{"id":71493,"date":"2023-07-17T10:58:46","date_gmt":"2023-07-17T08:58:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71493"},"modified":"2023-07-17T10:58:46","modified_gmt":"2023-07-17T08:58:46","slug":"vorsteueraufteilung-bei-anschaffung-eines-fuer-steuerpflichtige-und-steuerfreie-umsaetze-verwendeten-pkw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteueraufteilung-bei-anschaffung-eines-fuer-steuerpflichtige-und-steuerfreie-umsaetze-verwendeten-pkw\/","title":{"rendered":"Vorsteueraufteilung bei Anschaffung eines f\u00fcr steuerpflichtige und steuerfreie Ums\u00e4tze verwendeten Pkw"},"content":{"rendered":"\n<ol><li>Die Sch\u00e4tzung der Vorsteueraufteilung auf der Grundlage der Fahrleistung eines Pkw f\u00fchrt in der Regel zu einer pr\u00e4ziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschl\u00fcssel.<\/li><li>Jedenfalls in den F\u00e4llen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, kann es zu einem Nebeneinander der Anwendung von \u00a7 15 Abs. 4 UStG und \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 UStG kommen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist freiberuflich t\u00e4tig und hatte im Streitjahr 2014 sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Ums\u00e4tze aus Vortr\u00e4gen und Seminaren. Am 11.11.2014 kaufte sie sich einen neuen unternehmerisch genutzten Pkw (56.731,11 Euro netto zzgl. 10.778,91 Euro Umsatzsteuer), der ihr altes Fahrzeug ersetzte. Mindestens ab dem Jahr 2013 f\u00fchrte sie Fahrtenb\u00fccher. In der Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2014 machte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst den vollen Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung des Fahrzeugs geltend. Dem folgte das Finanzamt nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht, sondern k\u00fcrzte den Vorsteuerabzug um 30,49 %. Dies entsprach der vorsteuersch\u00e4dlichen Nutzung ab dem 11.11.2014, w\u00e4hrend f\u00fcr das Gesamtjahr 2014 der sch\u00e4dliche Anteil nur 14,97 % betrug. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<h2>Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Kl\u00e4gerin sei nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grunds\u00e4tzlich zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw berechtigt.<\/p>\n\n\n\n<h3>Sachgerechte Sch\u00e4tzung der Vorsteueraufteilung nach der Gesamtfahrleistung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Vorsteuern aus der Anschaffung des Pkw seien jedoch nicht in voller H\u00f6he abzugsf\u00e4hig, da die Kl\u00e4gerin den Pkw zur Ausf\u00fchrung sowohl von steuerpflichtigen als auch von steuerfreien Ums\u00e4tzen verwendet habe (\u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 UStG). Da weder die Kl\u00e4gerin noch das FA eine sachgerechte Sch\u00e4tzung i. S. des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 2 UStG vorgenommen h\u00e4tten, nehme der Senat selbst eine Sch\u00e4tzung vor. F\u00fcr die Aufteilung sei es sachgerecht, auf die Gesamtfahrleistung im Streitjahr abzustellen. Insofern sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin bereits vor der Anschaffung des Pkw am 11.11.2014 einen anderen \u201efunktionsgleichen\u201c Pkw f\u00fcr ihre unternehmerischen Fahrten verwendet habe. Hieraus ergebe sich ein Anteil von ca. 15 %, der auf Fahrten zu Vortr\u00e4gen und Seminaren entfalle, f\u00fcr die ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Insofern sei die Kl\u00e4gerin im Anschaffungszeitpunkt zun\u00e4chst zum Vorsteuerabzug in H\u00f6he von 9.162,07 Euro (85 % x 10.778,91 Euro) berechtigt gewesen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Keine sachgerechte Sch\u00e4tzung nur anhand der (Teil-)Fahrleistung ab Erwerb<\/h3>\n\n\n\n<p>Die vom FA vorgenommene Sch\u00e4tzung anhand der Fahrleistung vom 11.11.2014 bis zum 31.12.2014 sei nicht sachgerecht. Eine Sch\u00e4tzung auf Grundlage der Fahrleistung des Pkw f\u00fchre in der Regel \u2013 und auch im Streitfall \u2013 zu einer \u201epr\u00e4ziseren wirtschaftlichen Zurechnung\u201c als der Umsatzschl\u00fcssel i. S. des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 