{"id":71463,"date":"2023-07-10T12:36:21","date_gmt":"2023-07-10T10:36:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71463"},"modified":"2023-07-10T12:36:21","modified_gmt":"2023-07-10T10:36:21","slug":"richtervorlage-zum-solidaritaetszuschlaggesetz-1995-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/richtervorlage-zum-solidaritaetszuschlaggesetz-1995-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Richtervorlage zum Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit am 07.07.2023 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 in der f\u00fcr das Streitjahr 2007 g\u00fcltigen Fassung (SolZG 1995) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorlage ist unzul\u00e4ssig, weil die Ausf\u00fchrungen im Vorlagebeschluss nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der vorgelegten Normen des SolZG 1995 sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft hat. Hinsichtlich der von ihm angenommenen Ungleichbehandlung legt das vorlegende Gericht zudem nicht hinreichend dar, inwiefern diese entscheidungserheblich f\u00fcr das Ausgangsverfahren ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach dem SolZG 1995 wird ein Solidarit\u00e4tszuschlag von 5,5 % der Bemessungsgrundlage als Erg\u00e4nzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur K\u00f6rperschaftsteuer erhoben. Im Fall einer Veranlagung zur Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer bemisst sich der Zuschlag nach der nach \u00a7 3 Abs. 2 SolZG 1995 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten K\u00f6rperschaftsteuer. Die nach \u00a7 3 Abs. 2 SolZG 1995 ermittelte Einkommensteuer weicht von der festgesetzten Einkommensteuer nur insoweit ab, als abweichend von \u00a7 2 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) die Kinderfreibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG stets zu ber\u00fccksichtigen sind. Weitere Abweichungen sind nicht vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erhebung von Erg\u00e4nzungsabgaben im Allgemeinen und des Solidarit\u00e4tszuschlags nach dem SolZG 1995 im Besonderen war bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere befasste sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333) grundlegend mit der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von Erg\u00e4nzungsabgaben. Danach sei der Bund nicht berechtigt, unter der Bezeichnung \u201eErg\u00e4nzungsabgabe\u201c eine Steuer einzuf\u00fchren, die den Vorstellungen widerspreche, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden habe. So m\u00fcsse sich eine Erg\u00e4nzungsabgabe etwa in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer halten. Hingegen sei es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Erg\u00e4nzungsabgabe von vornherein zu befristen. Das Bundesverfassungsgericht lie\u00df ausdr\u00fccklich offen, ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Erg\u00e4nzungsabgabe dann ergebe, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, m\u00f6glicherweise nach einer grunds\u00e4tzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben offensichtlich ausreichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens bezog im Veranlagungszeitraum 2007 inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit sowie inl\u00e4ndische und ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. Das Finanzamt setzte den Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2007 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kl\u00e4ger Sprungklage, der das Finanzamt zustimmte. Zur Begr\u00fcndung der Klage machte er geltend, der Solidarit\u00e4tszuschlag d\u00fcrfe, weil er eine Erg\u00e4nzungsabgabe sei, nur ausnahmsweise und nicht auf Dauer erhoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Beschluss vom 25. November 2009 setzte das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht das Verfahren erstmals aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das SolZG 1995 in der f\u00fcr das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Vorlage mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2010 (BVerfGK 18, 26) als unzul\u00e4ssig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen an eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Erg\u00e4nzungsabgabe gen\u00fcge und das vorlegende Gericht wesentliche Zusammenh\u00e4nge der Begr\u00fcndung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 1972 au\u00dfer Acht lasse.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Beschluss vom 21. August 2013 hat das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht das Verfahren erneut ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das SolZG 1995 in der f\u00fcr das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig ist. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es im Wesentlichen aus, die Regelung zur Bemessungsgrundlage des Solidarit\u00e4tszuschlags (\u00a7 3 SolZG 1995) versto\u00dfe gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil sie in Verbindung mit \u00a7 35 EStG von den nach verfassungsrechtlichen Vorgaben insoweit gleich zu behandelnden Gruppen der gewerblichen und der nichtgewerblichen Eink\u00fcnfte lediglich die gewerblichen Eink\u00fcnfte durch eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage teilweise von dem Solidarit\u00e4tszuschlag entlaste. Entsprechendes gelte f\u00fcr ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, die in Verbindung mit \u00a7 34c EStG beziehungsweise \u00a7 26 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) durch eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage zum Teil von dem Solidarit\u00e4tszuschlag entlastet und dadurch gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften beg\u00fcnstigt w\u00fcrden. F\u00fcr die angef\u00fchrte Ungleichbehandlung fehlten hinreichend tragf\u00e4hige Rechtfertigungsgr\u00fcnde. \u00dcberdies stelle der Solidarit\u00e4tszuschlag nach dem SolZG 1995 keine zul\u00e4ssige Erg\u00e4nzungsabgabe im Sinne der Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mehr dar. Die Gesetzgebungs- beziehungsweise die \u201eGesetzfortf\u00fchrungskompetenz\u201c f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag sei im Streitjahr 2007 entfallen. Die Entscheidung des Rechtsstreits h\u00e4nge davon ab, ob und inwieweit das SolZG 1995 f\u00fcr das Jahr 2007 g\u00fcltig sei.