{"id":71556,"date":"2023-07-22T10:29:31","date_gmt":"2023-07-22T08:29:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71556"},"modified":"2023-07-22T10:29:31","modified_gmt":"2023-07-22T08:29:31","slug":"testament-der-lebensgefaehrte-darf-nicht-ins-haus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/testament-der-lebensgefaehrte-darf-nicht-ins-haus\/","title":{"rendered":"Testament: Der Lebensgef\u00e4hrte darf nicht ins Haus!?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der f\u00fcr das Erb- und Landwirtschaftsrecht zust\u00e4ndige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte \u00fcber die Wirksamkeit einer testamentarischen Bedingung zu entscheiden, die ein Hausverbot f\u00fcr den Lebensgef\u00e4hrten der Erbin vorsah.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin erbte als einzige Tochter ihrer verstorbenen Mutter im Wesentlichen ein Hausgrundst\u00fcck mit einem freistehenden Einfamilienhaus in Bochum, das sich seit Jahrzehnten im Eigentum der Familie befand und in dem die Mutter in einer und die Tochter mit der Enkelin (bis zu deren Auszug 2016) in einer weiteren Wohnung lebten. Die Enkelin wurde als Miterbin eingesetzt. Der langj\u00e4hrige Lebensgef\u00e4hrte der Tochter hatte eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft, ging aber in dem Haus ein und aus, war der Ziehvater der Enkelin und nahm im Haus auch Reparaturen vor. Es gab zu keiner Zeit Streit oder ein Zerw\u00fcrfnis und man lebte wie eine Familie zusammen. In dem notariellen Testament, in dem die Tochter und die Enkelin als Erbinnen eingesetzt wurden, waren hierf\u00fcr allerdings zwei Bedingungen formuliert. Zum einen war es den Erbinnen untersagt, das Grundst\u00fcck an den Lebensgef\u00e4hrten der Tochter zu \u00fcbertragen. Zum anderen sollten die Erbinnen dem Lebensgef\u00e4hrten auf Dauer untersagen das Grundst\u00fcck zu betreten. Zur \u00dcberwachung des Betretungsverbots wurde der Beklagte als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Er sollte die Immobilie bei einem Versto\u00df gegen die Bedingung ver\u00e4u\u00dfern, wobei der Erl\u00f6s zu \u00bc der Tochter, einem \u00bc der Enkelin und im \u00dcbrigen gemeinn\u00fctzigen Zwecken zukommen sollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beiden Erbinnen verlangten vor dem Landgericht Bochum die Feststellung, dass die Bedingung des Betretungsverbots nichtig sei, weil sie dieses f\u00fcr sittenwidrig hielten. Das Verbot, das Grundst\u00fcck an den Lebensgef\u00e4hrten zu \u00fcbertragen, akzeptierten sie. Das Landgericht Bochum gab der Klage statt und erkl\u00e4rte das Betretungsverbot wegen Sittenwidrigkeit f\u00fcr ung\u00fcltig. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung an das Oberlandesgericht Hamm.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der 10. Zivilsenat die Rechtslage mit den Parteien eingehend er\u00f6rtert. Bei der Frage, ob eine testamentarische Bedingung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, ist zu beachten, dass die vom Grundgesetz gesch\u00fctzte Testierfreiheit es einer Erblasserin grunds\u00e4tzlich erm\u00f6glicht, die Erbfolge nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten und sie dabei einen sehr gro\u00dfen Gestaltungsspielraum hat. Sittenwidrigkeit kann daher nur in sehr engen Ausnahmef\u00e4llen angenommen werden. Dies gilt auch f\u00fcr Bedingungen. Ein schwerwiegender Ausnahmefall, der zur Sittenwidrigkeit einer Bedingung f\u00fchren kann, ist immer nur dann anzunehmen, wenn in der Abw\u00e4gung zwischen der Testierfreiheit der Erblasserin und den Freiheitsrechten der Betroffenen anzunehmen ist, dass die nur bedingte Zuwendung einen unzumutbaren Druck auf die Bedachten aus\u00fcbt, sich in einem h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Bereich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten. Bedingungen, die dagegen lediglich die Nutzung des vererbten Verm\u00f6gensgegenstandes betreffen, sind dagegen regelm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig. Hier weist zwar die angefochtene Bedingung einen Bezug zur Nutzung des vererbten Hausgrundst\u00fccks auf. Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Falles steht hier jedoch im Vordergrund, dass dem langj\u00e4hrigen Lebensgef\u00e4hrten der Tochter, zugleich Ziehvater der Enkelin, der Zugang zu der schon vor dem Erbfall genutzten Wohnung auf einmal verwehrt sein soll. Das bis zum Tod der Erblasserin unstreitig praktizierte famili\u00e4re Zusammenleben k\u00f6nnte aufgrund der Bedingung nicht mehr in dieser Form fortgef\u00fchrt werden. Damit ist aber der h\u00f6chstpers\u00f6nliche Bereich der Lebensf\u00fchrung der Tochter betroffen und die Bedingung sittenwidrig und nichtig. F\u00fcr die Rechtsfolge ist weiter davon auszugehen, dass die Erblasserin ihre Tochter und ihre Enkelin auch ohne die unwirksame Bedingung zu Erbinnen eingesetzt h\u00e4tte, sodass die Sittenwidrigkeit nur dazu f\u00fchrt, dass die Bedingung entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Senat damit die rechtliche Einsch\u00e4tzung der Vorinstanz zur Sittenwidrigkeit teilte, nahm der Beklagte seine Berufung zur\u00fcck, sodass das Urteil des Landgerichts Bochum rechtskr\u00e4ftig wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fur-das-verfahren-relevante-vorschriften\">F\u00fcr das Verfahren relevante Vorschriften:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 138 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) \u2013 Sittenwidriges Rechtsgesch\u00e4ft; Wucher<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Ein Rechtsgesch\u00e4ft, das gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft, ist nichtig. [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 2085 BGB \u2013 Teilweise Unwirksamkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verf\u00fcgungen hat die Unwirksamkeit der \u00fcbrigen Verf\u00fcgungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verf\u00fcgung nicht getroffen haben w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Art. 14 Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gew\u00e4hrleistet. [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 19.07.2023 zum Urteil 10 U 58\/21 vom 19.07.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der f\u00fcr das Erb- und Landwirtschaftsrecht zust\u00e4ndige 10. 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