{"id":729,"date":"2012-03-31T10:28:18","date_gmt":"2012-03-31T08:28:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=729"},"modified":"2012-09-19T14:01:45","modified_gmt":"2012-09-19T12:01:45","slug":"beeintrachtigung-der-dienstleistungsfreiheit-durch-steuerabzugsverfahren-nach-%c2%a7-50a-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beeintrachtigung-der-dienstleistungsfreiheit-durch-steuerabzugsverfahren-nach-%c2%a7-50a-estg\/","title":{"rendered":"Beeintr\u00e4chtigung der Dienstleistungsfreiheit durch Steuerabzugsverfahren nach \u00a7 50a EStG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beeintr\u00e4chtigung der Dienstleistungsfreiheit durch Steuerabzugsverfahren nach \u00a7 50a EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs bei Eink\u00fcnften erhoben, die durch im Inland ausge\u00fcbte k\u00fcnstlerische oder sportliche Darbietungen erzielt werden, unabh\u00e4ngig davon, wem die Einnahmen zuflie\u00dfen. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hatte k\u00fcrzlich einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem es um die EU-Rechtswidrigkeit dieses Steuerabzugsverfahrens ging.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Streitig war, ob ein deutscher Diskothekenbetreiber f\u00fcr nicht einbehaltene Abzugssteuer nach den entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in Haftung genommen werden kann oder ob diese Inanspruchnahme eine ungerechtfertigte Beeintr\u00e4chtigung darstellt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht stellte zun\u00e4chst fest, dass die Feststellungen der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung zutreffend waren und der Diskothekenbetreiber die Abzugsteuer \u00fcberhaupt nicht bzw. nicht korrekt einbehalten hatte und sich aus diesem Grund eine Haftung nach dem Einkommensteuergesetz ergab. Sodann setzte es sich mit der Europarechtskonformit\u00e4t der Vorschrift auseinander und identifiziert die Dienstleistungsfreiheit als m\u00f6glicherweise verletztes Grundrecht. Das Finanzgericht bem\u00fchte in diesem Zusammenhang die so genannte &#8222;Scorpio-Entscheidung&#8220; des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs und stellt Folgendes fest: Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind beim Steuerabzug zwingend zu ber\u00fccksichtigen. Das Steuerabzugsverfahren ist ein legitimes Verfahren zur steuerlichen Erfassung bzw. zur Verhinderung einer Nichtbesteuerung. Dies war seinerzeit aber entschieden worden, weil es noch keine Gemeinschaftsrichtlinie zur gegenseitigen Amtshilfe und zur Beitreibung steuerlicher Forderungen gab. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt das Finanzgericht anschlie\u00dfend fest, dass auch nach Einf\u00fchrung der Beitreibungsrichtlinie noch keine effektive M\u00f6glichkeit zur steuerlichen Erfassung und Beitreibung von Forderungen gegen ausl\u00e4ndische Verg\u00fctungsempf\u00e4nger besteht. Ferner versto\u00dfe das in Deutschland angewandte Verfahren insoweit &#8211; zumindest in den Streitjahren &#8211; noch nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hat mittlerweile in einer Reihe von Entscheidungen die Gemeinschaftsrechtskonformit\u00e4t des Steuerabzugsverfahrens best\u00e4tigt. Der Bundesfinanzhof wird jetzt nochmals die M\u00f6glichkeit haben, hierzu selbst zu entscheiden oder die Frage dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vorzulegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beeintr\u00e4chtigung der Dienstleistungsfreiheit durch Steuerabzugsverfahren nach \u00a7 50a EStG Rechtslage Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs bei Eink\u00fcnften erhoben, die durch im Inland ausge\u00fcbte k\u00fcnstlerische oder sportliche Darbietungen erzielt werden, unabh\u00e4ngig davon, wem die Einnahmen zuflie\u00dfen. 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