{"id":73111,"date":"2023-11-26T14:15:09","date_gmt":"2023-11-26T12:15:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=73111"},"modified":"2023-11-26T14:15:09","modified_gmt":"2023-11-26T12:15:09","slug":"ersatzeinreichung-screenshot-reicht-um-bea-stoerung-glaubhaft-zu-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ersatzeinreichung-screenshot-reicht-um-bea-stoerung-glaubhaft-zu-machen\/","title":{"rendered":"Ersatzeinreichung: Screenshot reicht, um beA-St\u00f6rung glaubhaft zu machen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br \/><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorlage eines Screenshots zur Glaubhaftmachung einer technischen St\u00f6rung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ausreicht. Eine anwaltliche Versicherung daf\u00fcr, dass die \u00dcbermittlung scheiterte, ist hingegen nicht erforderlich.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist zu begr\u00fc\u00dfen, da sie die Rechtssicherheit und die Praktikabilit\u00e4t der Ersatzeinreichungsregelungen erh\u00f6ht. Ein Screenshot ist ein einfaches und unkompliziertes Mittel, um die behauptete St\u00f6rung glaubhaft zu machen. Eine anwaltliche Versicherung ist hingegen nicht immer m\u00f6glich oder erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im entschiedenen Fall hatte die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers am Tag des Fristablaufs f\u00fcr die Berufungsbegr\u00fcndung zwei Schrifts\u00e4tze per Fax beim Gericht eingereicht. Zum einen eine Mitteilung nebst Screenshot, wonach bei der BRAK eine technische St\u00f6rung vorlag und das beA nicht zur Verf\u00fcgung stand. Zum anderen einen Antrag, die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist erneut zu verl\u00e4ngern. Beide Schrifts\u00e4tze wurden zudem unaufgefordert am Tag nach Fristablauf noch einmal per beA an das Berufungsgericht \u00fcbermittelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Berufungsgericht verwarf die Berufung jedoch als unzul\u00e4ssig wegen Verfristung. Die per Fax eingereichten Schrifts\u00e4tze erf\u00fcllten nicht die Anforderungen an eine Ersatzeinreichung wegen vor\u00fcbergehender technischer Unm\u00f6glichkeit. In \u00a7 130d Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) steht: \u201eDie vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverz\u00fcglich danach glaubhaft zu machen\u201c. Hierf\u00fcr h\u00e4tte es einer anwaltlichen Versicherung und nicht nur eines Screenshots nebst Erkl\u00e4rung gebraucht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BGH sah das hingegen anders. Er gew\u00e4hrte auf die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist. Der Fristverl\u00e4ngerungsantrag sei wirksam gestellt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BGH hat entschieden, dass die Anforderungen des \u00a7 130d Satz 3 ZPO an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gr\u00fcnden beruhenden vor\u00fcbergehenden Unm\u00f6glichkeit \u00fcberspannt werden, wenn das Gericht die anwaltliche Versicherung des Scheiterns der \u00dcbermittlung als zwingend erforderlich erachte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Screenshot sei ein Augenscheinsobjekt im Sinne von \u00a7 371 Abs. 1 ZPO. Er sei im vorliegenden Fall geeignet gewesen, die behauptete St\u00f6rung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt habe mit den Angaben in der beA-St\u00f6rungsdokumentation auf der Internetseite der BRAK sowie dem Meldungsarchiv des beA-Supports \u00fcbereingestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nne es nach Ansicht des BGH dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers geschilderte St\u00f6rung angesichts der auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer verf\u00fcgbaren Informationen als offenkundig (\u00a7 291 ZPO) h\u00e4tte behandeln k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des BGH ist zu begr\u00fc\u00dfen, da sie die Rechtssicherheit und die Praktikabilit\u00e4t der Ersatzeinreichungsregelungen erh\u00f6ht. Ein Screenshot ist ein einfaches und unkompliziertes Mittel, um die behauptete St\u00f6rung glaubhaft zu machen. Eine anwaltliche Versicherung ist hingegen nicht immer m\u00f6glich oder erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beschluss XI ZB 1\/23 des BGH vom 10.10.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorlage eines Screenshots zur Glaubhaftmachung einer technischen St\u00f6rung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ausreicht. Eine anwaltliche Versicherung daf\u00fcr, dass die \u00dcbermittlung scheiterte, ist hingegen nicht erforderlich. Die Entscheidung ist zu begr\u00fc\u00dfen, da sie die Rechtssicherheit und die Praktikabilit\u00e4t der Ersatzeinreichungsregelungen erh\u00f6ht. 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