{"id":72718,"date":"2023-09-30T11:26:51","date_gmt":"2023-09-30T09:26:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=72718"},"modified":"2023-09-30T11:26:51","modified_gmt":"2023-09-30T09:26:51","slug":"ein-kombinierter-ehe-und-erbvertrag-kann-von-den-eheleuten-spaeter-nicht-mehr-herausgefordert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ein-kombinierter-ehe-und-erbvertrag-kann-von-den-eheleuten-spaeter-nicht-mehr-herausgefordert-werden\/","title":{"rendered":"Ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann von den Eheleuten sp\u00e4ter nicht mehr herausgefordert werden"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein Erbvertrag, der nur Verf\u00fcgungen von Todes wegen enth\u00e4lt, kann sp\u00e4ter aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden (\u00a7 2300 BGB). Wird mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Verpflichtung wie z. B. ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser kombinierten Urkunde. Dies gilt auch, wenn der kombinierte Vertrag sp\u00e4ter aufgehoben wurde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute ver\u00f6ffentlichter Entscheidung. Auch \u00fcber eine verfassungskonforme Auslegung k\u00f6nnten die Beteiligten nicht die Er\u00f6ffnung der Urkunde trotz ge\u00e4nderter Willenslage verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beteiligten sind verheiratet. Sie schlossen 2011 einen notariellen Vertrag. Mit diesem \u00e4nderten sie zum einen ihren 1988 aufgesetzten Ehevertrag ab und errichteten zum anderen einen Erbvertrag (sog. kombinierter Ehe- und Erbvertrag). Die Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. 2018 errichteten sie mit notarieller Urkunde ein gemeinschaftliches Testament und widerriefen den 2011 beurkundeten Erbvertrag. An den Erkl\u00e4rungen zum Ehevertrag aus dem Jahr 2011 sollte sich dagegen nichts \u00e4ndern. Auch diese Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung.<\/p>\n\n\n\n<p>2018 und 2019 begehrten sie erfolglos die Herausgabe der Urkunden. Daraufhin hoben sie mit notarieller Urkunde 2022 die Vertr\u00e4ge von 2011 und 2018 auf und beantragten erneut die R\u00fcckgabe der Urkunden. Das Nachlassgericht wies beide Antr\u00e4ge zur\u00fcck. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg, soweit es die Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings \u2013 so das OLG \u2013 k\u00f6nnten die Beteiligten nicht die Herausgabe des kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus dem Jahr 2011 verlangen. Der gesetzliche Herausgabeanspruch nach \u00a7 2256 Abs. 2 BGB f\u00fcr Testamente sei nach dem eindeutigen Willen des Reformgesetzgebers f\u00fcr Erbvertr\u00e4ge eingeschr\u00e4nkt. Soweit ein Erbvertrag neben der Verf\u00fcgung von Todes wegen weitere Regelungen enthalte, sei eine Herausgabe ausgeschlossen (\u00a7 2300 Abs. 2 BGB). Die herausverlangte Urkunde der Eheleute aus dem Jahr 2011 umfasse neben dem Erbvertrag auch Regelungen zum Ehevertrag. Damit unterfalle sie nicht dem Herausgabeanspruch. Da es sich um ein rein formelles Verfahren handele, komme es trotz der zwischenzeitlichen Aufhebung nicht auf die Unwirksamkeit des Erbvertrages an.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anwendungsbereich des R\u00fcckgabeanspruchs sei auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu erweitern. \u201eZwar liegt im Hinblick auf das durch Art. 2 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrechtseingriff vor\u201c, konstatiert der Senat. Die Testierenden h\u00e4tten selbst bei sehr pers\u00f6nlichen Inhalten nicht mehr die M\u00f6glichkeit, eine Er\u00f6ffnung des Erbvertrags zu verhindern und m\u00fcssten die Bekanntgabe eines mittlerweile ge\u00e4nderten Willens in Kauf nehmen. Dieser Eingriff sei aber unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzzwecks der Norm gerechtfertigt. Die Beschr\u00e4nkung der R\u00fccknahmem\u00f6glichkeit bei kombinierten Erbvertr\u00e4gen diene dem Schutz der die ehevertraglichen Regelungen enthaltenen Originalurkunde vor Verlust. Da ein Ehevertrag typischerweise Regelungen enthalte, die zu Lebzeiten ma\u00dfgeblich seien, bestehe ein besonderes Interesse am Erhalt der Urkunde. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten die Eheleute sich freiwillig daf\u00fcr entschieden, den kombinierten Ehe- und Erbvertrag in die amtliche Verwahrung zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-erlauterungen\">Erl\u00e4uterungen<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2300 BGB [1] Anwendung der \u00a7\u00a7 2259 und 2263; R\u00fccknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die \u00a7\u00a7 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Ein Erbvertrag, der nur Verf\u00fcgungen von Todes wegen enth\u00e4lt, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zur\u00fcckgenommen und den Vertragsschlie\u00dfenden zur\u00fcckgegeben werden. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.09.2023 zum Beschluss 21 W 63\/23 vom 19.09.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Erbvertrag, der nur Verf\u00fcgungen von Todes wegen enth\u00e4lt, kann sp\u00e4ter aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden (\u00a7 2300 BGB). 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