{"id":71505,"date":"2023-07-17T11:19:30","date_gmt":"2023-07-17T09:19:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71505"},"modified":"2023-07-17T11:19:30","modified_gmt":"2023-07-17T09:19:30","slug":"wann-ist-vermoegen-erheblich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-ist-vermoegen-erheblich\/","title":{"rendered":"Wann ist Verm\u00f6gen erheblich?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>W\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie kam es durch die zu ihrer Bek\u00e4mpfung eingesetzten Ma\u00dfnahmen zu erheblichen Einschr\u00e4nkungen des \u00f6ffentlichen Lebens. Mit den sog. Sozialschutz-Paketen ist deswegen durch den Gesetzgeber versucht worden, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern. Hierzu geh\u00f6ren auch Regelungen, die einen einfacheren Zugang zu bestimmten Sozialleistungen erm\u00f6glichen sollten. Die Umsetzung gelang in der Praxis jedoch nicht immer problemlos oder einheitlich.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) \u2013 dem sog. Hartz IV, jetzt B\u00fcrgergeld \u2013 etwa sollte eine Leistungsgew\u00e4hrung vor\u00fcbergehend auch ohne aufw\u00e4ndige Verm\u00f6genspr\u00fcfung erm\u00f6glicht werden. Denn die Leistungen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem SGB II setzen prinzipiell voraus, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht selbst durch Einkommen und Verm\u00f6gen sicherstellen kann. Die im M\u00e4rz 2020 in Kraft getretene Regelung des \u00a7 67 SGB II bestimmte jedoch f\u00fcr w\u00e4hrend der Corona-Pandemie beginnende Bewilligungszeitr\u00e4ume u. a., dass Verm\u00f6gen f\u00fcr eine Dauer von sechs Monaten nicht ber\u00fccksichtigt wird. Dies soll aber nur gelten, soweit das Verm\u00f6gen nicht \u201eerheblich\u201c ist. Wann Verm\u00f6gen erheblich ist, gibt die Regelung nicht vor. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (BA) nimmt in ihren fachlichen Weisungen die Grenze bei einem Verm\u00f6gen von mehr als 60.000 Euro f\u00fcr eine Einzelperson an. Hierbei st\u00fctzt sich die BA auf das Wohngeldrecht. Dieses sieht ebenfalls einen Anspruchsausschluss bei erheblichem Verm\u00f6gen vor und benennt dazu einen Betrag von mehr als 60.000 Euro f\u00fcr das erste zu ber\u00fccksichtigende Haushaltsmitglied. Hierdurch soll eine missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme verhindert werden. Die fachlichen Weisungen der BA sind nur f\u00fcr die Jobcenter bindend, die von der BA gemeinsam mit einer Kommune getragen werden. Das sind in Baden-W\u00fcrttemberg 33 von 44 Jobcentern. Die weiteren Jobcenter werden nur von einer Stadt oder einem Landkreis getragen (sog. Optionskommunen).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund hatte der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-W\u00fcrttemberg (LSG) in einem aktuell entschiedenen Fall zu kl\u00e4ren, ob das Verm\u00f6gen des im Landkreis Ravensburg wohnhaften Kl\u00e4gers der Gew\u00e4hrung von Arbeitslosengeld II entgegenstand. Das \u00f6rtliche zust\u00e4ndige Jobcenter einer Optionskommune verwendete von der BA erstellte Antragsformulare. Auf diesen fand sich die Erl\u00e4uterung: \u201eErheblich ist kurzfristig f\u00fcr den Lebensunterhalt verwertbares Verm\u00f6gen der Antragstellerin\/des Antragstellers \u00fcber 60.000 Euro sowie \u00fcber 30.000 Euro f\u00fcr jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.\u201c Der Kl\u00e4ger verneinte darauf ein erhebliches Verm\u00f6gen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da der Kl\u00e4ger nach den vorgelegten Unterlagen \u00fcber verwertbares Verm\u00f6gen von rund 54.000 Euro verf\u00fcge. Ein Verm\u00f6gensfreibetrag von 60.000 Euro finde im Gesetz keine St\u00fctze. Erhebliches Verm\u00f6gen liege vielmehr dann vor, wenn im Einzelfall f\u00fcr jedermann offenkundig sei, dass Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem Sozialgericht Konstanz gab nun auch der 3. Senat des LSG dem Kl\u00e4ger recht und wies die Berufung des Jobcenters gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur\u00fcck. Das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers liege unter dem einschl\u00e4gigen Grenzwert zur Bestimmung erheblichen Verm\u00f6gens von 60.000 Euro. Dieser Grenzwert ergebe sich nicht direkt aus dem Wortlaut des SGB II. