{"id":71489,"date":"2023-07-17T10:57:21","date_gmt":"2023-07-17T08:57:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71489"},"modified":"2023-07-17T10:57:21","modified_gmt":"2023-07-17T08:57:21","slug":"stille-beteiligung-des-arbeitnehmers-am-unternehmen-des-arbeitgebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stille-beteiligung-des-arbeitnehmers-am-unternehmen-des-arbeitgebers\/","title":{"rendered":"Stille Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Ob Gewinnanteile aus der Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter einer GmbH als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 19 EStG einzustufen sind, ist im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller wesentlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu entscheiden.<\/li><li>Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einr\u00e4umung der stillen Beteiligung hat, spricht f\u00fcr ein unabh\u00e4ngig vom Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehendes Sonderrechtsverh\u00e4ltnis.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war Arbeitnehmer einer GmbH, die \u201eausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern\u201c die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet hatte, sich als typisch stiller Gesellschafter f\u00fcr die Dauer der Anstellung bei der GmbH zu beteiligen. Am 06.12.2010 schloss der Kl\u00e4ger mit der GmbH einen \u201eGesellschaftsvertrag einer typischen stillen Beteiligung\u201c und leistete seine Einlage. Das Finanzamt (FA) behandelte die Gewinnanteile des Kl\u00e4gers aus seiner stillen Beteiligung als Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Mit seiner Klage begehrte der Kl\u00e4ger, seine Gewinnanteile als Kapitaleink\u00fcnfte zu erfassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung an der GmbH seien beim Kl\u00e4ger weder Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit gem. \u00a7 19 EStG noch gewerbliche Eink\u00fcnfte, sondern Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren zugeflossenen Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung an der GmbH seien den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen. Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6rten Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Keine gewerblichen Eink\u00fcnfte mangels Mitunternehmerrisiko<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger habe die Einnahmen nicht als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielt. Die Gewinnanteile f\u00fchrten bei ihm daher nicht zu gewerblichen Eink\u00fcnften gem. \u00a7 20 Abs. 8 i. V. m. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Kl\u00e4ger habe kein wesentliches Mitunternehmerrisiko getragen. Er sei zwar am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt gewesen. Demgegen\u00fcber sei der Kl\u00e4ger weder am Unternehmenswert beteiligt noch habe er im Fall der Beendigung des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses einen Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsverm\u00f6gens einschlie\u00dflich des Zuwachses an dem Firmenwert gehabt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Auch Mitunternehmerinitiative nur unwesentlich ausgepr\u00e4gt<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die Mitunternehmerinitiative des Kl\u00e4gers sei nur unwesentlich ausgepr\u00e4gt. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte lediglich das Recht gehabt, die Jahresabschl\u00fcsse der GmbH und Pr\u00fcfungsberichte des Abschlusspr\u00fcfers einzusehen. Dar\u00fcber hinaus gehende Stimm- oder Widerspruchsrechte h\u00e4tten dem Kl\u00e4ger nicht zugestanden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Keine Eink\u00fcnfte gem. \u00a7 19 EStG<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gewinnanteile f\u00fchrten beim Kl\u00e4ger auch nicht zu Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit gem. \u00a7 19 EStG. Im Streitfall sei die Arbeitnehmerstellung des Kl\u00e4gers bei der GmbH f\u00fcr das daneben bestehende Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der GmbH \u2013 als unabh\u00e4ngiges Sonderrechtsverh\u00e4ltnis \u2013 weder pr\u00e4gend noch stehe sie im Vordergrund.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gewinnanteile nicht (vorrangig) durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis veranlasst<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die dem Kl\u00e4ger zugeflossenen Gewinnanteile seien nicht durch sein Arbeitsverh\u00e4ltnis veranlasst. Die Gewinnanteile h\u00e4tten ihre Ursache vielmehr in der Kapitalbeteiligung des Kl\u00e4gers, die als Sonderrechtsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngig vom Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers bestehe. Soweit daneben auch Gesichtspunkte gegeben seien, die f\u00fcr einen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers bei der GmbH spr\u00e4chen, w\u00fcrden diese hinter die letztlich ausschlaggebende Kapitalbeteiligung des Kl\u00e4gers am Unternehmen der GmbH zur\u00fccktreten und w\u00fcrden von diesem Sonderrechtsverh\u00e4ltnis \u00fcberlagert, das die Grundlage f\u00fcr die dem Kl\u00e4ger zugeflossenen Gewinnanteile bilde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr ein unabh\u00e4ngig vom Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehendes Sonderrechtsverh\u00e4ltnis spreche insbesondere, dass der Kl\u00e4ger keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einr\u00e4umung der stillen Beteiligung gehabt habe. Die stille Beteiligung sei dem Kl\u00e4ger am 06.12.2010 unabh\u00e4ngig von seinem bereits bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis einger\u00e4umt worden. Dar\u00fcber hinaus habe der Kl\u00e4ger die Einlage in die GmbH auch aus seinem Verm\u00f6gen erbracht. Entgegen der Auffassung des FA stehe dem nicht der Umstand entgegen, dass der Kl\u00e4ger seine Einlage durch stehengelassene Gewinnanteile erbringen k\u00f6nne. Hierbei handele es sich um eine \u00fcbliche M\u00f6glichkeit zur Einlageerbringung. Zudem trage der Kl\u00e4ger ein effektives Verlustrisiko. Zum einen bestehe die M\u00f6glichkeit des Totalverlusts seiner Kapitaleinlage als solche. Zum anderen trage der Kl\u00e4ger das Verlustrisiko hinsichtlich der laufenden Jahresergebnisse. Dass dieses Verlustrisiko auf die H\u00f6he seiner Einlage begrenzt sei, falle dabei nicht ins Gewicht, da er in diesem Fall an k\u00fcnftigen Gewinnen nur dann teilnehme, wenn die Verlustanteile wieder ausgeglichen seien. Schlie\u00dflich st\u00fcnden die Gewinnanteile dem Kl\u00e4ger auch dann zu, wenn er das gesamte Gesch\u00e4ftsjahr \u2013 z. B. krankheitsbedingt \u2013 ausgefallen w\u00e4re. Gerade hierdurch zeige sich die Unabh\u00e4ngigkeit von Arbeitsleistung und Kapital\u00fcberlassung sehr deutlich.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-kein-partiarisches-darlehen\">Kein partiarisches Darlehen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der GmbH handele es sich um eine (typisch) stille Beteiligung und nicht um partiarisches Darlehen. Zwar sei f\u00fcr Begriff und Wesen eines partiarischen Darlehensverh\u00e4ltnisses kennzeichnend, dass die Verg\u00fctung \u2013 wie im Streitfall \u2013 nicht oder nicht nur in einem festen periodischen Betrag bestehe, sondern in einem Anteil an dem vom Darlehensempf\u00e4nger erwirtschafteten Erfolg. Allerdings scheide ein partiarisches Darlehensverh\u00e4ltnis dann aus, wenn der Kapitalgeber \u2013 wie im Streitfall der Kl\u00e4ger \u2013 auch am Verlust des Kapitalnehmers beteiligt sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 10.07.2023 zum Urteil 12 K 1692\/20 vom 06.10.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VIII B 134\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob Gewinnanteile aus der Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter einer GmbH als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 19 EStG einzustufen sind, ist im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller wesentlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu entscheiden. 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