3 UStG. Dies lasse sich bereits dem Wortlaut des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 UStG (\u201everwendet\u201c) entnehmen. Die \u201eVerwendung\u201c eines Pkw lasse sich pr\u00e4ziser durch dessen Laufleistung abbilden, die den Verschlei\u00df und die Abnutzung des Pkw widerspiegeln. Ebenso lasse sich aus der Laufleistung auch die zeitliche Nutzung des Pkw f\u00fcr die Verwendung f\u00fcr die jeweiligen Ums\u00e4tze herleiten. Die Ums\u00e4tze k\u00f6nnten hingegen von anderen Faktoren abh\u00e4ngig sein und deren H\u00f6he sei in der Regel unabh\u00e4ngig von der zur\u00fcckgelegten Entfernung, sodass eine pr\u00e4zisere wirtschaftliche Zurechnung im Streitfall nicht \u00fcber den Umsatzschl\u00fcssel erreicht werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Die konkrete Anwendung dieser Sch\u00e4tzungsmethode durch das FA allein auf Grundlage der Fahrleistungen vom 11.11.2014 bis zum 31.12.2014 sei nicht sachgerecht. Es sei bereits fraglich, ob ein solch kurzer Zeitraum zu einer ausreichenden Sch\u00e4tzungsgrundlage f\u00fchren k\u00f6nne. Dieser w\u00fcrde nur dann zu einem sachgerechten Ergebnis f\u00fchren, wenn in jedem Monat des gesamten Kalenderjahres eine in etwa identische Verwendung des Pkw stattfinden w\u00fcrde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere ber\u00fccksichtige der Zeitraum keine (Semester-)Ferien, in denen die Kl\u00e4gerin in der Regel keine Vortr\u00e4ge und Seminare halte. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten in dem vom FA ber\u00fccksichtigten Zeitraum lediglich zwei Fahrten durch die Kl\u00e4gerin stattgefunden. Schlie\u00dflich weiche der vom FA ermittelte Aufteilungsma\u00dfstab mit 30,49 % auch deutlich von den sonstigen Jahren ab, in denen die Kl\u00e4gerin den Pkw lediglich zwischen 12,90 % und 25,78 % f\u00fcr Fahrten zu Vortr\u00e4gen und Seminaren genutzt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Jedenfalls habe das FA nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin bereits vor dem 11.11.2014 aufzuteilende Fahrten mit einem \u201efunktionsgleichen\u201c Unternehmens-Pkw vorgenommen habe. Die unternehmerische T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei \u00fcber das gesamte Streitjahr gesehen gleichbleibend gewesen. Demgegen\u00fcber habe sie lediglich ihren Unternehmens-Pkw ausgetauscht, nutze diesen jedoch weiterhin wie bereits zuvor.<\/p>\n\n\n\n<h3>Keine Modifikation des Aufteilungsma\u00dfstabs bei nur mittelbarer St\u00e4rkung der Gesamtt\u00e4tigkeit<\/h3>\n\n\n\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sei der Aufteilungsma\u00dfstab nicht deshalb zu modifizieren bzw. korrigieren, weil sie teilweise auf Vortr\u00e4gen und Seminaren Fortbildungsnachweise erhalten habe, die f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer freiberuflichen T\u00e4tigkeit erforderlich gewesen seien. Insofern handele es sich lediglich um eine \u201emittelbare\u201c St\u00e4rkung ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden T\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-vorsteuerberichtigung-neben-vorsteueraufteilung\">Vorsteuerberichtigung neben Vorsteueraufteilung<\/h3>\n\n\n\n<p>Auf der Grundlage der Sch\u00e4tzung des Finanzgerichts k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin aus der Anschaffung des Pkw zun\u00e4chst Vorsteuer in H\u00f6he von 9.162,07 Euro (85 % x 10.778,91 Euro) geltend machen. Im Streitjahr erfolge sodann noch eine Berichtigung der abziehbaren Vorsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, da der neu angeschaffte Pkw im Streitjahr tats\u00e4chlich nur zu 69,51 % zur Ausf\u00fchrung von steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen verwendet worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Komme es bereits im Kalenderjahr des urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzugs zu einer von der urspr\u00fcnglichen Verwendungsabsicht abweichenden tats\u00e4chlichen Verwendung, sei das Verh\u00e4ltnis von \u00a7 15 Abs. 4 UStG zu \u00a7 15a Abs. 1 UStG nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Insofern