u00dfzeit durch Corona-Verordnung?"},"content":{"rendered":"\n<ol><li>Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen ist.<\/li><li>Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge noch die angebotenen Ersatzleistungen k\u00f6nnen einen Leistungsaustausch begr\u00fcnden.<\/li><li>Soweit die Schlie\u00dfung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Streitig war, ob es sich bei den Mitgliedsbeitr\u00e4gen f\u00fcr ein Fitnessstudio w\u00e4hrend der Corona-Schlie\u00dfzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Betrieb des Kl\u00e4gers, ein Fitnessstudio, war auf Grund der Corona-Ma\u00dfnahmen in der Zeit vom 17. M\u00e4rz 2020 bis zum 17. Mai 2020 geschlossen. W\u00e4hrend dieser Zeit zahlten viele Mitglieder ihre Beitr\u00e4ge weiter. Der Kl\u00e4ger bot w\u00e4hrend der Schlie\u00dfzeit Online-Live-Kurse, eine Telefon-Hotline und K\u00f6rperscans an und warb damit, dass die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht bei dem Kl\u00e4ger trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bek\u00e4men. Der Kl\u00e4ger ging davon aus, dass er w\u00e4hrend der Schlie\u00dfzeit keine Ums\u00e4tze erzielt habe. Das Finanzamt stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass umsatzsteuerpflichtige Ums\u00e4tze vorl\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht folgte im Wesentlichen der Auffassung des Kl\u00e4gers und sah lediglich die Zahlungen vor der Schlie\u00dfung als umsatzsteuerbare und -pflichtige Ums\u00e4tze an.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des FG fehle es f\u00fcr die Monate ganz (April) oder teilweise (M\u00e4rz und Mai) an dem f\u00fcr die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Auf Grund der Schlie\u00dfung des Fitnessstudios in den streitgegenst\u00e4ndlichen Monaten sei dem Kl\u00e4ger die Erbringung der Leistung vom 17. M\u00e4rz 2020 bis 17. Mai 2020 nach zivilrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben unm\u00f6glich gewesen. Dass die Mitglieder ihre Mitgliedsbeitr\u00e4ge trotz der Schlie\u00dfung weitergezahlt h\u00e4tten, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Auch die durch den Kl\u00e4ger angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigten keine andere Beurteilung. Hinsichtlich der Monate April und Mai k\u00f6nne keine Anzahlung f\u00fcr eine noch zu erbringende Leistung angenommen werden, denn die monatlich zu erbringende Leistung sei (im Mai teilweise) unm\u00f6glich gewesen. Der Kl\u00e4ger sei auch nicht aufgrund der Entgeltvereinnahmung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 UStG Steuerschuldner bis zur R\u00fcckzahlung des Entgelts geworden. Schlie\u00dflich werde die Umsatzsteuer auch nicht nach \u00a7 14c UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) geschuldet.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders sei lediglich die Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im Monat M\u00e4rz zu beurteilen, da insoweit eine Anzahlung vorliege, die steuerbar sei.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Das FG Schleswig-Holstein hat in einem vergleichbar gelagerten Fall anders entschieden und die Klage (vollumf\u00e4nglich) abgewiesen (Urteil des FG Schleswig-Holstein v. 16.11.2022 (Az. 4 K 41\/22)). Auch gegen die Entscheidung aus Schleswig-Holstein ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: XI R 36\/22).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil 6 K 239\/21 vom 16.02.2023 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 5\/23)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen ist. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge noch die angebotenen Ersatzleistungen k\u00f6nnen einen Leistungsaustausch begr\u00fcnden. Soweit die Schlie\u00dfung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor. 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