{"id":72691,"date":"2023-09-24T12:52:28","date_gmt":"2023-09-24T10:52:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=72691"},"modified":"2023-09-24T12:52:28","modified_gmt":"2023-09-24T10:52:28","slug":"erklaerung-zu-bea-stoerung-kann-am-selben-tag-nachgereicht-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erklaerung-zu-bea-stoerung-kann-am-selben-tag-nachgereicht-werden\/","title":{"rendered":"Erkl\u00e4rung zu beA-St\u00f6rung kann am selben Tag nachgereicht werden"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wenn das beA streikt, ist es zul\u00e4ssig, zun\u00e4chst eine Ersatzeinreichung vorzunehmen und am selben Tag die Glaubhaftmachung nachzuschieben, so der BGH.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht funktioniert, ist gem. \u00a7 130d Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Ersatzeinreichung m\u00f6glich. Diese ist laut bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zwar grunds\u00e4tzlich gleichzeitig auch darzulegen und glaubhaft zu machen \u2013 es sei denn, es droht unmittelbar der Fristablauf. Doch als \u201egleichzeitig\u201c und damit als rechtzeitig gilt es laut einer aktuellen BGH-Entscheidung auch, wenn die Darlegung und Glaubhaftmachung am selben Tag wie die Ersatzeinreichung erfolgt (Zwischenurteil vom 25.07.2023, Az. X ZR 51\/23).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem Patentverfahren wollte ein Rechtsanwalt am Tag des Fristablaufs die Berufungsschrift per beA ans Gericht \u00fcbermitteln \u2013 doch ganze 12 Versuche innerhalb von knapp sechs Stunden blieben erfolglos. Laut Meldung auf der Seite des Gerichtspostfachs waren u. a. die Bundesgerichte seit dem vorherigen Tag \u201evorl\u00e4ufig nicht erreichbar\u201c. Also versendete er die Berufungsschrift sofort per Fax, im Wege der Ersatzeinreichung nach \u00a7 130d ZPO. Etwa 5 Stunden sp\u00e4ter, aber noch am selben Tag, folgte die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gr\u00fcnde, aus denen die Ersatzeinreichung notwendig war. Die Kl\u00e4gerin in dem Streitfall hielt das Rechtsmittel f\u00fcr unzul\u00e4ssig, weil die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Ersatzeinreichung nicht zusammen mit der Berufungsschrift \u00fcbermittelt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-bgh-nachschub-am-selben-tag-gilt-noch-als-gleichzeitig\">BGH: Nachschub am selben Tag gilt noch als \u201egleichzeitig\u201c<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BGH sah das aber anders und best\u00e4tigte, dass die Berufungsschrift fristgerecht eingereicht worden und auch die Glaubhaftmachung rechtzeitig erfolgt sei. Gem\u00e4\u00df \u00a7 130d Satz 3 ZPO ist die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverz\u00fcglich danach glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe die Glaubhaftmachung danach m\u00f6glichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Eine unverz\u00fcgliche Nachholung komme ausschlie\u00dflich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerke und ihm daher nicht mehr gen\u00fcgend Zeit f\u00fcr die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung verbleibe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine noch am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangene Darlegung und Glaubhaftmachung sei jedoch als \u201egleichzeitig\u201c im Sinne dieser Grunds\u00e4tze anzusehen. Zwar sollte die Ersatzeinreichung so schnell wie m\u00f6glich begr\u00fcndet werden. Dabei d\u00fcrfe aber nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass Fristen grunds\u00e4tzlich bis zum Ende des betreffenden Tages ausgenutzt werden d\u00fcrften. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn Ersatzeinreichung und Darlegung sowie Glaubhaftmachung am gleichen Tag mit zwei getrennten Schrifts\u00e4tzen \u00fcbermittelt w\u00fcrden. Au\u00dferdem w\u00e4re alles ebenfalls rechtzeitig gewesen, wenn der Anwalt die Berufungsschrift zusammen mit dem zweiten Schriftsatz erneut \u00fcbermittelt h\u00e4tte \u2013 das w\u00e4re aber angesichts der Tatsache, dass das Gericht die Berufungsschrift ja schon hatte, \u201eleere F\u00f6rmelei\u201c gewesen, so der BGH.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BRAK, Mitteilung vom 20.09.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn das beA streikt, ist es zul\u00e4ssig, zun\u00e4chst eine Ersatzeinreichung vorzunehmen und am selben Tag die Glaubhaftmachung nachzuschieben, so der BGH. Wenn das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht funktioniert, ist gem. \u00a7 130d Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Ersatzeinreichung m\u00f6glich. 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