{"id":71491,"date":"2023-07-17T10:57:57","date_gmt":"2023-07-17T08:57:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71491"},"modified":"2023-07-17T10:57:57","modified_gmt":"2023-07-17T08:57:57","slug":"grenzgaenger-und-nichtrueckkehrtage-nach-art-15a-dba-schweiz-auslegung-der-seit-2019-geltenden-konsultationsvereinbarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grenzgaenger-und-nichtrueckkehrtage-nach-art-15a-dba-schweiz-auslegung-der-seit-2019-geltenden-konsultationsvereinbarung\/","title":{"rendered":"Grenzg\u00e4nger und Nichtr\u00fcckkehrtage nach Art. 15a DBA Schweiz: Auslegung der seit 2019 geltenden Konsultationsvereinbarung"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Ein Nichtr\u00fcckkehrtag i. S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz liegt insbesondere dann vor, wenn die R\u00fcckkehr nach Deutschland aus beruflichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist. Dabei kommt es auf die Art der T\u00e4tigkeit, den Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die Entfernung und die Zeitdauer f\u00fcr eine Fahrt zwischen inl\u00e4ndischer Wohnung und Besch\u00e4ftigungsort an und nicht ausschlie\u00dflich auf die Entfernung zwischen Wohn- und Besch\u00e4ftigungsort.<\/li><li>Die Begriffe \u201enamentlich\u201c und \u201einsbesondere\u201c der neuen Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz sind dahingehend auszulegen, dass die Typisierung im Einzelfall widerlegbar ist, sodass auch bei einer m\u00f6glichen Route von weniger als 100 km zwischen Wohn- und T\u00e4tigkeitsort eine Einzelfallentscheidung erforderlich ist, ob ein Nichtr\u00fcckkehrtag i. S. des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz vorliegt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der verheiratete Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr 2019 Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit aus einer Anstellung in der Schweiz (Kanton Thurgau). Er hatte einen Wohnsitz im Inland und daneben in der Schweiz eine Ein-Zimmer-Wohnung angemietet. Der Arbeitslohn des Kl\u00e4gers wurde in der Schweiz nicht nach der Grenzg\u00e4nger-Regelung quellenbesteuert. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2019 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz (DBA Schweiz) steuerfreie Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Dies entsprach der steuerlichen Behandlung in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2017 und 2018. Das beklagte Finanzamt (FA) hatte den Kl\u00e4ger 2017 und 2018 nicht als Grenzg\u00e4nger behandelt, da eine R\u00fcckkehr aus beruflichen Gr\u00fcnden aufgrund der Zeitdauer nicht zumutbar gewesen sei. Hierf\u00fcr bezog sich das FA auf die f\u00fcr diese Jahre geltende Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz (KonsVerCHEV). F\u00fcr das Streitjahr 2019 \u00e4nderte das FA seine Auffassung, weil sich mit der neuen KonsVerCHEV vom 12. Oktober 2018 in Bezug auf die Zumutbarkeit der R\u00fcckkehr \u00c4nderungen ergeben h\u00e4tten. Es werde nunmehr zwischen der Art des benutzten Transportmittels unterschieden. Bei Benutzung eines Kfz sei die k\u00fcrzeste Fahrstrecke und bei Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel die schnellste Verbindung ma\u00dfgebend. Bei Personen, deren Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsst\u00e4tte weniger als 100 km betrage und die R\u00fcckkehr wegen \u00dcberschreitens der zeitlichen Grenze nach der bisherigen Vereinbarung nicht zumutbar gewesen sei, k\u00f6nne sich eine Verschiebung des Besteuerungsrechts ergeben. Das sei beim Kl\u00e4ger mit einer k\u00fcrzesten Strecke von 88 km der Fall. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seinem Schweizer Dienstverh\u00e4ltnis w\u00fcrden nicht in die inl\u00e4ndische Bemessungsgrundlage einlie\u00dfen. Sie seien freizustellen und im Wege des Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Unbeschr\u00e4nkte Einkommensteuerpflicht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger sei im Inland unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig. Er habe einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz. Seine Aufenthalte im Inland bei seiner Ehefrau h\u00e4tten nicht nur Besuchscharakter Der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht stehe nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger auch in der Schweiz st\u00e4ndig \u00fcber R\u00e4ume verf\u00fcgen k\u00f6nne, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet seien und die er auch tats\u00e4chlich nutze.