{"id":72595,"date":"2023-09-11T10:09:02","date_gmt":"2023-09-11T08:09:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=72595"},"modified":"2023-09-11T10:09:02","modified_gmt":"2023-09-11T08:09:02","slug":"verlustfrei-zocken-im-online-casino","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verlustfrei-zocken-im-online-casino\/","title":{"rendered":"Verlustfrei zocken im Online-Casino"},"content":{"rendered":"\n<p>Kann eine Spielerin ihre in den Jahren 2015 bis 2020 in einem Online-Casino erlittene Verluste von deren Betreiberin zur\u00fcckverlangen? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-zum-sachverhalt\">Zum Sachverhalt:<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beklagte ist ein f\u00fchrender Online-Gl\u00fccksspiel-Anbieter aus Malta, welcher mehrere Online-Casino-Seiten betreibt und \u00fcber eine Gl\u00fccksspiellizenz der Gl\u00fccksspielbeh\u00f6rde von Malta verf\u00fcgt. \u00dcber eine entsprechende Gl\u00fccksspiellizenz in Deutschland oder f\u00fcr das Bundesland Rheinland-Pfalz, in welchem die Kl\u00e4gerin wohnt, verf\u00fcgte die Beklagte hingegen jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenst\u00e4ndlichen Spieleins\u00e4tze nicht. Die Internetseiten der Beklagten nebst den FAQ und den Gesch\u00e4ftsbedingungen sind vollst\u00e4ndig auf Deutsch abgefasst.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Zeit vom 27.12.2015 bis zum 02.12.2020 verlor die Kl\u00e4gerin auf den Online-Casino-Seiten der Beklagten unter Ber\u00fccksichtigung von Gewinnen (Einzahlungen abz\u00fcglich Auszahlungen) Spielbetr\u00e4ge von insgesamt 632.250,00 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der der Auffassung, dass aufgrund des damaligen gesetzlichen Verbots von Online-Gl\u00fcckspielen sie einen R\u00fcckzahlungsanspruch auf die geleisteten Eins\u00e4tze habe. Weiterhin habe sie erst im Jahr 2022 erfahren, dass Online-Gl\u00fcckspiele im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum nicht erlaubt gewesen seien, sodass m\u00f6gliche R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche nicht verj\u00e4hrt seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Erstattung der Spieleins\u00e4tze in H\u00f6he von 632.250 Euro.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Entscheidung:<\/h2>\n\n\n\n<p>Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage vollumf\u00e4nglich stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe einen R\u00fcckzahlungsanspruch auf die geleisteten und verlorenen Spieleins\u00e4tze in H\u00f6he von 632.250,00 Euro, weil die Beklagte diese ohne Rechtsgrund erlangt habe. Der zwischen den Parteien geschlossene Online-Gl\u00fcckspielvertrag versto\u00dfe im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum gegen ein gesetzliches Verbot und sei deshalb nichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar sei der Gl\u00fcckspielstaatsvertrag im Jahr 2021 neu geregelt und es best\u00fcnde nunmehr die M\u00f6glichkeit, eine Erlaubnis f\u00fcr \u00f6ffentliche Gl\u00fcckspiele im Internet zu erhalten. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Frage des Gesetzesversto\u00dfes sei vorliegend aber Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts, sodass es auf die Frage einer etwaigen sp\u00e4teren Legalisierung des Angebots der Beklagten nicht ankomme.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorliegend k\u00f6nne sich die Beklagte auch nicht auf \u00a7 762 BGB berufen, weil diese Vorschrift nur greife, wenn die R\u00fcckforderung auf den Spielcharakter gest\u00fctzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch k\u00f6nne sich die Beklagte nicht auf \u00a7 817 S. 2 BGB berufen, wonach die R\u00fcckforderung ausgeschlossen ist, wenn auch dem Leistenden ein Versto\u00df gegen ein gesetzliches Verbot zur Last f\u00e4llt. Die Beklagte sei insoweit beweispflichtig geblieben, dass die Kl\u00e4gerin in subjektiver Hinsicht vors\u00e4tzlich verbotswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit zumindest leichtfertig verschlossen hat. Ein lediglich objektiver Versto\u00df gegen das Verbotsgesetz gen\u00fcge nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung der Kl\u00e4gerin ist die Kammer nicht zur der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Kl\u00e4gerin positiv wusste, dass Online-Gl\u00fccksspiele in Deutschland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum verboten waren. Die Kl\u00e4gerin habe sich problemlos auf der deutschsprachigen Webseite der Beklagten registrieren und auch die entsprechenden Zahlungen vornehmen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen dr\u00e4ngt sich nicht ohne Weiteres auf, dass die gleichen Gl\u00fccksspiele, die in Spielhallen und Casinos erlaubt sind, einem Totalverbot unterliegen, wenn sie im Internet angeboten und zudem in den Medien beworben werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte \u00fcber eine Lizenz in einem EU-Staat verf\u00fcgt und ihre Leistungen in Deutschland frei zug\u00e4nglich angeboten hat. Bei dieser Sachlage musste es sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht aufdr\u00e4ngen, dass das aus dem europ\u00e4ischen Ausland stammende Online-Angebot verboten sein k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht verj\u00e4hrt, weil die Beklagte beweisf\u00e4llig geblieben ist, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich vor dem Jahr 2022 Kenntnis von der den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden erlangt hat.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Koblenz, Mitteilung vom 05.09.2023 zum Urteil 1 O 224\/22 vom 24.07.2023 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann eine Spielerin ihre in den Jahren 2015 bis 2020 in einem Online-Casino erlittene Verluste von deren Betreiberin zur\u00fcckverlangen? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden. 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