{"id":72682,"date":"2023-09-24T12:49:21","date_gmt":"2023-09-24T10:49:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=72682"},"modified":"2023-09-24T12:49:21","modified_gmt":"2023-09-24T10:49:21","slug":"umfang-der-erbschaftsteuerlichen-befreiung-eines-familienheims","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umfang-der-erbschaftsteuerlichen-befreiung-eines-familienheims\/","title":{"rendered":"Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Unter den Voraussetzungen von \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz ist der \u00dcbergang der selbstbewohnten Immobilie (das sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 12. Juli 2023 (3 K 14\/23) hat der 3. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts zum Umfang der Steuerbefreiung entschieden, dass nur die Grundfl\u00e4che des mit dem Familienheim bebauten Flurst\u00fccks (oder bei gr\u00f6\u00dferen Flurst\u00fccken eine angemessene Zubeh\u00f6rfl\u00e4che) nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz von der Erbschaftsteuer befreit ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger durch Erbschaft sechs Flurst\u00fccke erworben. F\u00fcnf dieser Flurst\u00fccke waren nach \u00a7 890 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch zusammengefasst als ein Grundst\u00fcck im Grundbuch vereinigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Erbschaftsteuer erfolgt die Bewertung von Grundbesitz grunds\u00e4tzlich durch das Finanzamt, in dessen Bezirk das entsprechende Grundst\u00fcck liegt. Die so festgestellten Werte sind dann vom f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndigen Finanzamt als sog. Grundlagenbescheide in den Erbschaftsteuerbescheid zu \u00fcbernehmen. \u00dcber die Steuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim wiederum entscheidet das f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt. Im Streitfall gab es die Besonderheit, dass das f\u00fcr die Bewertung zust\u00e4ndige Finanzamt drei der f\u00fcnf im Grundbuch vereinigten Flurst\u00fccke in einem Bescheid zusammengefasst und f\u00fcr diese einen Gesamtwert festgestellt hatte. In der Erl\u00e4uterung des Bescheides hatte das Bewertungsfinanzamt ausgef\u00fchrt, dass die Steuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim ggf. nur f\u00fcr das eine Flurst\u00fcck zu gew\u00e4hren sei, auf dem das Haus steht. So sah es auch das f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt. Es \u00fcbernahm in den Erbschaftsteuerbescheid nicht den festgestellten Gesamtwert f\u00fcr die drei Flurst\u00fccke und gew\u00e4hrte hierf\u00fcr die Steuerbefreiung. Stattdessen rechnete es aus dem Gesamtwert den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurst\u00fccks heraus und gew\u00e4hrte nur in dieser H\u00f6he die Steuerbefreiung. Der Kl\u00e4ger begehrte hingegen die Steuerbefreiung f\u00fcr den gesamten vom Bewertungsfinanzamt festgestellten Grundbesitzwert (also f\u00fcr alle drei Flurst\u00fccke).<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht hatte sich hier mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, nach welchen Kriterien das Familienheim zu bewerten ist. Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 23. Februar 2021 (Az. II R 29\/19) ausgef\u00fchrt, dass ein Grundst\u00fcck im Zusammenhang mit \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz entweder im Sinne des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches oder des Bewertungsgesetzes zu verstehen sei. Im Fall des Bundesfinanzhofs kam es auf eine Entscheidung zu dieser Frage jedoch nicht an, sodass diese offenblieb. Betrachtet man das Grundst\u00fcck im zivilrechtlichen Sinne, so handelt es sich hierbei um einen vermessenen, im Liegenschaftskataster bezeichneten Teil der Erdoberfl\u00e4che, der im Grundbuch als ein Grundst\u00fcck eingetragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2005 V ZR 139\/04). Folgt man dem Bewertungsgesetz \u2013 auf das \u00a7 12 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz grunds\u00e4tzlich zur Bewertung von Grundbesitz verweist -, so ist auf die wirtschaftliche Einheit im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz abzustellen. Die wirtschaftliche Einheit bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung, wobei \u00f6rtliche Gewohnheit, tats\u00e4chliche \u00dcbung, Zweckbestimmung und wirtschaftliche Zusammengeh\u00f6rigkeit der einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 Bewertungsgesetz).<\/p>\n\n\n\n<p>Vorliegend traf das Finanzgericht eine weder-noch-Entscheidung. Weder folgte es der zivilrechtlichen Sichtweise, da das mit dem Haus bebaute Flurst\u00fcck nicht einzeln, sondern mit vier weiteren Flurst\u00fccken vereinigt im Grundbuch eingetragen war. Noch folgte das Gericht der vom Bewertungsfinanzamt vorgenommenen Grundst\u00fccksbewertung, die drei Flurst\u00fccke umfasste. Das Gericht vertrat vielmehr die Ansicht, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt zu Recht nur das tats\u00e4chlich mit dem Familienheim bebaute Flurst\u00fcck von der Steuer befreit hatte. Dies folge aus der prim\u00e4ren Ankn\u00fcpfung des Erbschaftsteuerrechts an das Zivilrecht. Zudem sei es verfassungsrechtlich geboten, die Befreiungsnorm restriktiv auszulegen. Deswegen k\u00f6nne f\u00fcr die Steuerbefreiung nicht auf die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts abgestellt werden. Stattdessen sei die Befreiung auf eine vorhandene katasterm\u00e4\u00dfig kleinere Grundst\u00fccksfl\u00e4che (und sollte diese nicht gegeben sein, gegebenenfalls auf eine Teilfl\u00e4che) zu begrenzen. Den Hintergrund der restriktiven Auslegung der Norm sah das Gericht in einer m\u00f6glichen Doppelbeg\u00fcnstigung naher Familienmitglieder durch hohe Freibetr\u00e4ge einerseits und die Freistellung des Familienheims andererseits. Personen mit \u201egro\u00dfem\u201c Familienheim profitieren von der Befreiungsvorschrift n\u00e4mlich in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfe als z. B. Personen mit kleiner oder keiner Immobilie, weil die Freibetr\u00e4ge zus\u00e4tzlich zur Steuerbefreiung des Familienheims gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Diese wurde vom unterlegenen Kl\u00e4ger auch bereits eingelegt und unter dem Aktenzeichen II R 27\/23 gef\u00fchrt. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positioniert.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.09.2023 zum Urteil 3 K 14\/23 vom 12.07.2023 (nrkr &#8211; BFH-Az.: II R 27\/23)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter den Voraussetzungen von \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz ist der \u00dcbergang der selbstbewohnten Immobilie (das sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit. Mit Urteil vom 12. Juli 2023 (3 K 14\/23) hat der 3. 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