{"id":72689,"date":"2023-09-24T12:52:04","date_gmt":"2023-09-24T10:52:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=72689"},"modified":"2023-09-24T12:52:04","modified_gmt":"2023-09-24T10:52:04","slug":"bgh-bestaetigt-wirksamkeit-der-uebergangsregelung-fuer-rentenferne-versicherte-in-der-zusatzversorgung-des-oeffentlichen-dienstes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-bestaetigt-wirksamkeit-der-uebergangsregelung-fuer-rentenferne-versicherte-in-der-zusatzversorgung-des-oeffentlichen-dienstes\/","title":{"rendered":"BGH best\u00e4tigt Wirksamkeit der \u00dcbergangsregelung f\u00fcr rentenferne Versicherte in der Zusatzversorgung des \u00f6ffentlichen Dienstes"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im \u00f6ffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof best\u00e4tigt Wirksamkeit der im M\u00e4rz 2018 erneut ge\u00e4nderten Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder (VBL) f\u00fcr rentenferne Versicherte<\/strong><br \/><br \/>Der unter anderem f\u00fcr das Versicherungsvertragsrecht zust\u00e4ndige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit heute verk\u00fcndetem Urteil die Wirksamkeit der im M\u00e4rz 2018 erneut ge\u00e4nderten Startgutschriftenregelung f\u00fcr rentenferne Versicherte der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder (VBL) best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Hintergrund<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die VBL hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des \u00f6ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zus\u00e4tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gew\u00e4hren. Mit Neufassung ihrer Satzung (VBLS) vom 22. November 2002 stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem r\u00fcckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die neugefasste Satzung enth\u00e4lt \u2013 auf der Grundlage entsprechender tarifvertraglicher Vereinbarungen \u2013 \u00dcbergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden als so genannte Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall zum Umstellungsstichtag noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Grunds\u00e4tzlich ist rentenfern, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das betraf zum Umstellungsstichtag ca. 1,7 Mio. Versicherte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach \u00a7 79 Abs. 1 VBLS i. V. m. \u00a7 18 Abs. 2 BetrAVG wird \u2013 vereinfacht dargestellt \u2013 in zwei Rechenschritten ermittelt: In einem ersten Rechenschritt wird die so genannte Voll-Leistung berechnet, die die vom Versicherten bei der VBL maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Dazu wird von der dem Versicherten zum Umstellungsstichtag fiktiv zustehenden Gesamtversorgung, der so genannten H\u00f6chstversorgung, dessen voraussichtliche Grundversorgung, d. h. seine gesetzliche Rente, in Abzug gebracht. In einem zweiten Schritt wird rentenfernen Versicherten als Startgutschrift zun\u00e4chst f\u00fcr jedes Jahr ihrer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des \u00f6ffentlichen Dienstes anteilig ein Prozentsatz (sog. Anteilssatz) dieser Voll-Leistung gutgeschrieben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Anteilssatz betrug zun\u00e4chst 2,25 %. Diese \u00dcbergangsregelung erkl\u00e4rte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74\/06) wegen eines Versto\u00dfes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG f\u00fcr unverbindlich und beanstandete insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Versicherten mit langen Ausbildungszeiten (dazu Pressemitteilung 173\/2007). Daraufhin erg\u00e4nzten die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die VBL die Startgutschriftenregelung um eine Vergleichsberechnung in \u00a7 79 Abs. 1a VBLS, die unter n\u00e4her geregelten Voraussetzungen zu einer Erh\u00f6hung der bisherigen Startgutschriften rentenferner Versicherte f\u00fchren konnte. Mit Urteil vom 9. M\u00e4rz 2016 (IV ZR 9\/15) entschied der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass die solcherart ge\u00e4nderte \u00dcbergangsregelung weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto\u00dfenden Ungleichbehandlung f\u00fchre und deshalb ebenfalls unverbindlich sei (dazu Pressemitteilung 53\/2016).