{"id":71485,"date":"2023-07-17T10:55:53","date_gmt":"2023-07-17T08:55:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71485"},"modified":"2023-07-17T10:55:53","modified_gmt":"2023-07-17T08:55:53","slug":"monatlicher-zufluss-des-geldwerten-vorteils-aus-vom-arbeitgeber-jaehrlich-vorausbezahlten-beitraegen-fuer-eine-krankenversicherung-des-arbeitnehmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/monatlicher-zufluss-des-geldwerten-vorteils-aus-vom-arbeitgeber-jaehrlich-vorausbezahlten-beitraegen-fuer-eine-krankenversicherung-des-arbeitnehmers\/","title":{"rendered":"Monatlicher Zufluss des geldwerten Vorteils aus vom Arbeitgeber j\u00e4hrlich vorausbezahlten Beitr\u00e4gen f\u00fcr eine Krankenversicherung des Arbeitnehmers"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Gew\u00e4hrung von Krankenversicherungsschutz ist in H\u00f6he der geleisteten Beitr\u00e4ge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschlie\u00dflich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.<\/li><li>Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG).<\/li><li>Durch die j\u00e4hrliche Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge entsteht kein von den laufenden (monatlichen) Lohnzahlungszeitr\u00e4umen abweichender Zufluss des Sachbezugs \u201eVersicherungsschutz\u201c beim Arbeitnehmer, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber noch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung f\u00fcr das gesamte Versicherungsjahr hat.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin hatte f\u00fcr ihre \u00fcber 300 Arbeitnehmer ab Juni 2012 eine betriebliche Gruppenversicherung abgeschlossen. Versichert waren Zusatzleistungen zur Krankenversicherung (Vorsorge, Reise, Zahnbehandlung, Zahnersatz). Die Kl\u00e4gerin war Versicherungsnehmerin, Hauptversicherte waren deren Arbeitnehmer. Die Vertragsdauer betrug pro versicherter Person ein Jahr. Der f\u00fcr die versicherte Person abgeschlossene Tarif endete mit dem Ausscheiden aus dem nach dem Gruppenversicherungsvertrag versicherbaren Personenkreis. Die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Gruppenversicherung waren als laufende Monatsbeitr\u00e4ge kalkuliert und monatlich zu zahlen. Die Kl\u00e4gerin leistete die Beitr\u00e4ge als j\u00e4hrliche Vorauszahlung, weil sie hierf\u00fcr einen Nachlass von 4 % erhielt. Die Beitr\u00e4ge beliefen sich je Arbeitnehmer auf Betr\u00e4ge zwischen 99,19 Euro und 432,92 Euro j\u00e4hrlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Anschluss an eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung vertrat das beklagte Finanzamt (FA) die Auffassung, dass die Beitragszahlung der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren 2014 und 2015 zum Zufluss von Barlohn f\u00fcr die Arbeitnehmer f\u00fchre und die 44 Euro-Freigrenze f\u00fcr Sachbez\u00fcge nicht anwendbar sei. Das gegen den Nachforderungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer gef\u00fchrte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht gab der Klage gegen den Nachforderungsbescheid statt. Die j\u00e4hrlich bezahlten Beitr\u00e4ge zu der Gruppenkrankenversicherung seien dem jeweiligen Arbeitnehmer im Kalendermonat der Beitragszahlung als Sachlohn zugeflossen und h\u00e4tten die 44 Euro-Grenze nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Versicherungsschutz als Sachbezug<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6rten auch Sachbez\u00fcge, wie sie in \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgef\u00fchrt seien (\u201eWohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbez\u00fcge)\u201c. Ein Sachbezug liege auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu k\u00f6nnen, einr\u00e4ume. Dies sei bei der Verschaffung von Versicherungsschutz zu bejahen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Veranlassung durch das Dienstverh\u00e4ltnis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die durch den Sachbezug bewirkte Bereicherung des jeweiligen Arbeitnehmers sei auch \u201ef\u00fcr\u201c die Arbeitsleistung gew\u00e4hrt worden. Die Aufnahme der Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin in den Gruppenversicherungsvertrag sei durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst. (Haupt-)Versicherte seien die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin. Der Versicherungsschutz sei nach den Versicherungsbedingungen an die Arbeitnehmereigenschaft bei der Kl\u00e4gerin gebunden gewesen und f\u00fcr die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abgrenzung Sachbezug zu Barlohn bei Gew\u00e4hrung von Krankenversicherungsschutz<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gew\u00e4hrung von Krankenversicherungsschutz sei in H\u00f6he der geleisteten Beitr\u00e4ge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschlie\u00dflich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen k\u00f6nne. Zahle der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dagegen einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schlie\u00dfe, wende er Geld und nicht eine Sache zu. Im vorliegenden Streitfall stellten die von der Kl\u00e4gerin an die Versicherungsgesellschaft geleisteten Beitr\u00e4ge zur Gew\u00e4hrung von Krankenversicherungsschutz Sachlohn dar.