{"id":732,"date":"2012-03-31T10:30:37","date_gmt":"2012-03-31T08:30:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=732"},"modified":"2012-09-19T14:01:19","modified_gmt":"2012-09-19T12:01:19","slug":"keine-existenzgrundung-auflosung-einer-ansparrucklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-existenzgrundung-auflosung-einer-ansparrucklage\/","title":{"rendered":"Keine Existenzgr\u00fcndung: Aufl\u00f6sung einer Ansparr\u00fccklage"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Existenzgr\u00fcndung: Aufl\u00f6sung einer Ansparr\u00fccklage<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Existenzgr\u00fcnder, die eine Ansparr\u00fccklage gebildet haben, mussten diese gem\u00e4\u00df der alten Fassung der entsprechenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz wieder aufl\u00f6sen, sofern sie das beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut nicht bis zum 5. auf die Bildung der R\u00fccklage folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft haben. F\u00fcr Nicht-Existenzgr\u00fcnder betrug diese Frist 2 Jahre.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erzielte in 1999 und 2000 als Arzt Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit aus einer Ende 1995 \u00fcbernommenen Praxis. Zuvor hatte der Kl\u00e4ger als Vertreter anderer \u00c4rzte gearbeitet. In 1997 bis 1999 bildete der Kl\u00e4ger Ansparr\u00fccklagen f\u00fcr Existenzgr\u00fcnder. Diese wurden in 1998 und 2000 teilweise aufgel\u00f6st. Da der Kl\u00e4ger seine Praxis in 2001 aufgab, behandelte er die verbliebene Ansparr\u00fccklage als Betriebseinnahme. Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung wurde festgestellt, dass der Kl\u00e4ger kein Existenzgr\u00fcnder war, weil er seit 1992 als so genannter Vertretungsarzt Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit erzielt habe. Die 1997 und 1998 gebildeten Ansparabschreibungen seien daher sp\u00e4testens in 1999 und 2000 aufzul\u00f6sen. Die Steuerbescheide f\u00fcr 1999 und 2000 wurden ge\u00e4ndert. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte das Urteil der Vorinstanz. Im Streitfall war eine \u00c4nderung der Steuerbescheide m\u00f6glich, weil das Finanzamt den Kl\u00e4ger zun\u00e4chst irrig als Existenzgr\u00fcnder angesehen und deshalb davon abgesehen hatte, die Ansparabschreibung des Kl\u00e4gers schon nach 2 Jahren aufzul\u00f6sen. Der Kl\u00e4ger war kein Existenzgr\u00fcnder, weil er bereits von 1992 bis 1995 Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit bezog. Die Ansparr\u00fccklage war somit zwingend innerhalb von 2 Jahren nach deren Bildung aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Abgabenordnung (AO) k\u00f6nnen Steuerfestsetzungen ge\u00e4ndert werden, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Bescheid erkennbar in der Annahme nicht ber\u00fccksichtigt wurde, dass er in einem anderen Bescheid zu ber\u00fccksichtigen sei und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Deshalb konnte das Finanzamt hier die rechtirrige Ansicht, der Kl\u00e4ger sei Existenzgr\u00fcnder, korrigieren und zum Anlass nehmen, die Veranlagung f\u00fcr die Vorjahre zu \u00e4ndern und eine gebildete Ansparr\u00fccklage fr\u00fcher aufzul\u00f6sen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Existenzgr\u00fcndung: Aufl\u00f6sung einer Ansparr\u00fccklage Rechtslage Existenzgr\u00fcnder, die eine Ansparr\u00fccklage gebildet haben, mussten diese gem\u00e4\u00df der alten Fassung der entsprechenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz wieder aufl\u00f6sen, sofern sie das beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut nicht bis zum 5. auf die Bildung der R\u00fccklage folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft haben. F\u00fcr Nicht-Existenzgr\u00fcnder betrug diese Frist 2 Jahre. 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