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Schweizer Besteuerungsrecht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit seien nach Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz in der Schweiz zu besteuern. Der Kl\u00e4ger gelte als im Inland ans\u00e4ssig und sei kein Grenzg\u00e4nger i. S. d. Art. 15a DBA Schweiz. Nach Art. 15a Abs. 1 DBA Schweiz k\u00f6nnten ungeachtet des Art. 15 DBA Schweiz Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen, die ein Grenzg\u00e4nger aus unselbstst\u00e4ndiger Arbeit beziehe, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ans\u00e4ssig ist. Dies w\u00e4re im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kl\u00e4ger war wegen mehr als 60 Nichtr\u00fcckkehrtagen kein Grenzg\u00e4nger<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger sei zwar im Inland ans\u00e4ssig, weil sich hier der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde (Familienwohnsitz). Der Kl\u00e4ger sei jedoch kein Grenzg\u00e4nger. Grenzg\u00e4nger sei nach Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz jede in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort habe und von dort regelm\u00e4\u00dfig an ihren Wohnsitz zur\u00fcckkehre. Kehre diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zur\u00fcck, entfalle die Grenzg\u00e4ngereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Besch\u00e4ftigung w\u00e4hrend des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsaus\u00fcbung nicht an ihren Wohnsitz zur\u00fcckkehre.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger sei an mehr als 60 Tagen aufgrund seiner Arbeitsaus\u00fcbung nicht von der Schweiz ins Inland zur\u00fcckgekehrt. Das Tatbestandsmerkmal \u201eaufgrund der Arbeitsaus\u00fcbung\u201c setze berufliche Gr\u00fcnde voraus. Der Senat sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Ber\u00fccksichtigung der kl\u00e4gerischen Darlegungslast davon \u00fcberzeugt, dass der Kl\u00e4ger an (mindestens) 65 Tagen aufgrund seiner Arbeitsaus\u00fcbung, aus beruflichen Gr\u00fcnden, nicht an seinen Wohnsitz zur\u00fcckgekehrt sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Keine ausschlie\u00dfliche Betrachtung der Entfernungskilometer<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz keinen Ortsbezug aufweise, spielten Erw\u00e4gungen, ob und inwieweit eine R\u00fcckkehr aufgrund der gro\u00dfen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar sei, erst dann eine Rolle, wenn es darum gehe, ob eine (sch\u00e4dliche) Nichtr\u00fcckkehr aufgrund der Arbeitsaus\u00fcbung i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz vorliege. In diesem Sinne k\u00f6nne es \u2013 entgegen der Auffassung des FA \u2013 nicht ausschlie\u00dflich auf die Entfernung zwischen Wohn- und Besch\u00e4ftigungsort ankommen. Ma\u00dfgebend sei, ob die Entfernung aufgrund der Arbeitsaus\u00fcbung eine Bedeutung erlange. Entscheidend sei die spezifische T\u00e4tigkeit und Arbeitssituation. Nach diesen Grunds\u00e4tzen komme es auf die Art der T\u00e4tigkeit, den Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die Entfernung und die Zeitdauer f\u00fcr eine Fahrt zwischen inl\u00e4ndischer Wohnung und Besch\u00e4ftigungsort an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Sinne habe der Senat als Nichtr\u00fcckkehrtage die Tage angesehen, an denen der Kl\u00e4ger nach den vorgelegten Arbeitszeitlisten f\u00fcr die Monate Januar, M\u00e4rz, April, Mai, Juni, Juli und Oktober 2019 mindestens 10 Stunden pro Arbeitstag in der Schweiz besch\u00e4ftigt gewesen sei. Dies seien in den Monaten Januar, M\u00e4rz, April, Mai, Juni, Juli und Oktober 58 Tage gewesen. Hinzu komme unter Ber\u00fccksichtigung der arbeitsvertraglichen Aufgaben und der