{"id":71558,"date":"2023-07-22T10:31:28","date_gmt":"2023-07-22T08:31:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71558"},"modified":"2023-07-22T10:31:28","modified_gmt":"2023-07-22T08:31:28","slug":"wie-errichtet-man-ein-gueltiges-dreizeugentestament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wie-errichtet-man-ein-gueltiges-dreizeugentestament\/","title":{"rendered":"Wie errichtet man ein g\u00fcltiges Dreizeugentestament?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der f\u00fcr das Erb- und Landwirtschaftsrecht zust\u00e4ndige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte in einem landwirtschaftsrechtlichen Verfahren \u00fcber ein Nottestament vor drei Zeugen zu befinden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kann aufgrund naher Todesgefahr ein Testament nicht mehr vor dem Notar und als Nottestament vor dem B\u00fcrgermeister errichtet werden, so kann der Erblasser sein Testament m\u00fcndlich vor drei Zeugen erkl\u00e4ren (sog. Dreizeugentestament). Hier\u00fcber muss eine Niederschrift gefertigt werden, die dem Erblasser vorzulesen ist und die dieser genehmigen und grunds\u00e4tzlich selbst unterschreiben muss. Im Falle der Schreibunf\u00e4higkeit reicht die Unterschrift durch die Zeugen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um die Frage der wirksamen Errichtung eines solchen Dreizeugentestaments ging es in einem vom Amtsgericht \u2013 Landwirtschaftsgericht \u2013 Schwelm und dem Senat f\u00fcr Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Hamm entschiedenen Fall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der im April 2019 verstorbene Erblasser aus Wuppertal hinterlie\u00df unter anderem einen im Grundbuch eingetragenen Hof in Ennepetal. Seine Frau war bereits fr\u00fcher verstorben, eigene Kinder hatten die Eheleute nicht. Auf dem Hof betrieben ein P\u00e4chter und dessen Ehemann eine Pferdepension. Dieser P\u00e4chter beanspruchte auf der Grundlage eines Dreizeugentestaments die Stellung als Alleinerbe f\u00fcr sich. Dem traten zwei entfernte Verwandte des Erblassers als gesetzliche Erben entgegen. Das Landwirtschaftsgericht Schwelm und der Senat f\u00fcr Landwirtschaftssachen konnten sich nicht mit der notwendigen Sicherheit von einer g\u00fcltigen Errichtung des Dreizeugentestaments \u00fcberzeugen, sodass der Antrag des P\u00e4chters auf Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnisses abgelehnt und seine hiergegen gerichtete Beschwerde zur\u00fcckgewiesen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der P\u00e4chter hatte zun\u00e4chst \u00fcber einen Notar ein von seinem Ehemann und drei Zeugen unterzeichnetes computergeschriebenes Protokoll bei Gericht eingereicht, aus dem sich ein vom Erblasser kurz vor seinem Tod m\u00fcndlich ge\u00e4u\u00dferter letzter Wille ergab. Erst nachdem das Gericht den P\u00e4chter darauf hingewiesen hatte, dass das erst nach dem Tod erstellte Protokoll kein wirksames Dreizeugentestament sein konnte, reichte dieser eine inhaltlich gleichlautende handschriftliche Version ein. Diese war ebenfalls von seinem Ehemann erstellt worden und trug ebenfalls die Unterschriften der drei Testamentszeugen. Der P\u00e4chter erkl\u00e4rte hierzu, dass er in der Todesnacht die Zeugen hinzugezogen habe, weil der Erblasser nicht mehr ins Krankenhaus wollte und er sich angesichts des bevorstehenden Todes insoweit absichern wollte. In Gegenwart der Zeugen habe der Erblasser dann m\u00fcndlich sein Testament erkl\u00e4rt. Die von seinem Ehemann gefertigte Niederschrift sei dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Der Erblasser selbst habe nicht mehr unterschreiben k\u00f6nnen. Dieses Dokument sei dann noch zu seinen Lebzeiten von den Zeugen unterschrieben worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Landwirtschaftssenat hat den P\u00e4chter als Antragsteller angeh\u00f6rt und seinen Ehemann, die drei Testamentszeugen und den Notar als Zeugen vernommen. Im Ergebnis konnte der Senat sich nicht davon \u00fcberzeugen, dass das Testament so wie behauptet und damit wirksam errichtet wurde. Zwar hatte der Senat keinen Grund anzunehmen, dass das vorgelegte Schriftst\u00fcck den letzten Willen des Verstorbenen inhaltlich nicht richtig wiedergab. Indes verblieben aufgrund der Verfahrensgeschichte und der Angaben der Zeugen zu gro\u00dfe Zweifel an einer g\u00fcltigen Testamentserrichtung. Der Senat geht davon aus, dass von einem juristischen Laien wie dem P\u00e4chter zu erwarten gewesen w\u00e4re, dass er das handschriftliche Protokoll, h\u00e4tte es damals schon existiert, direkt bei dem Notar und dem Gericht vorgelegt h\u00e4tte. Ein Grund daf\u00fcr, warum nur das \u2013 wegen der zu sp\u00e4ten Anfertigung \u2013 ung\u00fcltige Protokoll vom Folgetag vorgelegt wurde und nicht mindestens auch das handschriftliche Dokument aus der Todesnacht, ist nicht ersichtlich und auch nicht plausibel erkl\u00e4rt worden. Auch die Vernehmung der Zeugen konnte diese Zweifel nicht zerstreuen, zumal die Zeugen unterschiedliche Angaben zu den Einzelheiten des Ablaufs in der Todesnacht machten, sich teilweise in Widerspruch zu ihren in erster Instanz gemachten Angaben setzten und einer der Testamentszeugen in erster Instanz gar erkl\u00e4rt hatte, in der Todesnacht sei nichts unterschrieben worden. Auch ist insgesamt nicht verst\u00e4ndlich geworden, warum der Erblasser nicht mehr selbst unterschreiben konnte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fur-die-entscheidung-relevante-vorschriften\">F\u00fcr die Entscheidung relevante Vorschriften:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 2249 BGB \u2013 Nottestament vor dem B\u00fcrgermeister<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser fr\u00fcher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar m\u00f6glich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des B\u00fcrgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufh\u00e4lt, errichten. [\u2026] Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der \u00dcberzeugung des B\u00fcrgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder \u00dcberzeugung in der Niederschrift ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 2250 BGB \u2013 Nottestament vor drei Zeugen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach \u00a7 2249 nicht mehr m\u00f6glich ist, kann das Testament durch m\u00fcndliche Erkl\u00e4rung vor drei Zeugen errichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Wird das Testament durch m\u00fcndliche Erkl\u00e4rung vor drei Zeugen errichtet, so muss hier\u00fcber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der \u00a7\u00a7 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des \u00a7 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der \u00a7\u00a7 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 1, 3 Satz 1, \u00a7\u00a7 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des \u00a7 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 19.07.2023 zum Beschluss 10 W 75\/22 vom 01.12.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der f\u00fcr das Erb- und Landwirtschaftsrecht zust\u00e4ndige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte in einem landwirtschaftsrechtlichen Verfahren \u00fcber ein Nottestament vor drei Zeugen zu befinden. 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