{"id":71487,"date":"2023-07-17T10:56:29","date_gmt":"2023-07-17T08:56:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71487"},"modified":"2023-07-17T10:56:29","modified_gmt":"2023-07-17T08:56:29","slug":"bondstripping-bei-im-privatvermoegen-gehaltenen-bundesanleihen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bondstripping-bei-im-privatvermoegen-gehaltenen-bundesanleihen\/","title":{"rendered":"Bondstripping bei im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Bundesanleihen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Falle des Bondstrippings von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Bundesanleihen sind bei Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine die Anschaffungskosten der Anleihe (samt Zinsscheinen) auf die Zinsscheine und den Anleihemantel (Stammrecht) aufzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger erwarb 2013 eine deutsche Bundesanleihe. Noch am Tag des Kaufs erteilte er der depotf\u00fchrenden Bank den Auftrag, die Zinsscheine vom Anleihemantel zu trennen. Einige Tage sp\u00e4ter verkaufte er die Zinsscheine und erzielte einen Gewinn. Noch einige Tage sp\u00e4ter verkaufte er das Stammrecht an die B-GmbH, deren Anteile er zu 50 % hielt. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rte er den Erl\u00f6s aus dem Verkauf der Zinsscheine als inl\u00e4ndischen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalanlagen i. S. von \u00a7 20 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Aus dem Verkauf des Anleihemantels erkl\u00e4rte er einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust. Dabei zog er vom Ver\u00e4u\u00dferungspreis die gesamten Anschaffungskosten der Bundesanleihe ab. Das beklagte Finanzamt (FA) teilte die Anschaffungskosten auf den Anleihemantel (Stammrecht) und die Zinsscheine auf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht best\u00e4tigte die Auffassung des FA. Sowohl die isolierte Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) als auch die Ver\u00e4u\u00dferung des Anleihemantels (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) h\u00e4tten zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gef\u00fchrt. Da der f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich geltende Abgeltungsteuersatz von 25 % nicht gelte, wenn Kapitalertr\u00e4ge nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt w\u00fcrden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt sei, unterliege nur der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine dem Abgeltungsteuersatz, nicht aber der Gewinn bzw. Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anleihemantels an die B-GmbH. Dieser unterliege dem allgemeinen Steuertarif, da der Kl\u00e4ger im Streitjahr 50 % der Anteile der B-GmbH gehalten habe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sei der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft stehen, und den Anschaffungskosten. Der Begriff der Anschaffungskosten in \u00a7 20 Abs. 4 Satz 1 EStG bestimme sich nach dem handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff des \u00a7 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Die Aufteilung der Anschaffungskosten bei Bondstripping von im Betriebsverm\u00f6gen gehaltenen Anleihen, \u2026<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr den Fall des Bondstrippings von im Betriebsverm\u00f6gen gehaltenen Anleihen gehe die vorherrschende Auffassung davon aus, dass die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten im Verh\u00e4ltnis der jeweiligen Marktwerte auf das Stammrecht einerseits und die Zinsscheine andererseits aufzuteilen seien.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-gilt-auch-fur-im-privatvermogen-gehaltene-anleihen\">gilt auch f\u00fcr im Privatverm\u00f6gen gehaltene Anleihen.<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine solche Aufteilung habe auch im Fall des Bondstrippings bei im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Anleihen zu erfolgen. Denn Anschaffungskosten i. S. des \u00a7 255 Abs. 1 HGB l\u00e4gen nach dem dieser Norm immanenten Surrogationsgedanken auch dann vor, wenn ein urspr\u00fcnglich vom Steuerpflichten angeschaffter Verm\u00f6gensgegenstand durch mehrere andere Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde ersetzt werde und sich die auf den urspr\u00fcnglich angeschafften Verm\u00f6gensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten anteilig in mehreren Ersatzverm\u00f6gensgegenst\u00e4nden fortsetzen w\u00fcrden. Da der Anschaffungskostenbegriff gleicherma\u00dfen im Bereich der Gewinneink\u00fcnfte wie im Bereich der \u00dcberschusseink\u00fcnfte gelte, sei auch im Fall des Bondstrippings von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Anleihen eine Aufteilung der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten der ungetrennten Anleihe auf den Anleihemantel und die Zinsscheine vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr diese Gleichbehandlung von im Betriebsverm\u00f6gen einerseits bzw. im Privatverm\u00f6gen andererseits gehaltenen Bundesanleihen spreche auch der Umstand, dass mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer eine vollst\u00e4ndige steuerrechtliche Erfassung aller Wertver\u00e4nderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte. Daf\u00fcr sei die traditionelle quellentheoretische Trennung von Verm\u00f6gens- und Ertragsebene f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aufgegeben worden. Die Aufgabe der Trennung von Verm\u00f6gens- und Ertragsebene im Bereich der Kapitaleink\u00fcnfte bewirke eine Angleichung an die Besteuerung im betrieblichen Bereich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 10.07.2023 zum Urteil 4 K 2907\/17 vom 04.05.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VIII R 17\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Falle des Bondstrippings von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Bundesanleihen sind bei Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine die Anschaffungskosten der Anleihe (samt Zinsscheinen) auf die Zinsscheine und den Anleihemantel (Stammrecht) aufzuteilen. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger erwarb 2013 eine deutsche Bundesanleihe. Noch am Tag des Kaufs erteilte er der depotf\u00fchrenden Bank den Auftrag, die Zinsscheine vom Anleihemantel zu trennen. 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