sei umstritten, ob die urspr\u00fcngliche Verwendungsabsicht und die tats\u00e4chliche Verwendung oder aber die tats\u00e4chliche Verwendung im Jahr des Leistungsbezugs und die tats\u00e4chliche Verwendung in den Folgejahren gegen\u00fcberzustellen seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat brauche den Streit \u2013 jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten im Streitfall \u2013 im Ergebnis nicht zu entscheiden. \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 UStG stelle auf \u201edie f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse\u201c ab. Diese richteten sich bei der Anschaffung des Pkw durch die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 UStG. Insofern liege dem urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug eine Aufteilung mittels sachgerechter Sch\u00e4tzung zugrunde, die ihrerseits wiederum die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des gesamten Kalenderjahres 2014 ber\u00fccksichtige. Wegen der Besonderheit, dass die Kl\u00e4gerin im Jahr der Anschaffung des Pkw bereits zuvor einen anderen \u201efunktionsgleichen\u201c Pkw f\u00fcr die gleichen Ums\u00e4tze genutzt habe, sei f\u00fcr die \u201eden urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse\u201c daher auf die \u201etats\u00e4chliche Verwendung\u201c \u2013 sowohl des alten als auch des neuen Pkw \u2013 im gesamten Kalenderjahr abzustellen. F\u00fcr die \u201etats\u00e4chliche Verwendung\u201c ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung i. S. des \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 UStG sei demgegen\u00fcber ausschlie\u00dflich auf den neu angeschafften Pkw abzustellen. Daher k\u00f6nne es jedenfalls in F\u00e4llen, bei denen \u2013 wie im Streitfall \u2013 ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem Nebeneinander der Anwendung von \u00a7 15 Abs. 4 UStG und \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 UStG kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der urspr\u00fcngliche Vorsteuerabzug in H\u00f6he von 9.162,07 Euro bzw. \u2013 pro Monat des Berichtigungszeitraums \u2013 in H\u00f6he von 152,70 Euro (9.162,07 Euro \/ 60 Monate) sei daher auf Grund der tats\u00e4chlichen Verwendung vom 11.11.2014 bis 31.12.2014 nur in H\u00f6he von 124,87 Euro ((69,51 % x 10.778,91 Euro) \/ 60 Monate) pro Monat zul\u00e4ssig. Die Vorsteuer sei daher in H\u00f6he der Differenz zwischen 305,40 Euro (152,70 Euro x 2 Monate, vgl. \u00a7 45 der Umsatzsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung) und 249,75 Euro (124,87 Euro x 2 Monate), mithin in H\u00f6he von 55,65 Euro gem\u00e4\u00df \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, zu berichtigen. Im Streitjahr k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin aus der Anschaffung des Pkw somit insgesamt Vorsteuer in H\u00f6he von 9.106,42 Euro abziehen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 10.07.2023 zum Urteil 12 K 1295\/20 vom 15.09.2022 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Sch\u00e4tzung der Vorsteueraufteilung auf der Grundlage der Fahrleistung eines Pkw f\u00fchrt in der Regel zu einer pr\u00e4ziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschl\u00fcssel. Jedenfalls in den F\u00e4llen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, kann es zu einem Nebeneinander der Anwendung von \u00a7 15 Abs. 4 UStG und \u00a7 15a Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteueraufteilung-bei-anschaffung-eines-fuer-steuerpflichtige-und-steuerfreie-umsaetze-verwendeten-pkw\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorsteueraufteilung bei Anschaffung eines f\u00fcr steuerpflichtige und steuerfreie Ums\u00e4tze verwendeten Pkw<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71493"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=71493"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71493\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=71493"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=71493"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=71493"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}