Darlegung in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass nicht die gesamte tats\u00e4chliche Arbeitszeit erfasst worden sei, jedenfalls f\u00fcr die Monate, in denen die Arbeitszeitlisten vorl\u00e4gen und es jeweils mehrere Tage gebe, an denen der Kl\u00e4ger fast 10 Stunden im Betrieb gewesen sei, noch jeweils 1 Tag und damit insgesamt 7 Tage. An diesen jedenfalls (58 + 7 =) 65 Tagen kehre der Kl\u00e4ger unter Ber\u00fccksichtigung der Entfernung zum Wohnort mit einer durchschnittlichen Fahrzeit von 1,5 Stunden einfache Strecke und einem tats\u00e4chlichen Arbeitsbeginn nach den vorgelegten Arbeitszeitlisten ab 6 Uhr aufgrund der Arbeitsaus\u00fcbung nicht an den inl\u00e4ndischen Wohnort zur\u00fcck. Jedenfalls an diesen Tagen sei ihm eine R\u00fcckkehr nicht zumutbar gewesen, wenn am n\u00e4chsten Tag seine Arbeitszeit um ca. 6 Uhr begonnen habe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Konsultationsvereinbarung steht den 65 Nichtr\u00fcckkehrtagen nicht entgegen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der W\u00fcrdigung, dass jedenfalls 65 Nichtr\u00fcckkehrtage vorl\u00e4gen, stehe auch nicht die KonsVerCHEV entgegen. Einerseits sei das Gericht an die nach Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz zul\u00e4ssige Verst\u00e4ndigung der Vertragsstaaten nicht gebunden. Bei der KonsVerCHEV handele es sich um ein zwischenstaatliches Verwaltungsabkommen. Aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ergebe sich indes ein Vorrang des Gesetzes. Andererseits k\u00f6nne die KonsVerCHEV ein aus anderen Umst\u00e4nden abgeleitetes Auslegungsergebnis best\u00e4tigen. Die seit dem Streitjahr 2019 geltende KonsVerCHEV differenziere nach dem benutzten Verkehrsmittel. Bei Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel komme es auf die Zeitdauer, bei der Benutzung eines Fahrzeugs auf die einfache Entfernung an. W\u00e4re der Zeitfaktor auch bei Benutzung eines Fahrzeugs weiterhin bedeutsam, w\u00e4re der Kl\u00e4ger im Streitjahr wie in den Vorjahren kein Grenzg\u00e4nger und infolgedessen nicht im Inland steuerpflichtig. Ein alleiniges Abstellen auf die Entfernung widerspreche dem fehlenden Ortsbezug in Art. 15a DBA Schweiz. Hinzu komme, dass der Kl\u00e4ger bei Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel kein Grenzg\u00e4nger aufgrund der Fahrzeit gewesen w\u00e4re. Das benutzte Verkehrsmittel k\u00f6nne nicht ma\u00dfgebend f\u00fcr die Frage sein, welchem Staat das Besteuerungsrecht zustehe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-auslegung-der-konsultationsvereinbarung\">Auslegung der Konsultationsvereinbarung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Gr\u00fcnden seien die in der KonsVerCHEV vereinbarten Kriterien f\u00fcr die Zumutbarkeit dahin auszulegen, dass auch eine einfache Strecke von mehr als 100 km oder der Zeitfaktor zugrunde gelegt werden k\u00f6nnte. Die verkehrsg\u00fcnstigste Route sei auch tats\u00e4chlich vom Kl\u00e4ger benutzt worden. Der Grundsatz, nach dem gesetzliche Typisierungen nur zul\u00e4ssig seien, wenn sie widerlegbar seien, sei erst recht auf Verwaltungsabkommen anzuwenden. K\u00f6nnten Typisierungen widerlegt werden, sei auch bei einer m\u00f6glichen Route von weniger als 100 km zwischen Wohn- und T\u00e4tigkeitsort eine Einzelfallentscheidung erforderlich. In diesem Sinne seien die Begriffe \u201enamentlich\u201c und \u201einsbesondere\u201c der KonsVerCHEV dahingehend auszulegen, dass die Typisierung im Einzelfall widerlegbar sei. In diesem Sinne sei die Auslegung des Gerichts mit der KonsVerCHEV vereinbar, die eine Einzelfallentscheidung ihrem Wortlaut nach zulasse.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 10.07.2023 zum Urteil 12 K 623\/22 vom 23.11.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I B 3\/23)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Nichtr\u00fcckkehrtag i. S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz liegt insbesondere dann vor, wenn die R\u00fcckkehr nach Deutschland aus beruflichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist. 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