{"id":71623,"date":"2023-08-18T07:24:07","date_gmt":"2023-08-18T05:24:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71623"},"modified":"2023-08-18T07:24:07","modified_gmt":"2023-08-18T05:24:07","slug":"hundehaltung-gehoert-nicht-zum-existenzminimum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hundehaltung-gehoert-nicht-zum-existenzminimum\/","title":{"rendered":"Hundehaltung geh\u00f6rt nicht zum Existenzminimum"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) \u2013 dem sog. Hartz IV und jetzigen B\u00fcrgergeld \u2013 soll f\u00fcr die Leistungsberechtigten das Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) gesch\u00fctzten Existenzminimum geh\u00f6rt und was nicht, ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So wollte ein seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Kl\u00e4ger in einem aktuell von dem Landessozialgericht (LSG) Baden-W\u00fcrttemberg entschiedenen Fall die Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr die Anschaffung und Haltung eines Hundes durch das zust\u00e4ndige Jobcenter erreichen. Er ben\u00f6tige einen Begleithund als soziale Unterst\u00fctzung w\u00e4hrend und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte\/Teilhabe zu erlangen, die rund um die Uhr im Wohn- und Au\u00dfenbereich best\u00fcnden. Ihm sei daher der dauerhafte Sozialkontakt zu einem Begleithund auf Lebenszeit als Familienersatz zu gew\u00e4hren. Die Kosten bezifferte er mit 2.000 Euro f\u00fcr die Anschaffung eines Hundes sowie von monatlich 200 Euro f\u00fcr laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit blieb der Kl\u00e4ger jedoch vor dem LSG Baden-W\u00fcrttemberg wie schon zuvor vor dem Sozialgericht Stuttgart erfolglos. Denn eine ausdr\u00fcckliche Rechtsgrundlage f\u00fcr einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sieht das SGB II nicht vor. Das Gericht stellte nicht in Frage, dass die Haltung eines Hundes dem Kl\u00e4ger eine Art soziale Zuwendung bzw. Familienersatz bieten und f\u00fcr die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Dies \u00e4nderte jedoch nichts an dem Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem vom SGB II zu gew\u00e4hrleistenden Existenzminimum geh\u00f6rt. Auch einen besonderen Bedarf, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen k\u00f6nnte, vermochte das LSG schon deshalb nicht zu erkennen, weil es in der Hand des Kl\u00e4gers selbst liegt, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erh\u00f6htem Hygienebedarf, die ggf. zwingend anfallen und f\u00fcr die eine \u00dcbernahme der Kosten als m\u00f6glich angesehen wird, kann der Kl\u00e4ger die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft. Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld ist ihm unabh\u00e4ngig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich. Der Kl\u00e4ger befindet bzw. befand sich \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften \u2013 nicht in einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte G\u00fcter gef\u00e4hrdet werden. Eine konkrete und unmittelbare Gef\u00e4hrdung der Gesundheit des Kl\u00e4gers war ebenfalls nicht zu erkennen. Sie wurde auch vom Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich nicht geltend gemacht, denn er hat sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine \u201emedizinische\u201c Leistung in Form eines \u201ePsychotherapie-Assistenzhunds\u201c braucht, sondern einen \u201eBegleithund\u201c als \u201eSozialkontakt-Hilfe\u201c.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 21 Mehrbedarfe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach \u00a7 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht m\u00f6glich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Ber\u00fccksichtigung von Einsparm\u00f6glichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner H\u00f6he nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 31.07.2023 zum Urteil L 9 AS 2274\/22 vom 20.06.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) \u2013 dem sog. Hartz IV und jetzigen B\u00fcrgergeld \u2013 soll f\u00fcr die Leistungsberechtigten das Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) gesch\u00fctzten Existenzminimum geh\u00f6rt und was nicht, ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren. 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