{"id":73234,"date":"2023-12-16T12:59:44","date_gmt":"2023-12-16T10:59:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=73234"},"modified":"2023-12-16T12:59:44","modified_gmt":"2023-12-16T10:59:44","slug":"unterhaltsvorschussleistungen-bei-mitbetreuung-durch-den-anderen-elternteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterhaltsvorschussleistungen-bei-mitbetreuung-durch-den-anderen-elternteil\/","title":{"rendered":"Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 12. Dezember 2023 in den Urteilen 5 C 9.22 und 5 C 10.22 eine wichtige Entscheidung bez\u00fcglich der Gew\u00e4hrung von Unterhaltsvorschussleistungen getroffen. Diese Entscheidung betrifft Eltern, die getrennt leben und bei denen der barunterhaltspflichtige Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt, aber den Mindestunterhalt nicht leistet.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wesentliche Punkte der Entscheidung:<\/h3>\n\n\n\n<ol><li><strong>Anspruch auf Unterhaltsvorschuss<\/strong>: Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) besteht nur dann, wenn der Mitbetreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils unter 40 Prozent liegt.<\/li><li><strong>Fallbeispiel<\/strong>: Im konkreten Fall beantragte die Kl\u00e4gerin Unterhaltsvorschuss f\u00fcr ihre siebenj\u00e4hrigen Zwillinge. Der Vater betreute die Kinder vierzehnt\u00e4gig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen, was einem Betreuungsanteil von 36 Prozent w\u00e4hrend der Schulzeiten entsprach.<\/li><li><strong>Begr\u00fcndung des Gerichts<\/strong>: Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur\u00fcck. Es betonte, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss neben ausbleibenden Unterhaltszahlungen voraussetzt, dass das Kind haupts\u00e4chlich bei einem Elternteil lebt und von diesem betreut wird. Eine wesentliche Entlastung des betreuenden Elternteils, die den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausschlie\u00dft, liegt vor, wenn der andere Elternteil einen Betreuungsanteil von 40 Prozent oder mehr hat.<\/li><li><strong>Berechnung des Betreuungsanteils<\/strong>: Die Berechnung des Betreuungsanteils erfolgt ausschlie\u00dflich nach den Zeiten der tats\u00e4chlichen Betreuung, ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen. Bei wechselweiser Betreuung wird typisierend darauf abgestellt, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufh\u00e4lt.<\/li><li><strong>Bedeutung von Kindergeld und Sorgerecht<\/strong>: Dem Bezug des Kindergeldes und Vereinbarungen zum Umgangsrecht kommt nur eine indizielle Bedeutung zu, w\u00e4hrend das Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts grunds\u00e4tzlich keine Rolle spielt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3>Auswirkungen der Entscheidung:<\/h3>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung hat wichtige Implikationen f\u00fcr getrennt lebende Eltern und die Gew\u00e4hrung von Unterhaltsvorschussleistungen. Sie kl\u00e4rt, unter welchen Umst\u00e4nden ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn beide Elternteile sich an der Betreuung beteiligen. Dies ist besonders relevant in F\u00e4llen, in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil zwar keine Unterhaltszahlungen leistet, aber einen erheblichen Teil der Betreuung \u00fcbernimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 12. Dezember 2023 in den Urteilen 5 C 9.22 und 5 C 10.22 eine wichtige Entscheidung bez\u00fcglich der Gew\u00e4hrung von Unterhaltsvorschussleistungen getroffen. Diese Entscheidung betrifft Eltern, die getrennt leben und bei denen der barunterhaltspflichtige Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt, aber den Mindestunterhalt nicht leistet. 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