{"id":72776,"date":"2023-10-07T11:54:50","date_gmt":"2023-10-07T09:54:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=72776"},"modified":"2023-10-07T11:54:50","modified_gmt":"2023-10-07T09:54:50","slug":"vorlage-von-e-mail-korrespondenz-insbesondere-eines-gesamtjournals","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorlage-von-e-mail-korrespondenz-insbesondere-eines-gesamtjournals\/","title":{"rendered":"Vorlage von E-Mail-Korrespondenz, insbesondere eines Gesamtjournals"},"content":{"rendered":"\n<ol><li>Die Befugnisse aus \u00a7 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzverwaltung nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach \u00a7 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.<\/li><li>Handelsbriefe i. S. d. \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO i. V. m. \u00a7\u00a7 257 Abs. 2, 343 HGB sind nicht auf eine bestimmte Form beschr\u00e4nkt, sodass auch E-Mails Handelsbriefe sein k\u00f6nnen. Schriftst\u00fccke betreffen ein Handelsgesch\u00e4ft i. S. d. \u00a7\u00a7 343 ff. HGB, wenn sie seine Vorbereitung, Durchf\u00fchrung oder R\u00fcckg\u00e4ngigmachung zum Gegenstand haben.<\/li><li>Die im Rahmen eines Vertragsverh\u00e4ltnisses, welches seinerseits als Handelsgesch\u00e4ft i. S. d. \u00a7 343 HGB qualifiziert, zu erbringenden Erf\u00fcllungsgesch\u00e4fte wie die Auskunftserteilung oder Serviceleistungen betreffen die Durchf\u00fchrung dieses Handelsgesch\u00e4fts und qualifizieren ebenfalls als Handelsgesch\u00e4fte. Sind derartige Erf\u00fcllungsgesch\u00e4fte in einem Schriftst\u00fcck verk\u00f6rpert, unterliegen diese der Aufbewahrungspflicht nach \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO.<\/li><li>Es besteht kein Anspruch der Finanzverwaltung auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals, welches nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder einzelnen empfangen bzw. versandten E-Mail des Steuerpflichtigen enthalten soll. Die Aufforderung zur Vorlage eines Gesamtjournals, in dem auch nicht nach \u00a7 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtige E-Mails aufgelistet bzw. nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dargestellt werden sollen, \u00fcberschreitet die Befugnisse der Finanzverwaltung aus \u00a7 147 Abs. 6 AO und ist damit rechtswidrig.<\/li><li>Eine allgemein formulierte Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Unterlagen \u201een bloc\u201c kann, unter Ber\u00fccksichtigung des Erstqualifikationsrechts des Steuerpflichtigen, sowohl dem Bestimmtheitsgebot des \u00a7 119 AO gen\u00fcgen als auch von dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung nach \u00a7 147 Abs. 6 AO gedeckt bzw. verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Das beklagte Finanzamt forderte von der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten Handelsbriefen nach \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung f\u00fcr die Besteuerung nach \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und f\u00fcr den Fall, dass die angeforderten Unterlagen in elektronischer Form vorl\u00e4gen, ein Gesamtjournal, in dem alle E-Mails erfasst sein sollten.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diese \u2013 aus Sicht der Kl\u00e4gerin zu weitreichende \u2013 Anforderung von vorzulegenden Unterlagen wandte sich die Kl\u00e4gerin letztlich mit ihrer Klage.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte mit ihrer Klage teilweise Erfolg. Das Gericht sah die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und eines (elektronischen) Datentr\u00e4gers als rechtm\u00e4\u00dfig an, gab der Klage jedoch insoweit statt, als der Beklagte die Vorlage eines Gesamtjournals in dem angeforderten Umfang verlangt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AO k\u00f6nne die Finanzverwaltung im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen in einem maschinell verwertbaren Format zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrden. Die Befugnisse aus \u00a7 147 Abs. 6 AO st\u00fcnden der Finanzbeh\u00f6rde allerdings nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach \u00a7 147 Abs. 1 AO aufzubewahren habe. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in \u00a7 147 Abs. 1 AO werde wiederum grunds\u00e4tzlich begrenzt durch die Reichweite der zugrundeliegenden Aufzeichnungspflicht. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen setze stets eine Aufzeichnungspflicht voraus und bestehe grunds\u00e4tzlich nur im Umfang dieser Aufzeichnungspflicht, sei insofern also akzessorisch.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund sah das Gericht das Vorlageverlangen bzgl. der (vorhandenen) Handels- und Gesch\u00e4ftsbriefe sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung f\u00fcr die Besteuerung als rechtm\u00e4\u00dfig an. Ma\u00dfgeblich war f\u00fcr den Senat hierf\u00fcr insbesondere, dass sich das Vorlageverlangen u. a. auf solche Unterlagen (insbesondere E-Mails) beschr\u00e4nkte, die die Durchf\u00fchrung eines Handelsgesch\u00e4fts betreffen sowie zur \u00dcberpr\u00fcfung der angewandten Verrechnungspreismethode von steuerlicher Relevant sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Vorlageverlangen des Beklagten bez\u00fcglich eines Gesamtjournals in dem begehrten Umfang sah das Gericht dagegen als rechtswidrig an, da ein solches Gesamtjournal nicht der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht unterliege. Das Verlangen der Finanzbeh\u00f6rde sei dahin zu verstehen, dass der Zugriff auf eine \u2013 ggf. noch zu erstellende \u2013 Datenbank gew\u00fcnscht werde, die die seitens des Beklagten aufgef\u00fchrten Informationen f\u00fcr jede einzelne E-Mail der gesamten E-Mail Korrespondenz der Kl\u00e4gerin und ihrer Mitarbeitenden enthalte, unabh\u00e4ngig davon, ob f\u00fcr einzelne E-Mails eine Aufbewahrungspflicht nach \u00a7 147 Abs. 1 AO bestehe. Insbesondere solle das Gesamtjournal ein Zusatzfeld enthalten, in dem ein Vermerk dar\u00fcber erfolge, ob die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich dieser E-Mail bereits das ihr zukommende Erstqualifizierungsrecht ausge\u00fcbt habe, sodass letztlich alle E-Mails der Kl\u00e4gerin aufgelistet w\u00fcrden, ohne R\u00fccksicht darauf, ob das Recht auf Erstqualifizierungsrecht ausge\u00fcbt worden sei oder ob diese E-Mails \u00fcberhaupt von steuerlicher Relevanz seien. Eine Verpflichtung zum F\u00fchren bzw. zur Aufbewahrung eines solchen Gesamtjournals k\u00f6nne nach Ansicht des Gerichts aber weder \u00a7 200 AO noch den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung im Sinne der \u00a7\u00a7 238 ff. HGB oder den \u00a7\u00a7 140 ff. AO entnommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht hat die Revision zugelassen wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Sache gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 04.10.2023 zum Urteil 2 K 172\/19 vom 23.03.2023 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 15\/23)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Befugnisse aus \u00a7 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzverwaltung nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach \u00a7 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Handelsbriefe i. S. d. \u00a7 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO i. 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