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit \u00c4nderungstarifvertrag von Juni 2017 einigten sich die Tarifvertragsparteien darauf, im Rahmen der Ermittlung der Startgutschrift den bisherigen Anteilssatz von 2,25 % durch einen variablen Anteilssatz zu ersetzen. Dieser betr\u00e4gt, in Abh\u00e4ngigkeit von den Pflichtversicherungszeiten, die der jeweilige Versicherte bis zum Eintritt des 65. Lebensjahrs erreichen kann, zwischen 2,25 % und 2,5 %. Die VBL \u00fcbernahm diese Neuregelung mit Wirkung zum M\u00e4rz 2018 in \u00a7 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 ihrer Satzung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hiesige Kl\u00e4gerin ist rentenferne Versicherte bei der beklagten VBL und bezieht von dieser seit August 2014 eine Versorgungsrente. Sie h\u00e4lt auch die nochmals ge\u00e4nderte \u00dcbergangsregelung f\u00fcr unwirksam und erstrebt eine nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht ermittelte Rente, hilfsweise eine abweichende Berechnung ihrer Startgutschrift unter Ber\u00fccksichtigung verschiedener ihr g\u00fcnstiger Berechnungsgrundlagen und \u00e4u\u00dferst hilfsweise die Feststellung der Unverbindlichkeit der ermittelten Startgutschrift. Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die nunmehrige \u00dcbergangsregelung f\u00fcr wirksam gehalten und insbesondere einen Versto\u00df der Startgutschriftenregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie eine Diskriminierung rentenferner Versicherter wegen ihres Lebensalters und ihres Geschlechts verneint.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Grundsatzentscheidung vom heutigen Tag die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Berufungsurteil zur\u00fcckgewiesen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die f\u00fcr rentenferne Versicherte getroffene \u00dcbergangsregelung wirksam ist. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Berechnung ihrer Startgutschrift.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift f\u00fcr die Berechnung der Voll-Leistung die von der H\u00f6chstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente des Versicherten nicht individualisiert, sondern nach dem bei der Berechnung von Pensionsr\u00fcckstellungen allgemein zul\u00e4ssigen Verfahren (dem sogenannten N\u00e4herungsverfahren) zu ermitteln ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anwendung des N\u00e4herungsverfahrens verst\u00f6\u00dft namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar kann sich die Anwendung des N\u00e4herungsverfahrens im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente ung\u00fcnstig auswirken. Die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen H\u00e4rten und Ungerechtigkeiten sind aber hinzunehmen. Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im \u00f6ffentlichen Dienst, k\u00f6nnen typisierende und generalisierende Regelungen zul\u00e4ssig sein. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die ausschlie\u00dfliche Anwendung des N\u00e4herungsverfahrens die verfassungsm\u00e4\u00dfigen Grenzen einer zul\u00e4ssigen Typisierung und Standardisierung einh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anwendung des N\u00e4herungsverfahrens bewirkt ferner keine unzul\u00e4ssige Benachteiligung wegen des Geschlechts. Insbesondere liegt keine unzul\u00e4ssige Benachteiligung weiblicher rentenferner Versicherter vor. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, dass sich die Anwendung des N\u00e4herungsverfahrens nicht auf einen signifikant h\u00f6heren Anteil der weiblichen Versicherten ung\u00fcnstig auswirkt. Infolge von L\u00fccken in der Erwerbsbiografie, etwa aufgrund von Kinderbetreuungszeiten, benachteiligte weibliche (und m\u00e4nnliche) Versicherte werden zudem dadurch beg\u00fcnstigt, dass bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu ihren Gunsten ebenfalls eine l\u00fcckenlose Erwerbsbiografie unterstellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus Rechtsgr\u00fcnden ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Startgutschriftenermittlung nunmehr ein gleitender Anteilssatz von 2,25 % bis 2,5 % f\u00fcr jedes Jahr der Pflichtversicherung zugrunde liegt. Durch die Einf\u00fchrung des gleitenden Anteilssatzes k\u00f6nnen bei einem angenommenen Renteneintritt mit 65 Lebensjahren nunmehr \u2013 anders als noch nach der Vorg\u00e4ngerregelung \u2013 auch Versicherte mit einem Diensteintrittsalter zwischen 20 Jahren und sieben Monaten und 25 Jahren theoretisch eine Startgutschrift von 100 % der Voll-Leistung und damit die h\u00f6chstm\u00f6gliche Versorgung erreichen. Damit entf\u00e4llt insbesondere die bisherige Benachteiligung von Versicherten mit l\u00e4ngeren Ausbildungszeiten, die nach einem Studium oder einer Ausbildung au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes \u00fcblicherweise bis zum 25. Lebensjahr in den \u00f6ffentlichen Dienst eintreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es verst\u00f6\u00dft weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch bewirkt es eine unzul\u00e4ssige Benachteiligung wegen des Alters, dass Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren infolge der Deckelung des Anteilssatzes auf 2,5 % weiterhin die h\u00f6chstm\u00f6gliche Versorgung auch theoretisch nicht erreichen k\u00f6nnen. In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren ist es nicht zu beanstanden, dass Versicherte die h\u00f6chstm\u00f6gliche Versorgung lediglich unter der Voraussetzung