{"id":716,"date":"2012-03-31T09:34:49","date_gmt":"2012-03-31T07:34:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=716"},"modified":"2012-09-19T14:05:08","modified_gmt":"2012-09-19T12:05:08","slug":"zum-zugang-einer-kundigung-bei-minderjahrigem-auszubildenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-zugang-einer-kundigung-bei-minderjahrigem-auszubildenden\/","title":{"rendered":"Zum Zugang einer K\u00fcndigung bei minderj\u00e4hrigem Auszubildenden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zum Zugang einer K\u00fcndigung bei minderj\u00e4hrigem Auszubildenden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das Berufsausbildungsverh\u00e4ltnis beginnt mit einer Probezeit. W\u00e4hrend dieser Zeit kann das Ausbildungsverh\u00e4ltnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbilder jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gek\u00fcndigt werden. Eine solche K\u00fcndigung muss noch w\u00e4hrend der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderj\u00e4hrig und damit nur beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig, wird die K\u00fcndigung erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter, in der Regel einem Elternteil, zugeht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte k\u00fcrzlich zu entscheiden, ob eine K\u00fcndigung den Eltern auch dann zugeht, wenn diese gerade verreist sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der minderj\u00e4hrige Kl\u00e4ger schloss, vertreten durch seine Eltern, mit dem beklagten Unternehmen einen Vertrag \u00fcber eine Ausbildung als Fachkraft f\u00fcr Lagerlogistik f\u00fcr die Zeit ab 1.8.2008. Der Ausbildungsvertrag enthielt eine 3-monatige Probezeit. Der Ausbilder erkl\u00e4rte mit Schreiben vom 31.10.2008, dem letzten Tag der Probezeit, die K\u00fcndigung. Das Schreiben war gerichtet an den Kl\u00e4ger, gesetzlich vertreten durch die Eltern, und wurde durch Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Kl\u00e4gers und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Dort fand es der Kl\u00e4ger 2 Tage sp\u00e4ter und verst\u00e4ndigte seine Mutter telefonisch von der K\u00fcndigung, die vom K\u00fcndigungsschreiben nach ihrer R\u00fcckkehr Anfang November 2008 tats\u00e4chlich Kenntnis erhielt. Mit einem Schreiben seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten, das beim Ausbilder Mitte November 2008 einging, wies der Kl\u00e4ger die K\u00fcndigung zur\u00fcck, weil dieser keine Vollmachtsurkunde beigef\u00fcgt war. Mit seiner Klage begehrte der Kl\u00e4ger die Feststellung der Unwirksamkeit der K\u00fcndigung und unterlag zuletzt vor dem BAG.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung wurde gegen\u00fcber den Eltern des Kl\u00e4gers als dessen gesetzlichen Vertretern erkl\u00e4rt. Mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie war der Zugang der K\u00fcndigung bewirkt. Die Ortsabwesenheit der Eltern stand dem nicht entgegen. F\u00fcr den Zugang reichte es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umst\u00e4nden zur Kenntnis nehmen konnten. Die K\u00fcndigung scheiterte auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Die Zur\u00fcckweisung einer K\u00fcndigungserkl\u00e4rung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalls nicht mehr &#8222;unverz\u00fcglich&#8220; im Sinne der gesetzlichen Anforderung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie &#8211; etwa durch den Einwurf des K\u00fcndigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten &#8211; tats\u00e4chlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Zugang einer K\u00fcndigung bei minderj\u00e4hrigem Auszubildenden Kernaussage Das Berufsausbildungsverh\u00e4ltnis beginnt mit einer Probezeit. 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