{"id":72720,"date":"2023-09-30T11:29:08","date_gmt":"2023-09-30T09:29:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=72720"},"modified":"2023-09-30T11:29:08","modified_gmt":"2023-09-30T09:29:08","slug":"hundesteuer-fuer-trainings-und-therapiehunde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hundesteuer-fuer-trainings-und-therapiehunde\/","title":{"rendered":"Hundesteuer f\u00fcr Trainings- und Therapiehunde"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Auch Hunde, die der Halter bei seiner beruflichen T\u00e4tigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt, unterliegen der Hundesteuer. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das klagende Ehepaar wurde von der beklagten Stadt zur Hundesteuer f\u00fcr drei in seinem Haushalt lebende Hunde herangezogen. Dagegen wandten sie sich mit Widerspruch und machten geltend: Zwei der Hunde w\u00fcrden von der Kl\u00e4gerin zu 1) bei ihrer selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin eingesetzt. Die Hunde stellten notwendige Betriebsmittel dar, die nicht der Hundesteuer unterfielen. Lediglich der dritte Hund, der aus Altersgr\u00fcnden nicht mehr in eine berufliche T\u00e4tigkeit einbezogen werde, sei steuerpflichtig. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auch die Klage wurde abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Hundesteuer handele es sich um eine Aufwandsteuer, die nur eine \u00fcber die Befriedigung der allgemeinen Lebensf\u00fchrung hinausgehende wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit erfasse. Das Halten von Hunden, die allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienten (wie z. B. Diensthunde, verpflichtende Jagd- und Wachhunde, Artistenhunde, H\u00fctehunde, Hundezucht und -handel), dokumentiere keine besondere wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Halters. Von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung sei jedoch nur dann auszugehen, wenn die Berufs-\/Gewerbeaus\u00fcbung ohne die Hundehaltung nicht m\u00f6glich sei oder ohne die Hundehaltung erheblich erschweren w\u00fcrde. Solche Umst\u00e4nde seien von der Kl\u00e4gerin zu 1) nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich. Sie habe nicht dargestellt, dass ihre Hunde als \u201eAnleithunde\u201c oder \u201eVorf\u00fchrhunde\u201c f\u00fcr den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Dieser k\u00f6nne auch allein mit den Hunden der Kunden durchgef\u00fchrt werden, vielfach d\u00fcrfte die Beteiligung eines weiteren Hundes sogar eher hinderlich sein. Das Anbieten von online-Schulungen, in denen die Kl\u00e4gerin zu 1) f\u00fcr ihre Kunden einen artgerechten Umgang mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstriere, beruhe auf einer privaten Entscheidung f\u00fcr ein Einzelsegment der Berufsaus\u00fcbung, die eine Betriebsnotwendigkeit nicht begr\u00fcnde. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich der Eheleute zeige vielmehr, dass ihre Hundehaltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolge.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung vom 26.09.2023 zum Urteil 3 K 16\/23.MZ vom 20.09.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch Hunde, die der Halter bei seiner beruflichen T\u00e4tigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt, unterliegen der Hundesteuer. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Das klagende Ehepaar wurde von der beklagten Stadt zur Hundesteuer f\u00fcr drei in seinem Haushalt lebende Hunde herangezogen. 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