einer erreichbaren Pflichtversicherungszeit von mindestens 40 Jahren erzielen k\u00f6nnen. Dies gilt auch, soweit diese Versicherten keine Erh\u00f6hung der Startgutschrift nach \u00a7 79 Abs. 1a VBLS erhalten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird die Regelung in \u00a7 79 Abs. 1a VBLS lediglich im Hinblick auf das sch\u00fctzenswerte Vertrauen derjenigen Versicherten aufrechterhalten, denen nach der bisherigen Vergleichsberechnung noch ein Zuschlag zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der gleitende Anteilssatz bewirkt ferner keine neue unzul\u00e4ssige Ungleichbehandlung wegen des Alters der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den \u00f6ffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten. Zwar f\u00e4llt f\u00fcr diese Versicherten der gleitende Anteilssatz \u2013 begrenzt auf mindestens 2,25 % \u2013 desto kleiner aus, je j\u00fcnger sie in den \u00f6ffentlichen Dienst eingetreten sind. Das bewirkt jedoch unter Ber\u00fccksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien keine unzul\u00e4ssige Diskriminierung wegen des Alters, sondern wahrt das der betrieblichen Altersversorgung im \u00f6ffentlichen Dienst zugrundeliegende Prinzip, die Betriebstreue des Versicherten im \u00f6ffentlichen Dienst zu honorieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die \u00dcbergangsregelung f\u00fcr rentenferne Versicherte ist schlie\u00dflich auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit nicht zu beanstanden. Eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen wie bei der fr\u00fcheren \u00dcbergangsregelung liegt nicht mehr vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 79 VBLS<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach \u00a7 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. \u2026 <sup>3<\/sup>Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu ber\u00fccksichtigen, der sich ergibt, indem 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt werden. <sup>4<\/sup>Die Zeit in Jahren wird aus der Summe der (Teil-)Monate berechnet. <sup>5<\/sup>Ein Teilmonat wird ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. <sup>6<\/sup>Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkomma-stellen gemein\u00fcblich gerundet. <sup>7<\/sup>Der sich nach Satz 3 durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemein\u00fcblich gerundet. <sup>8<\/sup>Der Faktor betr\u00e4gt jedoch mindestens 2,25 v. H. und h\u00f6chstens 2,5 v. H.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1a) <sup>1<\/sup>Bei Besch\u00e4ftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrg\u00e4nge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach \u00a7 18 Abs. 2 BetrAVG unter Ber\u00fccksichtigung folgender Ma\u00dfgaben ergeben w\u00fcrde:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. <sup>1<\/sup>Anstelle des Vomhundertsatzes nach \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. <sup>2<\/sup>Dieser wird ermittelt aus dem Verh\u00e4ltnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. <sup>3<\/sup>Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemein\u00fcblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. <sup>1<\/sup>Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz h\u00f6her als der ohne Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 nach \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG berechnete Vomhundertsatz, wird f\u00fcr die Voll-Leistung nach \u00a7 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach \u00a7 41 Abs. 2 und 2b d. S. a. F. ermittelt. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>2<\/sup>Ist die unter Ber\u00fccksichtigung der Ma\u00dfgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft h\u00f6her als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 ber\u00fccksichtigt. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 18 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach \u00a7 1b fortbesteht und deren Arbeitsverh\u00e4ltnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Ma\u00dfgaben:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. <sup>1<\/sup>Der monatliche Betrag der Zusatzrente betr\u00e4gt f\u00fcr jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, h\u00f6chstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem h\u00f6chstm\u00f6glichen Versorgungssatz zugestanden h\u00e4tte (Voll-Leistung). \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 20.09.2023 zum Urteil IV ZR 120\/22 vom 20.09.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im \u00f6ffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof best\u00e4tigt Wirksamkeit der im M\u00e4rz 2018 erneut ge\u00e4nderten Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder (VBL) f\u00fcr rentenferne Versicherte Der unter anderem f\u00fcr das Versicherungsvertragsrecht zust\u00e4ndige IV. 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