{"id":72656,"date":"2023-09-18T12:41:57","date_gmt":"2023-09-18T10:41:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=72656"},"modified":"2023-09-18T12:41:57","modified_gmt":"2023-09-18T10:41:57","slug":"anscheinsbeweis-spricht-bei-alleingesellschafter-geschaeftsfuehrer-trotz-nutzungsverbots-fuer-privatnutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anscheinsbeweis-spricht-bei-alleingesellschafter-geschaeftsfuehrer-trotz-nutzungsverbots-fuer-privatnutzung\/","title":{"rendered":"Anscheinsbeweis spricht bei Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer trotz Nutzungsverbots f\u00fcr Privatnutzung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 28. April 2023 (Az. 10 K 1193\/20 K,G,F) entschieden, dass bei einem Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchrender Anscheinsbeweis f\u00fcr die Privatnutzung eines von der GmbH \u00fcberlassenen Pkw vorliegen kann, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung ist auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrunds\u00e4tzen zu bewerten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH. Im Anstellungsvertrag vereinbarte sie mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einen Anspruch auf die Gestellung eines Pkw der gehobenen Mittelklasse, den er aber nicht privat nutzen d\u00fcrfe. Tats\u00e4chlich stellte die GmbH ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Streitjahr 2016 hintereinander zwei solcher Fahrzeuge zur Verf\u00fcgung. In dessen Privatverm\u00f6gen befand sich zun\u00e4chst ebenfalls ein Mittelklassefahrzeug, das im Laufe des Streitjahres durch ein auf dessen Ehefrau angemeldetes anderes Mittelklassefahrzeug ersetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die GmbH machte f\u00fcr das von ihr neu angeschaffte Fahrzeug eine Sonderabschreibung nach \u00a7 7g Abs. 5 und 6 EStG geltend. Eine private Nutzung der beiden betrieblichen Fahrzeuge erfasste sie nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt setzte f\u00fcr das neu angeschaffte Fahrzeug im Hinblick auf die Privatnutzung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung an, die sie nach der 1%-Regelung mit 4.000 Euro berechnete. Da keine (fast) ausschlie\u00dflich betriebliche Nutzung dieses Fahrzeugs vorliege, erkannte das Finanzamt die Sonderabschreibung nach \u00a7 7g EStG nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Begr\u00fcndung ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus, dass ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer das Fahrzeug nicht privat genutzt habe. Hierzu legte sie eine weitere Vereinbarung vor, wonach der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verpflichtet sei, das Fahrzeug nach Gesch\u00e4ftsschluss auf dem Firmengel\u00e4nde abzustellen. Eine \u201eDienstwagenbesteuerung\u201c komme nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tats\u00e4chlich einen Dienstwagen zur Nutzung \u00fcberlasse. Der Anscheinsbeweis k\u00f6nne eine \u00dcberlassung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs selbst dann nicht ersetzen, wenn das Nutzungsverbot nicht \u00fcberwacht werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall spreche der Anscheinsbeweis f\u00fcr eine private Nutzung des Fahrzeugs, welche zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchre. Der Senat ist insoweit der Rechtsprechung des f\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuerfragen zust\u00e4ndigen I. Senats des Bundesfinanzhofs gefolgt. Danach spreche die allgemeine Lebenserfahrung daf\u00fcr, dass ein einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von der Gesellschaft zur Nutzung \u00fcberlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt werde. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Ma\u00dfnahmen getroffen w\u00fcrden, die eine private Nutzung ausschlie\u00dfen. Der Rechtsprechung des f\u00fcr Lohnsteuerfragen zust\u00e4ndigen VI. Senats des Bundesfinanzhofs, wonach keine zu Arbeitslohn f\u00fchrende Privatnutzung eines Fahrzeugs anzunehmen sei, wenn diese vertraglich untersagt sei, ist das Finanzgericht M\u00fcnster nicht gefolgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr den Anscheinsbeweis spreche, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Es k\u00f6nne daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sich tats\u00e4chlich an das Verbot halte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin habe den Anscheinsbeweis nicht entkr\u00e4ftet. Sie habe es vers\u00e4umt, Beweisvorsorge etwa durch F\u00fchrung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Die im Privatverm\u00f6gen zeitlich hintereinander gehaltenen Fahrzeuge seien aufgrund der geringeren Motorisierung und des niedrigeren Wertes in Status und Nutzungswert nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar. Zudem habe auch die Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers die Privatfahrzeuge \u2013 etwa f\u00fcr Einkaufsfahrten \u2013 genutzt. Zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Vereinbarung, wonach das betriebliche Fahrzeug nach Gesch\u00e4ftsschluss auf dem Firmengel\u00e4nde abzustellen sei, habe die Kl\u00e4gerin keine Belege vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine \u00dcberlassungsvereinbarung zugrunde lag, f\u00fchre diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese sei allerdings \u2013 entgegen der Auffassung des Finanzamts \u2013 nicht anhand der 1%-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) f\u00fcr die Bewertung einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung nicht gelte. Der Wert sei vielmehr nach Fremdvergleichsma\u00dfst\u00e4ben zu sch\u00e4tzen. Bei der Berechnung hat der Senat einen Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 % angesetzt. Da der danach ermittelte gemeine Wert (netto) von 4.771 Euro die vom Finanzamt angesetzten 4.000 Euro \u00fcberschreite, greife das Verb\u00f6serungsverbot, sodass es beim bisherigen Ansatz bleibe. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne offenbleiben, ob noch Umsatzsteuerbetr\u00e4ge hinzuzurechnen seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat ebenfalls die Sonderabschreibung nach \u00a7 7g EStG f\u00fcr das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden sei. Die Kl\u00e4gerin habe ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags \u00fcberlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung. Dies stelle keine betriebliche Nutzung im Sinne von \u00a7 7g EStG dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 33\/23 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: <\/em>FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.09.2023 zum Urteil 10 K 1193\/20 K,G,F vom 28.04.2023 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 33\/23)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 28. April 2023 (Az. 10 K 1193\/20 K,G,F) entschieden, dass bei einem Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchrender Anscheinsbeweis f\u00fcr die Privatnutzung eines von der GmbH \u00fcberlassenen Pkw vorliegen kann, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. 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