{"id":73137,"date":"2023-11-26T14:42:46","date_gmt":"2023-11-26T12:42:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=73137"},"modified":"2023-11-26T14:42:46","modified_gmt":"2023-11-26T12:42:46","slug":"bfh-finanzielle-eingliederung-bei-unterjaehrigem-qualifizierten-anteilstausch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-finanzielle-eingliederung-bei-unterjaehrigem-qualifizierten-anteilstausch\/","title":{"rendered":"BFH: \u201eFinanzielle Eingliederung\u201c bei unterj\u00e4hrigem qualifizierten Anteilstausch"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Im Urteil vom 11. Juli 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die finanzielle Eingliederung bei einem unterj\u00e4hrigen qualifizierten Anteilstausch auch dann erf\u00fcllt sein kann, wenn der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger (Organtr\u00e4ger) den Antrag stellt, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall wurde eine GmbH (A-GmbH) durch eine andere GmbH (B-GmbH) \u00fcbernommen. Die A-GmbH war Organgesellschaft einer Aktiengesellschaft (C-AG). Die \u00dcbernahme erfolgte im Wege eines qualifizierten Anteilstauschs im Sinne des \u00a7 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006. Die B-GmbH stellte den Antrag, die Anteile an der A-GmbH unter dem gemeinen Wert anzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt ging davon aus, dass die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die C-AG nicht erf\u00fcllt sei, da die B-GmbH die Anteile an der A-GmbH nicht zu mehr als 50 % des gemeinen Werts erworben habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts nicht best\u00e4tigt. Er hat entschieden, dass die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die C-AG auch dann erf\u00fcllt ist, wenn der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger den Antrag stellt, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat der BFH ausgef\u00fchrt, dass die finanzielle Eingliederung eine zeitraumbezogene Betrachtung erfordert. Entscheidend ist, ob die Beteiligung der Organgesellschaft an der Obergesellschaft w\u00e4hrend des gesamten Wirtschaftsjahres, in dem der Anteilstausch stattfindet, mindestens 50 % betr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall war die Beteiligung der A-GmbH an der C-AG bis zum Zeitpunkt des Anteilstauschs am 31. Dezember 2020 mindestens 50 %. Daher war die finanzielle Eingliederung der A-GmbH in die C-AG erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat au\u00dferdem entschieden, dass die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge in die finanzielle Eingliederung nicht voraussetzt, dass beim \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger s\u00e4mtliche Voraussetzungen einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft erf\u00fcllt waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat der BFH ausgef\u00fchrt, dass die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge in die finanzielle Eingliederung eine rein zivilrechtliche Folge der Verschmelzung oder des Anteilstauschs ist. Sie ist nicht davon abh\u00e4ngig, ob die Voraussetzungen einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft erf\u00fcllt waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des BFH ist f\u00fcr die Praxis von Bedeutung. Es stellt klar, dass die finanzielle Eingliederung auch bei einem unterj\u00e4hrigen qualifizierten Anteilstausch erf\u00fcllt sein kann, wenn der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger den Antrag stellt, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>BFH, Urteil I R 40\/20 vom 11.07.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Urteil vom 11. Juli 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die finanzielle Eingliederung bei einem unterj\u00e4hrigen qualifizierten Anteilstausch auch dann erf\u00fcllt sein kann, wenn der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger (Organtr\u00e4ger) den Antrag stellt, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen. Im Streitfall wurde eine GmbH (A-GmbH) durch eine andere GmbH (B-GmbH) \u00fcbernommen. 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