{"id":71566,"date":"2023-07-22T10:39:21","date_gmt":"2023-07-22T08:39:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71566"},"modified":"2023-07-22T10:39:21","modified_gmt":"2023-07-22T08:39:21","slug":"bundesgerichtshof-zum-differenzschaden-in-dieselverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesgerichtshof-zum-differenzschaden-in-dieselverfahren\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof zum Differenzschaden in \u201eDieselverfahren\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p>Der unter anderem f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zust\u00e4ndige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Anschluss an die Entscheidungen des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\/21, VIa ZR 533\/21, VIa ZR 1031\/22; dazu <a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2023\/2023100\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Pressemitteilung Nr. 100\/2023<\/a>) zum Differenzschaden in \u201eDieselverfahren\u201c nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 21. M\u00e4rz 2023 (C-100\/21, NJW 2023, 1111) entschieden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausger\u00fcstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde f\u00fcr die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, der Motor in ihrem Fahrzeug sei mit zwei unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtungen versehen, n\u00e4mlich einem die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung steuernden Thermofenster sowie einer Abschalteinrichtung, die sich aus der Wirkungsweise des SCR-Katalysators ergebe. Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie so zu stellen, als habe sie den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre Berufungsantr\u00e4ge im Wesentlichen weiter.<\/p>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Der III. Zivilsenat hat auf die Revision der Kl\u00e4gerin das Berufungsurteil mit Ausnahme eines auf die Zur\u00fcckweisung von Zinsanspr\u00fcchen entfallenden Teils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte aus \u00a7\u00a7 826, 31 BGB mit der Begr\u00fcndung verneint, die Ausstattung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs der Kl\u00e4gerin mit einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasr\u00fcckf\u00fchrung (Thermofenster) reiche nicht aus, um von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Weitere Abschalteinrichtungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hierzu eine durchgreifende Verfahrensr\u00fcge erhoben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich einer Haftung der Beklagten aus \u00a7 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 27 Abs. 1 EG-FGV hat sich der III. Zivilsenat der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats angeschlossen, nach der unter den dort normierten Voraussetzungen dem K\u00e4ufer eines mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zusteht (dazu Pressemitteilung Nr. 100\/2023).<\/p>\n\n\n\n<p>Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen, damit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung weiter aufkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"h-burgerliches-gesetzbuch\">B\u00fcrgerliches Gesetzbuch<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 826 Sittenwidrige vors\u00e4tzliche Sch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 823 Schadensersatzpflicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verst\u00f6\u00dft. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Versto\u00df gegen dieses auch ohne Verschulden m\u00f6glich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 \u00fcber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Hersteller r\u00fcstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzul\u00e4ssig. Dies ist nicht der Fall, wenn:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Besch\u00e4digung oder Unfall zu sch\u00fctzen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gew\u00e4hrleisten;<\/p>\n\n\n\n<p>b) die Einrichtung nicht l\u00e4nger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;<\/p>\n\n\n\n<p>c) die Bedingungen in den Verfahren zur Pr\u00fcfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) F\u00fcr jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine \u00dcbereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007\/46\/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizuf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Neue Fahrzeuge, selbstst\u00e4ndige technische Einheiten oder Bauteile, f\u00fcr die eine \u00dcbereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007\/46\/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002\/24\/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003\/37\/EG vorgeschrieben ist, d\u00fcrfen im Inland zur Verwendung im Stra\u00dfenverkehr nur feilgeboten, ver\u00e4u\u00dfert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer g\u00fcltigen \u00dcbereinstimmungsbescheinigung versehen sind.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 20.07.2023 zum Urteil III ZR 267\/20 vom 20.07.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zust\u00e4ndige III. 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