{"id":73705,"date":"2024-02-11T16:29:23","date_gmt":"2024-02-11T14:29:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=73705"},"modified":"2024-03-15T13:00:04","modified_gmt":"2024-03-15T11:00:04","slug":"eugh-vorlage-zur-besteuerung-von-umsaetzen-die-ueber-einen-appstore-ausgefuehrt-werden-rechtslage-bis-zum-31-12-2014%ef%bf%bc%ef%bf%bc","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-vorlage-zur-besteuerung-von-umsaetzen-die-ueber-einen-appstore-ausgefuehrt-werden-rechtslage-bis-zum-31-12-2014%ef%bf%bc%ef%bf%bc\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Ums\u00e4tzen, die \u00fcber einen Appstore ausgef\u00fchrt werden"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bis zum 31. Dezember 2014 war die Besteuerung von Ums\u00e4tzen, die \u00fcber einen Appstore ausgef\u00fchrt werden, in der EU und insbesondere in Deutschland ein komplexes Thema, das verschiedene Interpretationen und Anwendungen des Mehrwertsteuerrechts nach sich zog. Die Kernfrage dabei war, wie diese digitalen Dienstleistungen besteuert werden sollten, insbesondere wer als leistender Unternehmer anzusehen ist (der App-Entwickler oder der Betreiber des Appstores) und in welchem Land die Umsatzsteuer zu entrichten ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Rechtslage \u00e4nderte sich signifikant mit der Einf\u00fchrung neuer EU-Mehrwertsteuervorschriften zum 1. Januar 2015, die darauf abzielten, die Besteuerung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen (einschlie\u00dflich solcher, die \u00fcber Appstores verkauft werden) zu vereinfachen und zu harmonisieren. Seitdem m\u00fcssen diese Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem der Kunde ans\u00e4ssig ist, und nicht, wie zuvor, in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter ans\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Ums\u00e4tzen, die \u00fcber einen Appstore ausgef\u00fchrt werden, w\u00fcrde sich wahrscheinlich auf die Kl\u00e4rung der Anwendung der alten Regeln beziehen, insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung der Steuerschuld und die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung. Solche Fragen k\u00f6nnten beispielsweise die Rolle des Appstores bei der Vermittlung und Abwicklung der Verk\u00e4ufe, die Behandlung von Kommissionen oder Geb\u00fchren, die vom Appstore einbehalten werden, und die Identifizierung des leistenden Unternehmers f\u00fcr Mehrwertsteuerzwecke betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Besteuerung von Ums\u00e4tzen, die \u00fcber digitale Plattformen wie Appstores generiert werden, steht im Mittelpunkt eines aktuellen Verfahrens, das der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Umsatzsteuerpflicht und zur Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung in der digitalen Wirtschaft auf, insbesondere im Kontext von In-App-K\u00e4ufen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Der Fall: In-App-K\u00e4ufe \u00fcber einen irischen Appstore<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine deutsche App-Entwicklerin, die Spiele-Apps f\u00fcr mobile Endger\u00e4te entwickelt und vertreibt, nutzte f\u00fcr den Vertrieb ihrer Produkte einen in Irland ans\u00e4ssigen Appstore. Die Endkunden konnten die Apps kostenlos herunterladen, hatten jedoch die M\u00f6glichkeit, innerhalb der App zus\u00e4tzliche Inhalte oder Funktionen zu erwerben (sogenannte In-App-K\u00e4ufe). Die Abwicklung dieser K\u00e4ufe erfolgte \u00fcber den Appstore, der eine Provision von 30 % einbehielt. Die Entwicklerin wurde erst in der per E-Mail versendeten Bestellbest\u00e4tigung als Leistende genannt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Streitpunkt: Wer ist umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Kern geht es in dem Verfahren um die Frage, wer in diesem Konstrukt als umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer anzusehen ist \u2013 die App-Entwicklerin oder der Betreiber des Appstores. Das Finanzgericht Hamburg entschied zugunsten der App-Entwicklerin, dass ihre Ums\u00e4tze nicht in Deutschland steuerbar seien, da die Leistungsempf\u00e4ngerin der Dienstleistungen die in Irland ans\u00e4ssige Betreiberin des Appstores sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Fragen an den EuGH<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH hat dem EuGH nun drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Anwendung des Art. 28 MwStSystRL:<\/strong> Ist die irische Betreiberin des Appstores so zu behandeln, als ob sie die Dienstleistungen von der Entwicklerin erhalten und an die Endkunden erbracht h\u00e4tte, insbesondere wenn der Appstore in den Bestellbest\u00e4tigungen die Entwicklerin als Leistende nennt und deutsche Umsatzsteuer ausweist?<\/li><li><strong>Ort der Leistungserbringung:<\/strong> Liegt der Ort der fingierten Dienstleistung in Irland oder in Deutschland?<\/li><li><strong>Steuerschuld der Entwicklerin:<\/strong> Besteht eine Steuerschuld der Entwicklerin f\u00fcr deutsche Umsatzsteuer, weil der Appstore sie in den Bestellbest\u00e4tigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung f\u00fcr die digitale Wirtschaft<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des EuGH wird weitreichende Implikationen f\u00fcr die Besteuerung digitaler Gesch\u00e4ftsmodelle haben. Sie betrifft nicht nur die Frage, in welchem Land Ums\u00e4tze zu versteuern sind, sondern auch, wie digitale Plattformen und ihre Nutzer umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Angesichts der zunehmenden Bedeutung digitaler Dienstleistungen und der globalen Natur des Internets ist eine klare rechtliche Einordnung essentiell, um Rechtssicherheit f\u00fcr Unternehmen zu schaffen und eine koh\u00e4rente Besteuerungspraxis in der EU zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Antworten des EuGH werden daher mit Spannung erwartet, da sie nicht nur den vorliegenden Fall betreffen, sondern auch Leitlinien f\u00fcr die Besteuerung von Ums\u00e4tzen liefern werden, die \u00fcber digitale Plattformen generiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-zur-besteuerung-von-umsaetzen-die-ueber-einen-appstore-ausgefuehrt-werden-rechtslage-bis-zum-31-12-2014-eugh-vorlage-vom-23-august-2023-xi-r-10-20\/\">https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-zur-besteuerung-von-umsaetzen-die-ueber-einen-appstore-ausgefuehrt-werden-rechtslage-bis-zum-31-12-2014-eugh-vorlage-vom-23-august-2023-xi-r-10-20\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bis zum 31. 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