{"id":71495,"date":"2023-07-17T10:59:37","date_gmt":"2023-07-17T08:59:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71495"},"modified":"2023-07-17T10:59:37","modified_gmt":"2023-07-17T08:59:37","slug":"vorsteuerabzug-eines-organtraegers-aus-eingangsrechnungen-des-kantinenbetreibers-fuer-eine-organgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerabzug-eines-organtraegers-aus-eingangsrechnungen-des-kantinenbetreibers-fuer-eine-organgesellschaft\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug eines Organtr\u00e4gers aus Eingangsrechnungen des Kantinenbetreibers f\u00fcr eine Organgesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<ol><li>Bewirtschaftet ein externer Dienstleister aufgrund eines Dienstleistungsvertrags entgeltlich eine Betriebskantine f\u00fcr eine Organgesellschaft, erbringt er eine Dienstleistung an die Organgesellschaft und damit auch an die Organtr\u00e4gerin.<\/li><li>Eine dem Vorsteuerabzug entgegenstehende unentgeltliche Wertabgabe liegt nicht vor, wenn die Bewirtschaftungsleistungen des Kantinenbetreibers im eigenen unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgen, durch besondere Umst\u00e4nde der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmens bedingt sind und das unternehmerische Interesse an der innerbetrieblichen Verk\u00f6stigung den Vorteil, der sich f\u00fcr die dort Besch\u00e4ftigten aus der verbilligten Abgabe der Speisen ergibt, deutlich \u00fcberwiegt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist umsatzsteuerliche Organtr\u00e4gerin der Organgesellschaft B GmbH. Die B GmbH ist ein im Schichtbetrieb produzierendes Unternehmen. Die B GmbH unterh\u00e4lt an ihrer Betriebsst\u00e4tte eine Betriebskantine, die von einem externen Dienstleister im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wird. In der Kantine k\u00f6nnen s\u00e4mtliche Mitarbeiter der B GmbH von dem Dienstleister angebotene (Zwischen-)Mahlzeiten einnehmen, etwas trinken oder auch sich darin nur aufhalten, etwa um mitgebrachte Verpflegung zu verzehren. Mit dem Kantinenbetreiber und der Organgesellschaft besteht ein Dienstleistungsvertrag, der unter anderem regelt, wie der Dienstleister mit der Organgesellschaft abzurechnen hat. Wenn die Umsatzerl\u00f6se nicht zur Deckung des Wareneinsatzes sowie der Personal-, Gemein- und Verwaltungskosten ausreichten (Unterdeckung), stellte der Kantinenbetreiber eine monatliche Rechnung wegen Unterdeckung. Daneben stellte der Kantinenbetreiber eine Rechnung \u00fcber eine fest vereinbarte Dienstleistungsverg\u00fctung zur Deckung der Overheadkosten sowie als Gewinnanteil. Das beklagte Finanzamt (FA) versagte aus diesen Rechnungen den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Vorsteuerabzug, weil bereits bei Bezug der Leistung beabsichtigt gewesen sei, diese ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht gab der Klage statt.<\/p>\n\n\n\n<h3>Leistung an das Unternehmen der Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Leistung des Kantinenbetreibers sei an die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt worden. Es bestehe ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen dem Kantinenbetreiber und der Organgesellschaft der Kl\u00e4gerin. Mit der Bewirtschaftung der Kantine erbringe der Kantinenbetreiber eine Dienstleistung an die Organgesellschaft der Kl\u00e4gerin. \u00dcber seine Leistungen habe der Kantinenbetreiber gegen\u00fcber der Organgesellschaft der Kl\u00e4gerin monatlich mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Dem Vorsteuerabzug stehe nicht entgegen, dass die Rechnungen an die Organgesellschaft der Kl\u00e4gerin gerichtet seien. Diese trete nach au\u00dfen auf und sei zivilrechtlich selbstst\u00e4ndig, jedoch umsatzsteuerrechtlich ein unselbstst\u00e4ndiger Teil des Organtr\u00e4gers, der Kl\u00e4gerin. Infolgedessen sei die Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin zum Vorsteuerabzug berechtigt.