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-wesentliche-erwagungen-der-kammer\">Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Vorlage ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>I. Gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen G\u00fcltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt. Nach \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hat das vorlegende Gericht darzulegen, inwiefern von der G\u00fcltigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abh\u00e4ngig und mit welcher \u00fcbergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Ausf\u00fchrungen im Vorlagebeschluss m\u00fcssen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht sowohl die Entscheidungserheblichkeit der f\u00fcr verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift als auch ihre Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Pr\u00fcfung gestellten Norm \u00fcberzeugt sein und die f\u00fcr diese \u00dcberzeugung ma\u00dfgeblichen Erw\u00e4gungen nachvollziehbar und ersch\u00f6pfend darlegen. Zur Begr\u00fcndung der Entscheidungserheblichkeit der zur Pr\u00fcfung gestellten Norm muss dargelegt werden, dass und aus welchen Gr\u00fcnden das vorlegende Gericht im Falle der G\u00fcltigkeit der f\u00fcr verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen w\u00fcrde als im Falle ihrer Ung\u00fcltigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>II. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Vorlage unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Ausf\u00fchrungen im Vorlagebeschluss lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass das vorlegende Gericht die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der vorgelegten Normen des SolZG 1995 sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft hat.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Bez\u00fcglich des vom vorlegenden Gericht angenommen Versto\u00dfes gegen Art. 3 Abs. 1 GG erscheint es bereits zweifelhaft, ob \u00a7 3 SolZG 1995, welcher die Bemessungsgrundlage des Solidarit\u00e4tszuschlags regelt, \u00fcberhaupt eine rechtfertigungsbed\u00fcrftige Ungleichbehandlung bewirkt. Denn \u00a7 3 SolZG 1995 unterscheidet gerade nicht zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen oder zwischen inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften, sondern kn\u00fcpft im Falle einer Veranlagung zur Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer stets an die nach \u00a7 3 Abs. 2 SolZG 1995 berechnete Einkommensteuer oder die festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuer an. Eine Ungleichbehandlung k\u00f6nnte sich daher allenfalls mittelbar aus dem Zusammenspiel von \u00a7 3 SolZG 1995 und dem Erm\u00e4\u00dfigungstatbestand des \u00a7 35 EStG beziehungsweise den in \u00a7 34c EStG und \u00a7 26 KStG vorgesehenen Steuererm\u00e4\u00dfigungen ergeben. Ob diese mittelbaren Auswirkungen von Normen des Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuerrechts jedoch im Rahmen des Solidarit\u00e4tszuschlags zu einer rechtfertigungsbed\u00fcrftigen Ungleichbehandlung f\u00fchren, erscheint fraglich. Denn die Fortwirkung von einkommen- beziehungsweise k\u00f6rperschaftsteuerlichen Erm\u00e4\u00dfigungen entspricht gerade dem Wesen einer Erg\u00e4nzungsabgabe. Wesenspr\u00e4gendes Merkmal einer Erg\u00e4nzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ist ihr akzessorischer Charakter. Sie baut auf der Systematik von Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer auf und stellt im Ergebnis eine Versch\u00e4rfung dieser Steuern dar. Bemessungsgrundlage des Solidarit\u00e4tszuschlags ist dementsprechend nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die darauf anfallende Einkommen- beziehungsweise K\u00f6rperschaftsteuer. Auf diese Umst\u00e4nde geht der Vorlagebeschluss in keiner Weise ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob sich das vorlegende Gericht vor diesem Hintergrund hinreichend mit dem Vorliegen einer rechtfertigungsbed\u00fcrftigen Ungleichbehandlung auseinandergesetzt hat, kann aber im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung m\u00f6glicher Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr die vom vorlegenden Gericht angenommene Ungleichbehandlung.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit das vorlegende Gericht der Argumentation des Bundesfinanzhofs entgegentritt, wonach die durch die Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 35 EStG bewirkte Ungleichbehandlung von gewerblichen Eink\u00fcnften gegen\u00fcber anderen Einkunftsarten hinsichtlich der dadurch bewirkten Minderung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag unter anderem durch die Kompensation der Zusatzbelastung aufgrund der Gewerbesteuer gerechtfertigt sei (BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 \u2013 II R 50\/09 -, juris, Rn. 40), l\u00e4sst das vorlegende Gericht die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers unber\u00fccksichtigt. Es f\u00fchrt aus, eine Rechtfertigung der von ihm angenommenen Ungleichbehandlung durch eine besondere Lastentragung der Gewerbetreibenden komme nicht in Betracht, weil es sich insoweit um eine \u00dcberkompensation der Gewerbesteuerbelastung handele. Dabei geht es nicht darauf ein, dass nach den Ausf\u00fchrungen des Bundesfinanzhofs eine \u00dcberkompensation der Gewerbesteuerbelastung \u00fcberhaupt nur bei einer \u00fcberschaubaren Anzahl von Gewerbebetrieben eintreten konnte. Diese \u00dcberkompensation ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Folge der gesetzlichen Typisierung, die wegen ihrer Gr\u00f6\u00dfenordnung und der Intention des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf die von dem vorlegenden Gericht angenommene Ungleichbehandlung von inl\u00e4ndischen gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften setzt es sich nicht hinreichend mit der vielschichtigen Problematik der internationalen Doppelbesteuerung auseinander.