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich lediglich, dass ein \u201ewesentlich vereinfachtes Verfahren\u201c eingef\u00fchrt werden solle, um die \u201einsbesondere bei Erstantr\u00e4gen oft sehr aufw\u00e4ndig[e]\u201c Verm\u00f6genspr\u00fcfung nicht durchf\u00fchren zu m\u00fcssen. Jedoch dr\u00e4nge sich wegen der Funktion und des deckungsgleichen Wortlauts die Parallele zum Wohngeldrecht auf. Diese Auslegung des Begriffs des erheblichen Verm\u00f6gens erscheine vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, der Praktikabilit\u00e4t in Massenverfahren w\u00e4hrend der Pandemie und bei Ber\u00fccksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vorzugsw\u00fcrdig gegen\u00fcber einer jeweiligen Festlegung eines individuellen Grenzwerts. Da im Ergebnis vollkommen offenbleibe, anhand welcher Kriterien der Grenzwert im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden solle, erg\u00e4be sich daraus eine erhebliche Rechtsunsicherheit f\u00fcr Betroffene und Rechtsanwender, was dem mit der Regelung verfolgten Zweck der Verwaltungsvereinfachung entgegenstehe. Die Erkl\u00e4rung, dass bei einem reinen Geldverm\u00f6gen die Gew\u00e4hrung existenzsichernder Leistungen f\u00fcr jedermann offenkundig nicht gerechtfertigt sei, lie\u00dfe sich bei einer H\u00f6he eines Barverm\u00f6gens von beispielsweise 40.000 Euro mangels greifbarer Ma\u00dfst\u00e4be genauso postulieren wie bei 50.000 Euro. Dies sei auch vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht erstrebenswert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 7 SGB II Leistungsberechtigte<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3. hilfebed\u00fcrftig sind [\u2026].<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 9 SGB II Hilfebed\u00fcrftigkeit<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Hilfebed\u00fcrftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu ber\u00fccksichtigenden Einkommen oder Verm\u00f6gen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angeh\u00f6rigen oder von Tr\u00e4gern anderer Sozialleistungen, erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 67 SGB II Vereinfachtes Verfahren f\u00fcr den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Abweichend von den \u00a7\u00a7 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Verm\u00f6gen f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten nicht ber\u00fccksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verm\u00f6gen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Verm\u00f6gen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 21 Wohngeldgesetz (WoGG) Sonstige Gr\u00fcnde<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3. soweit die Inanspruchnahme missbr\u00e4uchlich w\u00e4re, insbesondere wegen erheblichen Verm\u00f6gens.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-nr-21-37-wohngeld-verwaltungsvorschrift-wogvwv\">Nr.\u200921.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Erhebliches Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Verm\u00f6gens der zu ber\u00fccksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Betr\u00e4ge \u00fcbersteigt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. 60 000 Euro f\u00fcr das erste zu ber\u00fccksichtigende Haushaltsmitglied [\u2026].<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 11.07.2023 zum Urteil L 3 AS 3160\/21 vom 28.06.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie kam es durch die zu ihrer Bek\u00e4mpfung eingesetzten Ma\u00dfnahmen zu erheblichen Einschr\u00e4nkungen des \u00f6ffentlichen Lebens. 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