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Anwendbarkeit der monatlichen Freigrenze i. S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliege als Sachbezug der Freigrenze des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in der in den Streitjahren 2014 und 2015 g\u00fcltigen Fassung. Danach blieben Sachbez\u00fcge au\u00dfer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht \u00fcberstiegen. F\u00fcr die Berechnung der monatlichen Freigrenze sei der Zuflusszeitpunkt des Sachbezugs ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Monatlicher Zufluss des Sachbezugs Versicherungsschutz<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der von der Kl\u00e4gerin zugewandte Versicherungsschutz sei laufender Arbeitslohn i. S. von \u00a7 38a Abs. 1 Satz 2 EStG, der den Arbeitnehmern regelm\u00e4\u00dfig und nicht einmalig im Kalenderjahr mit der Zahlung der Beitr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin an die Versicherungsgesellschaft zugeflossen sei. Die Arbeitnehmer h\u00e4tten die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht mit der monatlichen Gew\u00e4hrung des Versicherungsschutzes erlangt. Nach den Versicherungsbedingungen h\u00e4tten die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Versicherung als laufende Monatsbeitr\u00e4ge (Zahlungsperiode) gezahlt werden m\u00fcssen und seien als Monatsbeitr\u00e4ge kalkuliert gewesen. Lediglich hinsichtlich der F\u00e4lligkeit der Beitr\u00e4ge habe f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit bestanden, mehrere Monatsbeitr\u00e4ge im Voraus zu zahlen, um einen Nachlass zu erhalten. Ein Beitragsrabatt \u00e4ndere aber nichts an der vereinbarten monatlichen Zahlungsperiode.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kein Zufluss des Sachbezugs \u201eVersicherungsschutz\u201c mit der j\u00e4hrlichen Vorauszahlung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der j\u00e4hrlichen Vorauszahlung der Beitr\u00e4ge sei den Arbeitnehmern der Sachbezug \u201eVersicherungsschutz\u201c bei wirtschaftlicher Betrachtung noch nicht zugeflossen. Zwar erlangten die Arbeitnehmer als Versicherte einen unmittelbaren Anspruch auf Krankenversicherungsschutz gegen die Versicherungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer h\u00e4tten zum Zeitpunkt der Beitragszahlung durch die Kl\u00e4gerin jedoch noch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung f\u00fcr das gesamte Versicherungsjahr gehabt, der durch die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin bereits im j\u00e4hrlichen Zahlungszeitpunkt der Beitr\u00e4ge zu erf\u00fcllen und von ihr in voller H\u00f6he der Beitr\u00e4ge geschuldet gewesen sei. Hinzukommen m\u00fcsste das Fortbestehen des jeweiligen Arbeitsverh\u00e4ltnisses w\u00e4hrend des Versicherungsjahres. Die Arbeitnehmer h\u00e4tten im Zeitpunkt der j\u00e4hrlichen Beitragszahlung daher noch keinen unentziehbaren Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz f\u00fcr das Versicherungsjahr gehabt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-hohe-des-geldwerten-vorteils\">H\u00f6he des geldwerten Vorteils<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Bewertung der Sachbez\u00fcge sei der monatlich zugeflossene geldwerte Vorteil ma\u00dfgeblich, der gem. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen sei. Im vorliegenden Streitfall h\u00e4tten die Beteiligten hinsichtlich der H\u00f6he der Sachbezugswerte eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung getroffen, dass die jeweiligen Sachbezugswerte des Versicherungsschutzes den von der Kl\u00e4gerin bezahlten Versicherungspr\u00e4mien von monatlich zwischen 8,27 Euro und 36,08 Euro je Arbeitnehmer entsprechen w\u00fcrden. Die Freigrenze des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG i. H. v. 44 Euro sei demzufolge nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 10.07.2023 zum Gerichtsbescheid 10 K 262\/22 vom 21.10.2022 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gew\u00e4hrung von Krankenversicherungsschutz ist in H\u00f6he der geleisteten Beitr\u00e4ge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschlie\u00dflich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG). 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