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich pr\u00fcft das vorlegende Gericht auch nicht, inwieweit die von ihm angenommene Ungleichbehandlung im vorliegenden Fall durch Vereinfachungszwecke gerechtfertigt sein k\u00f6nnte. Dies l\u00e4ge insofern nahe, als sich die Bundesregierung im Hinblick auf die Auswirkungen von \u00a7 35 EStG und \u00a7 34c EStG beziehungsweise \u00a7 26 KStG auf die Bemessungsgrundlage des Solidarit\u00e4tszuschlags auf Vereinfachungsgr\u00fcnde beruft.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Soweit das vorlegende Gericht meint, der Solidarit\u00e4tszuschlag nach dem SolZG 1995 stelle keine zul\u00e4ssige Erg\u00e4nzungsabgabe im Sinne der Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mehr dar, fehlt es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. Insbesondere ber\u00fccksichtigt das vorlegende Gericht nicht das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2011 (BFHE 234, 250), welches sich auf dasselbe Streitjahr wie das Ausgangsverfahren bezieht und die Verfassungskonformit\u00e4t des SolZG 1995 im Streitjahr 2007 mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung bejaht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Annahme des vorlegenden Finanzgerichts, der Solidarit\u00e4tszuschlag habe aufgrund der umfassenden und auf Dauer angelegten Steuererm\u00e4\u00dfigungen in den letzten Jahren entfallen m\u00fcssen, wird zudem auch durch seinen zweiten Vorlagebeschluss nicht hinreichend begr\u00fcndet. Die aufgef\u00fchrten punktuellen Steuersenkungen erreichen f\u00fcr sich betrachtet bei Weitem nicht den Umfang der j\u00e4hrlich durch den Solidarit\u00e4tszuschlag erzielten Einnahmen in H\u00f6he von \u00fcber 10 Milliarden Euro und lassen daher nicht darauf schlie\u00dfen, dass die Einnahmen aus dem Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr den Bund entbehrlich waren.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Hinsichtlich der vom vorlegenden Gericht angenommenen Ungleichbehandlung legt es dar\u00fcber hinaus nicht hinreichend dar, inwiefern diese entscheidungserheblich f\u00fcr das Ausgangsverfahren ist. Aus dem Vorlagebeschluss wird nicht hinreichend ersichtlich, dass im Fall einer Beanstandung von \u00a7 3 SolZG 1995 durch das Bundesverfassungsgericht die M\u00f6glichkeit besteht, dass der Gesetzgeber eine f\u00fcr den Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens g\u00fcnstige Regelung schafft.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber d\u00fcrfte vorliegend aus Rechtsgr\u00fcnden gehindert sein, eine f\u00fcr den Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens g\u00fcnstige Regelung zu schaffen. Sowohl \u00a7 35 EStG als auch \u00a7 34c EStG und \u00a7 26 KStG entlasten die hiervon beg\u00fcnstigten Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuer beziehungsweise K\u00f6rperschaftsteuer \u2013 und dadurch mittelbar auch im Rahmen des Solidarit\u00e4tszuschlags \u2013, um eine anderweitige steuerliche Belastung durch die Gewerbesteuer beziehungsweise ausl\u00e4ndische Steuern auszugleichen. Die H\u00f6he der Entlastung ist dabei unterschiedlich und variiert zwischen den Beg\u00fcnstigten erheblich. Es bleibt daher unklar, wie eine einheitliche Entlastung aller Steuerpflichtigen bei der Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags aussehen k\u00f6nnte. Eine zus\u00e4tzliche Belastung, die ausgeglichen werden k\u00f6nnte, existiert bei den nicht beg\u00fcnstigten Steuerpflichtigen gerade nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Beseitigung der vom vorlegenden Gericht angenommenen Ungleichbehandlung leistungsf\u00e4higkeitsgerecht nur m\u00f6glich, indem die Anwendung der einkommen- und k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Entlastungsregelungen im Rahmen des Solidarit\u00e4tszuschlags ausgeschlossen wird. Eine solche Regelung w\u00fcrde den Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens jedoch in keiner Weise beg\u00fcnstigen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 07.07.2023 zum Beschluss 2 BvL 6\/14 vom 07.07.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 07.07.2023 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 in der f\u00fcr das Streitjahr 2007 g\u00fcltigen Fassung (SolZG 1995) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorlage ist unzul\u00e4ssig, weil die Ausf\u00fchrungen im Vorlagebeschluss &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/richtervorlage-zum-solidaritaetszuschlaggesetz-1995-unzulaessig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Richtervorlage zum Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 unzul\u00e4ssig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71463"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=71463"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71463\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=71463"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=71463"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=71463"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}