{"id":72658,"date":"2023-09-18T12:43:12","date_gmt":"2023-09-18T10:43:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=72658"},"modified":"2023-09-18T12:43:12","modified_gmt":"2023-09-18T10:43:12","slug":"%c2%a7-175b-ao-ist-auch-dann-anwendbar-wenn-der-veranlagungsfehler-ebenso-bei-vorlage-einer-papierbescheinigung-aufgetreten-waere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/%c2%a7-175b-ao-ist-auch-dann-anwendbar-wenn-der-veranlagungsfehler-ebenso-bei-vorlage-einer-papierbescheinigung-aufgetreten-waere\/","title":{"rendered":"\u00a7 175b AO ist auch dann anwendbar, wenn der Veranlagungsfehler ebenso bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten w\u00e4re"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 14. August 2023 (Az. 8 K 294\/23 E) hat der 8. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass ein Steuerbescheid bei fehlerhafter Ber\u00fccksichtigung elektronisch \u00fcbermittelter Daten nach \u00a7 175b AO unabh\u00e4ngig von der Fehlerquelle und somit auch dann ge\u00e4ndert werden kann, wenn der Fehler ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten w\u00e4re.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger erhielt im Kalenderjahr 2018 eine Abfindung i. H. v. 9.000 Euro. Diese war laut der durch den Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronisch \u00fcbermittelten Lohnsteuerbescheinigung in dem als Bruttoarbeitslohn ausgewiesenen Betrag enthalten. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung trugen die zusammenveranlagten Kl\u00e4ger die Abfindung zwar zutreffend ein, erkl\u00e4rten jedoch hinsichtlich des Bruttoarbeitslohns einen um 9.000 Euro gek\u00fcrzten Betrag. Nachdem das Finanzamt die Voraussetzungen einer erm\u00e4\u00dfigten Besteuerung der Abfindung durch Anforderung weiterer Unterlagen \u00fcberpr\u00fcfte, ber\u00fccksichtigte es im Einkommensteuerbescheid den (erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df) gek\u00fcrzten Bruttoarbeitslohn. Der seitens des Risikomanagementsystems der Finanzverwaltung ergangene Hinweis, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von den erkl\u00e4rten Werten abwichen, wurde von der Sachbearbeiterin als gepr\u00fcft abgezeichnet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem das Finanzamt verwaltungsintern darauf hingewiesen wurde, dass durch die bisherige Veranlagung die Abfindung im Ergebnis der Besteuerung entzogen worden sei, erlie\u00df es einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid. Die Kl\u00e4ger waren demgegen\u00fcber der Auffassung, dass eine \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen Veranlagung nicht mehr m\u00f6glich gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 8. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat die Klage abgewiesen. Die \u00c4nderungsbefugnis ergebe sich aus \u00a7 175b Abs. 1 AO. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelte Daten i. S. d. \u00a7 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt wurden. Diese Voraussetzungen seien erf\u00fcllt. Denn die vom Arbeitgeber des Kl\u00e4gers \u00fcbermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen stellten \u00fcbermittelte Daten i. S. d. \u00a7 93c AO dar, die bei der urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzung nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt worden seien. Unerheblich sei, worauf die unzutreffende Auswertung beruhe. Denn f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 175b AO komme es nicht darauf an, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbeh\u00f6rde vorliege. Ebenso unerheblich sei es, ob dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererkl\u00e4rung ein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des \u00a7 173a AO oder der Finanzbeh\u00f6rde bei Erlass des Steuerbescheides ein mechanisches Versehen i. S. d. \u00a7 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenw\u00fcrdigung oder ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sei. Nach Auffassung des 8. Senats sei auch keine den Wortlaut einschr\u00e4nkende teleologische Reduktion f\u00fcr den vorliegenden Fall geboten, in der die elektronisch \u00fcbermittelten Daten korrekt waren und die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides auf einen Fehler der Finanzverwaltung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, der wahrscheinlich ebenso bei Vorlage eines Ausdrucks der Lohnsteuerbescheinigung durch den Steuerpflichtigen \u201ein Papierform\u201c aufgetreten w\u00e4re. \u00a7 175b AO solle eine umfassende Korrekturm\u00f6glichkeit unabh\u00e4ngig von der Fehlerquelle erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 20\/23 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.09.2023 zum Urteil 8 K 294\/23 E vom 14.08.2023 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IX R 20\/23)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 14. 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