{"id":73627,"date":"2024-01-26T18:46:10","date_gmt":"2024-01-26T16:46:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=73627"},"modified":"2024-01-26T18:46:10","modified_gmt":"2024-01-26T16:46:10","slug":"keine-befreiung-von-zweitwohnungsteuer-bei-gemeinsamer-arbeitswohnung-von-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-befreiung-von-zweitwohnungsteuer-bei-gemeinsamer-arbeitswohnung-von-ehegatten\/","title":{"rendered":"Keine Befreiung von Zweitwohnungsteuer bei gemeinsamer Arbeitswohnung von Ehegatten"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Verwaltungsgericht Gie\u00dfen hat in einem Urteil vom 12. Januar 2024 (Aktenzeichen 8 K 4293\/20.GI) entschieden, dass ein Ehepaar, das zwischen seinem Hauptwohnsitz und einem Arbeitswohnsitz pendelt, nicht von der Zweitwohnungsteuer befreit ist. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, und die Beteiligten k\u00f6nnen innerhalb eines Monats Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kernpunkte des Urteils:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Sachverhalt<\/strong>: Das Ehepaar hat seinen Hauptwohnsitz im Allg\u00e4u und eine Nebenwohnung in Bad Vilbel. Beide arbeiten in Frankfurt am Main und sind lokalpolitisch sowie in Vereinen im Allg\u00e4u aktiv.<\/li><li><strong>Zweitwohnungsteuer<\/strong>: Die Stadt Bad Vilbel setzte f\u00fcr das Jahr 2020 eine Zweitwohnungsteuer in H\u00f6he von rund 2.400 Euro fest.<\/li><li><strong>Argumentation der Kl\u00e4ger<\/strong>: Das Ehepaar argumentierte, ihr Lebensmittelpunkt liege im Allg\u00e4u und sie seien beruflich gezwungen, einen weiteren Wohnsitz zu haben. Sie beriefen sich auf eine Satzungsregelung der Stadt Bad Vilbel, die eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer in bestimmten F\u00e4llen vorsieht.<\/li><li><strong>Entscheidung des Gerichts<\/strong>: Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen der Satzungsregelung zwar vorliegen, der Fall der Kl\u00e4ger jedoch nicht vom Schutzzweck der Regelung erfasst wird. Die Regelung zielt darauf ab, das eheliche Zusammenleben zu sch\u00fctzen und betrifft Personen, die aufgrund ehelicher Bindungen ihren Hauptwohnsitz nicht an ihren Besch\u00e4ftigungsort verlegen k\u00f6nnen. Da beide Ehepartner gemeinsam pendeln, liegt keine Trennung aufgrund beruflicher T\u00e4tigkeit vor. Das Gericht sieht in der Entscheidung der Kl\u00e4ger, zwischen Allg\u00e4u und Bad Vilbel zu pendeln, keine Notwendigkeit, die eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer rechtfertigt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer eng ausgelegt wird und spezifische Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, insbesondere im Hinblick auf die Gr\u00fcnde f\u00fcr das Halten einer Zweitwohnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Gie\u00dfen hat in einem Urteil vom 12. Januar 2024 (Aktenzeichen 8 K 4293\/20.GI) entschieden, dass ein Ehepaar, das zwischen seinem Hauptwohnsitz und einem Arbeitswohnsitz pendelt, nicht von der Zweitwohnungsteuer befreit ist. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, und die Beteiligten k\u00f6nnen innerhalb eines Monats Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. 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