{"id":738,"date":"2012-03-31T10:35:54","date_gmt":"2012-03-31T08:35:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=738"},"modified":"2012-09-19T13:51:32","modified_gmt":"2012-09-19T11:51:32","slug":"sind-aufeinanderfolgend-befristete-arbeitsverhaltnisse-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sind-aufeinanderfolgend-befristete-arbeitsverhaltnisse-zulassig\/","title":{"rendered":"Sind aufeinanderfolgend befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sind aufeinanderfolgend befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Nach deutschem Recht sind befristete Arbeitsvertr\u00e4ge m\u00f6glich, wenn ein sachlicher Grund (hier: die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers) besteht. Solche Sachgrundbefristung sind auch mehrmals beim selben Arbeitgeber hintereinander zul\u00e4ssig. Das Bundesarbeitsgericht hatte dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) vor diesem Hintergrund die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Vielzahl von befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen dazu f\u00fchrt, dass man bei einem Arbeitgeber von einem st\u00e4ndigen Vertretungsbedarf ausgehen m\u00fcsse. Dies w\u00fcrde dann dazu f\u00fchren, dass der sachliche Grund einer Befristung wegfalle und man vielmehr von einem unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis ausgehen m\u00fcsse.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte war auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen in ein und derselben Dienststelle des beklagten Landes angestellt gewesen. Alle Vertr\u00e4ge enthielten als sachlichen Grund f\u00fcr die Befristung den Vertretungsbedarf anderer Arbeitnehmer, die sich vor\u00fcbergehend hatten beurlauben lassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass auch bei einem feststellbaren st\u00e4ndigen Vertretungsbedarf mehrere, hintereinander abgeschlossene befristete Arbeitsvertr\u00e4ge zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnen, allerdings eine Missbrauchskontrolle unter Ber\u00fccksichtigung aller bisherigen Arbeitsvertr\u00e4ge geboten sein kann. Aus der blo\u00dfen Tatsache, dass bei einem Arbeitgeber ein gr\u00f6\u00dferer und insoweit als st\u00e4ndig wahrgenommener Vertretungsbedarf bestehe, k\u00f6nne weder abgeleitet werden, dass der sachliche Grund des Vertretungsbedarfs nicht vorliege noch, dass mehrere Befristungen eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung darstellten. Allerdings sei zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob im konkreten Einzelfall eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung vorliege und zwar insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Anzahl der Befristungen und der Wirksamkeit jeder einzelnen Befristung in der Vergangenheit.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist insoweit \u00fcberraschend, als dass sie gegen die Empfehlung des Generalanwalts, der eine Unzul\u00e4ssigkeit solcher Kettenbefristungen angenommen hatte, erfolgt; allerdings ist sie dem Grunde nach zutreffend. Mehrere aufeinander folgende Befristungen wegen Vertretungsbedarfs sind zul\u00e4ssig. Neu und insbesondere im Hinblick auf eine Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht nicht zu untersch\u00e4tzen ist allerdings, dass s\u00e4mtliche bisher abgeschlossenen Befristungen &#8211; gegebenenfalls auch 15 an der Zahl &#8211; jeweils selbstst\u00e4ndig auf ihre Wirksamkeit hin \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sind aufeinanderfolgend befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse zul\u00e4ssig? Rechtslage Nach deutschem Recht sind befristete Arbeitsvertr\u00e4ge m\u00f6glich, wenn ein sachlicher Grund (hier: die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers) besteht. Solche Sachgrundbefristung sind auch mehrmals beim selben Arbeitgeber hintereinander zul\u00e4ssig. 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