{"id":72564,"date":"2023-09-03T10:43:34","date_gmt":"2023-09-03T08:43:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=72564"},"modified":"2023-09-03T10:43:34","modified_gmt":"2023-09-03T08:43:34","slug":"kein-wasseranschlussbeitrag-fuer-photovoltaik-freiflaechenanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-wasseranschlussbeitrag-fuer-photovoltaik-freiflaechenanlage\/","title":{"rendered":"Kein Wasseranschlussbeitrag f\u00fcr Photovoltaik-Freifl\u00e4chenanlage"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freifl\u00e4chenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, das Grundst\u00fcck an die \u00f6ffentliche Wasserversorgung anzuschlie\u00dfen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 29.08.2023 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnster (Az. 3 K 1634\/18) best\u00e4tigt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Eigent\u00fcmer sind vom Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land zu einem Anschlussbeitrag in H\u00f6he von rund 46.000 Euro f\u00fcr eine vor ihrem Grundst\u00fcck verlaufende Frischwasserleitung herangezogen worden. Nach dem Bebauungsplan darf auf dem Grundst\u00fcck nur eine Photovoltaik-Freifl\u00e4chenanlage errichtet werden. Die Eigent\u00fcmer hielten den Heranziehungsbescheid f\u00fcr rechtswidrig. Insbesondere machten sie geltend, die M\u00f6glichkeit, das Grundst\u00fcck an die \u00f6ffentliche Wasserversorgung anzuschlie\u00dfen, vermittle ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil, wie er f\u00fcr die Beitragserhebung erforderlich sei. F\u00fcr eine Photovoltaik-Freifl\u00e4chenanlage bestehe kein Bedarf an einer (leitungsgebundenen) Wasserversorgung. Der Wasserversorgungsverband vertrat demgegen\u00fcber die Ansicht, jedenfalls f\u00fcr die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung der Solarpanele sowie unter Brandschutzgesichtspunkten sei eine Wasserversorgung n\u00fctzlich bzw. notwendig. Das Verwaltungsgericht M\u00fcnster hat auf die Klage der Eigent\u00fcmer den Beitragsbescheid aufgehoben. Die dagegen gerichtete Berufung des Wasserversorgungsverbands hatte nun beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Begr\u00fcndung hat der 15. Senat ausgef\u00fchrt: Ein Wasseranschluss ist f\u00fcr die Grundst\u00fccksnutzung mit einer Photovoltaik-Freifl\u00e4chenanlage regelm\u00e4\u00dfig nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, wenn die Wasserversorgung die bauliche Nutzung des Grundst\u00fccks erst erm\u00f6glicht oder sie zumindest verbessert. Bei einer allein zul\u00e4ssigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freifl\u00e4chenanlage ist dies typischerweise nicht der Fall. Die Bereitstellung von L\u00f6schwasser ist in der Regel \u2011 so auch hier \u2013 nicht Aufgabe des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers. Die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr die Reinigung der Solarpanele auf das Leitungswasser zur\u00fcckzugreifen, ist ebenfalls kein beitragsrelevanter Vorteil. Zwar wird durch die Reinigung, die typischerweise in einem zeitlichen Abstand zwischen einem und mehreren Jahren sinnvoll ist, die Effektivit\u00e4t der Anlage gew\u00e4hrleistet und auch ihre Lebensdauer g\u00fcnstig beeinflusst. Dies ist hier aber ausnahmsweise kein beitragsrelevanter Vorteil. Denn der Eigent\u00fcmer der Anlage kann den seltenen Bedarf an Reinigungswasser auch durch gleichwertige private Vorkehrungen decken, die f\u00fcr ihn in der Regel \u00f6konomisch sinnvoller sind. An eine Gleichwertigkeit von Wasserversorgungs- und \u2011entsorgungsalternativen gegen\u00fcber entsprechenden Leistungen \u00f6ffentlich-rechtlicher Einrichtungen sind zwar sehr strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch stehen einer Reinigung der Solarpanele durch Unternehmen, die das hierf\u00fcr erforderliche Wasser etwa im Tank heranschaffen, weder \u00f6ffentliche noch private Belange entgegen. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Reinigungsbedarf f\u00fcr Photovoltaik-Freifl\u00e4chenanlagen nur sehr selten besteht und typischerweise langfristig planbar ist, so dass eine st\u00e4ndig verf\u00fcgbare Wasserleitung keinen erkennbaren Vorteil bietet. Der \u00f6ffentlich-rechtliche Versorgungstr\u00e4ger hat zwar grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, satzungsrechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang f\u00fcr sein Leitungsnetz anzuordnen, was die Berufung auf die alternative Gebrauchsm\u00f6glichkeit ausschlie\u00dfen w\u00fcrde. Vorliegend sieht die Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Anschluss- und Benutzungspflicht jedoch nur f\u00fcr Grundst\u00fccke vor, auf denen regelm\u00e4\u00dfig Wasser verbraucht wird. Gerade das ist aufgrund des zu erwartenden gr\u00f6\u00dferen zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Reinigungen einer Photovoltaik-Freifl\u00e4chenanlage nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann der Beklagte Beschwerde einlegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.08.2023 zum Urteil 15 A 3204\/20 vom 29.08.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freifl\u00e4chenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, das Grundst\u00fcck an die \u00f6ffentliche Wasserversorgung anzuschlie\u00dfen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 29.08.2023 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnster (Az. 3 K 1634\/18) best\u00e4tigt. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-wasseranschlussbeitrag-fuer-photovoltaik-freiflaechenanlage\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Wasseranschlussbeitrag f\u00fcr Photovoltaik-Freifl\u00e4chenanlage<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-72564","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72564","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72564"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72564\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72564"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72564"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72564"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}