<\/p>\n\n\n\n<h3>Leistung f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Eingangsleistungen des Kantinenbetreibers seien an die Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin f\u00fcr ihr Unternehmen ausgef\u00fchrt worden. Zwar w\u00fcrde ein Vorsteuerabzug ausscheiden, wenn die erbrachte \u201eBewirtschaftungsleistung\u201c bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs nicht f\u00fcr die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit, sondern ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. von \u00a7 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu verwenden beabsichtigt gewesen sei, der Arbeitnehmer einen verbrauchbaren Vorteil erlangt habe, z.B. die Bewirtschaftung der Kantine dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer diene und nicht durch besondere Umst\u00e4nde der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmens bedingt sei.<\/p>\n\n\n\n<h3>\u00dcberwiegendes Arbeitgeberinteresse am Kantinenbetrieb<\/h3>\n\n\n\n<p>Unter W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls sei der Senat der Auffassung, dass das Interesse der Kl\u00e4gerin an der innerbetrieblichen Verk\u00f6stigung den Vorteil, der sich f\u00fcr die dort Besch\u00e4ftigten aus der verbilligten Abgabe der Speisen ergebe, deutlich \u00fcberwiege. Die Leistungen seien im Streitjahr im eigenen unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Sie seien durch besondere Umst\u00e4nde der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmens bedingt. Zu den besonderen Umst\u00e4nden geh\u00f6rten im Streitfall: die Lage, die Betriebsart und die Betriebsf\u00fchrung der Organgesellschaft der Kl\u00e4gerin. Aufgrund der Art der T\u00e4tigkeit (ein Produktionsbetrieb, des Pausenreglements mit Stillstand der Fertigungslinien w\u00e4hrend der Pausen, die Kantinenbewirtschaftung innerhalb des Betriebsgel\u00e4ndes mit kurzen Wegen zwischen Produktion, Verpflegungsm\u00f6glichkeiten und \u201eAufenthaltsr\u00e4umen\u201c, um die Einhaltung der Pausenzeiten gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen), der Lage des Unternehmens (Ortsrand au\u00dferhalb eines Ballungsgebiets, die erschwerte Erreichbarkeit mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln, die Parkplatzsituation) und der M\u00f6glichkeit, hierdurch einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifizierten Besch\u00e4ftigten zu erlangen, dienten die Eingangsleistungen den wirtschaftlichen Zwecken der Kl\u00e4gerin. Ein reibungsloser Produktionsbetrieb diene der Ausf\u00fchrung steuerpflichtiger Leistungen. Auch eine Pause von 15 Minuten reiche aufgrund der innerbetrieblichen Raumaufteilung aus, um einen Snack zu holen oder sich am Verpflegungsautomaten zu bedienen. Dieser st\u00fcnde auch au\u00dferhalb der Essensausgabezeiten zur Verf\u00fcgung. Entgegen den Ausf\u00fchrungen des FA komme es f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche W\u00fcrdigung nicht entscheidend darauf an, ob und wie eine \u201eentspannte Mahlzeit\u201c eingenommen und ob Speisen von zu Hause mitgebracht werden k\u00f6nnten. Jedenfalls scheine es den Arbeitnehmern ein Anliegen zu sein, Verzehrm\u00f6glichkeiten vor Ort zu haben, wie die Einbindung des Betriebsrats in die konkrete Ausgestaltung zeige. Dies spreche f\u00fcr eine unternehmerische Mitveranlassung aufgrund der Lage des Produktionsstandorts.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-keine-unentgeltliche-wertabgabe\">Keine unentgeltliche Wertabgabe<\/h3>\n\n\n\n<p>Erscheine der pers\u00f6nliche Vorteil, den die Arbeitnehmer aus der verbilligten \u00dcberlassung von Mahlzeiten ziehen w\u00fcrden, gegen\u00fcber den Bed\u00fcrfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet, liege auch keine unentgeltliche Wertabgabe nach \u00a7 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor, die einen Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Unentgeltliche Leistungen an Arbeitnehmer seien nicht gegeben, wenn diese f\u00fcr die Arbeitnehmer zwar einen Nutzen erhielten, die Ma\u00dfnahmen jedoch vorrangig im eigenen unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgten.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: <\/em>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 10.07.2023 zum Urteil 12 K 2971\/20 vom 06.10.2022 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bewirtschaftet ein externer Dienstleister aufgrund eines Dienstleistungsvertrags entgeltlich eine Betriebskantine f\u00fcr eine Organgesellschaft, erbringt er eine Dienstleistung an die Organgesellschaft und damit auch an die Organtr\u00e4gerin. 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