{"id":72851,"date":"2023-10-15T12:58:24","date_gmt":"2023-10-15T10:58:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=72851"},"modified":"2023-10-15T12:58:24","modified_gmt":"2023-10-15T10:58:24","slug":"aussetzung-der-vollziehung-anforderungen-an-die-schaetzung-des-gewinns-eines-supermarkts-bei-ermittlung-der-einkuenfte-durch-euer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aussetzung-der-vollziehung-anforderungen-an-die-schaetzung-des-gewinns-eines-supermarkts-bei-ermittlung-der-einkuenfte-durch-euer\/","title":{"rendered":"Aussetzung der Vollziehung \u2013 Anforderungen an die Sch\u00e4tzung des Gewinns eines Supermarkts bei Ermittlung der Eink\u00fcnfte durch E\u00dcR"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 5. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hatte sich k\u00fcrzlich mit den Einzelaufzeichnungspflichten von Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnern auseinanderzusetzen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller betrieb einen Lebensmitteleinzelhandel und ermittelte seinen Gewinn in den Streitjahren 2016 bis 2019 durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. Die Tageseinnahmen wurden in Form von manuellen Berichten aufgezeichnet, in die u. a. auch die Erl\u00f6se aus den Tagesabschlussberichten einer Gesch\u00e4ftskasse einflossen. Im Rahmen einer im Jahr 2021 kombinierten Betriebs- und Steuerfahndungspr\u00fcfung wurden vereinzelte Tagesabschlussberichte einer weiteren PC-Kasse aus den Streitjahren aufgefunden. Daneben beschlagnahmte die Steuerfahndung u. a. zwei Kassen, die offenbar in den Streitjahren zum Einsatz gekommen waren, in denen sich aber keine SD-Karten befanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das beklagte Finanzamt argumentierte, dass der Antragsteller gegen die Aufbewahrungspflicht versto\u00dfen habe, indem er die mit den beiden eingesetzten PC-Kassen gefertigten digitalen Einzelaufzeichnungen nicht auf den zugeh\u00f6rigen SD-Karten gespeichert habe. Aus den aufgefundenen Tagesabschlussberichten sei zudem klar erkennbar, dass der Antragsteller zwei Kassen genutzt habe, aber nur die Tagesabschlussberichte einer Kasse Eingang in die steuerlichen Aufzeichnungen gefunden h\u00e4tten. Daraufhin ermittelte das Finanzamt unter Zugrundelegung der beschlagnahmten Tagesabschlussberichte einen durchschnittlichen Tageserl\u00f6s f\u00fcr beide Kassen und rechnete diesen auf einen Jahresgesamterl\u00f6s hoch.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gegen die durch das Finanzamt vorgenommenen Hinzusch\u00e4tzungen erl\u00e4uterte der Antragsteller insbesondere, dass keine Pflicht zur elektronischen Buchf\u00fchrung best\u00fcnde und dar\u00fcber hinaus formelle Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel keine Sch\u00e4tzungsbefugnis begr\u00fcnden w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem Beschluss vom 13.09.2023 setzte der 5. Senat die Vollziehung der betroffenen Bescheide teilweise aus. Eine Sch\u00e4tzungsbefugnis ergebe sich nicht schon aus formellen M\u00e4ngeln, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Aufbewahrung von mit der Gesch\u00e4ftskasse erstellten digitalen Einzelaufzeichnungen verletzt h\u00e4tte. Die den Antragsteller treffenden, grunds\u00e4tzlich steuergesetz\u00fcbergreifenden umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten st\u00fcnden unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und griffen nicht f\u00fcr Einzelhandelsunternehmer, die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach nicht bekannte Kunden \u00fcber den Ladentisch gegen Barzahlung verkauften. Selbst wenn \u2013 was umstritten sei \u2013 die Neufassung des \u00a7 146 Abs. 1 Satz 1 AO Einzelaufzeichnungspflichten auch f\u00fcr Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechner erzeugen sollte, w\u00e4ren diese ebenfalls aus Zumutbarkeitsgr\u00fcnden suspendiert. Eine andere Beurteilung d\u00fcrfte sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Antragsteller in seinem Betrieb eine PC-Kasse eingesetzt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sch\u00e4tzungsbefugnis ergebe sich aber jedenfalls daraus, dass aufgrund materieller Fehler \u2013 hier dem Verschweigen der Erl\u00f6se einer zweiten Kasse \u2013 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die vom Antragsteller eingereichten Aufzeichnungen und die darauf basierenden Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnungen sachlich falsch seien. Gewichtiges Indiz daf\u00fcr sei au\u00dferdem, dass die anhand der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ermittelten Rohgewinnaufschlags\u00e4tze auff\u00e4llig niedrig seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der H\u00f6he der vom Finanzamt angesetzten durchschnittlichen Tageserl\u00f6se nahm der Senat eine geringf\u00fcgige Korrektur unter Ber\u00fccksichtigung eines Sicherheitsabschlages vor.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 12.10.2023 zum Beschluss 5 V 1048\/23 A(E,G,U,F) vom 13.09.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 5. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hatte sich k\u00fcrzlich mit den Einzelaufzeichnungspflichten von Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnern auseinanderzusetzen. Der Antragsteller betrieb einen Lebensmitteleinzelhandel und ermittelte seinen Gewinn in den Streitjahren 2016 bis 2019 durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. 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