{"id":73117,"date":"2023-11-26T14:27:36","date_gmt":"2023-11-26T12:27:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=73117"},"modified":"2023-11-26T14:27:36","modified_gmt":"2023-11-26T12:27:36","slug":"corona-wirtschaftshilfen-ergaenzende-hinweise-zur-einreichung-der-schlussabrechnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-wirtschaftshilfen-ergaenzende-hinweise-zur-einreichung-der-schlussabrechnungen\/","title":{"rendered":"Corona-Wirtschaftshilfen: Erg\u00e4nzende Hinweise zur Einreichung der Schlussabrechnungen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einige erg\u00e4nzende Hinweise zur Einreichung der Schlussabrechnungen f\u00fcr Corona-Wirtschaftshilfen ver\u00f6ffentlicht. Diese Hinweise betreffen insbesondere die F\u00e4lle, in denen ein Rechtsbehelf gegen einen der vorl\u00e4ufigen Bescheide eingelegt wurde, ein Antrag vollst\u00e4ndig abgelehnt wurde oder ein Antrag noch nicht beschieden wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Einreichungspflicht f\u00fcr alle Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Einreichung der Schlussabrechnungen muss f\u00fcr alle Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide eines Paketes innerhalb der genannten Fristen erfolgen, auch wenn ein Rechtsbehelf gegen einen der vorl\u00e4ufigen Bescheide eingelegt wurde und noch anh\u00e4ngig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsbehelf Erfolg hat und der Bescheid aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Keine Pflicht zur Einreichung bei vollst\u00e4ndiger Ablehnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu einem vollst\u00e4ndig abgelehnten Antrag besteht keine Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung, auch wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und noch anh\u00e4ngig ist. Auch in diesen F\u00e4llen sind jedoch f\u00fcr alle \u00fcbrigen Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide des Paketes die Schlussabrechnungen fristgerecht im Paket einzureichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Keine Pflicht zur Einreichung bei noch nicht beschiedenem Antrag<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu einem noch nicht beschiedenen Antrag besteht f\u00fcr diesen Antrag keine Pflicht zur Einreichung einer Schlussabrechnung, f\u00fcr alle anderen bewilligten oder teilbewilligten Antr\u00e4ge des Pakets hingegen schon. Wird ein noch nicht verbeschiedener Antrag sp\u00e4ter beschieden, kann er nachtr\u00e4glich dem Schlussabrechnungspaket hinzugef\u00fcgt werden, indem die Bewilligungsstelle den pr\u00fcfenden Dritten zum Zur\u00fcckziehen auffordert und eine Frist zur Neueinreichung setzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die erg\u00e4nzenden Hinweise des BMWK sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Schlussabrechnungen fristgerecht und vollst\u00e4ndig eingereicht werden. Pr\u00fcfende Dritte sollten sich daher vor der Einreichung der Schlussabrechnungen mit den Hinweisen vertraut machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einige erg\u00e4nzende Hinweise zur Einreichung der Schlussabrechnungen f\u00fcr Corona-Wirtschaftshilfen ver\u00f6ffentlicht. 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