{"id":73822,"date":"2024-02-15T13:34:05","date_gmt":"2024-02-15T11:34:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=73822"},"modified":"2024-02-15T13:34:05","modified_gmt":"2024-02-15T11:34:05","slug":"bfh-folgewirkungen-progressionsvorbehalt-kinderfreibetraege-bei-abkommensrechtlich-freigestellten-auslaendischen-einkuenften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-folgewirkungen-progressionsvorbehalt-kinderfreibetraege-bei-abkommensrechtlich-freigestellten-auslaendischen-einkuenften\/","title":{"rendered":"BFH: Folgewirkungen (Progressionsvorbehalt, Kinderfreibetr\u00e4ge) bei abkommensrechtlich freigestellten ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung von abkommensrechtlich freigestellten ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften im deutschen Steuerrecht kann verschiedene Folgewirkungen haben, insbesondere im Hinblick auf den Progressionsvorbehalt und die Anwendung von Kinderfreibetr\u00e4gen. Diese Folgewirkungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel nationaler steuerrechtlicher Vorschriften und der Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Hier eine allgemeine \u00dcbersicht \u00fcber diese Themen:<\/p>\n\n\n\n<h3>1. Progressionsvorbehalt<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Progressionsvorbehalt ist in \u00a7 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Er besagt, dass bestimmte Eink\u00fcnfte, die nach einem DBA oder nach einem anderen Gesetz von der deutschen Einkommensteuer befreit sind, bei der Ermittlung des Steuersatzes f\u00fcr die \u00fcbrigen, steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigt werden. Das bedeutet, dass diese freigestellten Eink\u00fcnfte zwar nicht direkt besteuert werden, aber dennoch den Steuersatz erh\u00f6hen k\u00f6nnen, der auf das \u00fcbrige, steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen erreicht werden, die ihr gesamtes Einkommen in Deutschland versteuern und somit einem progressiven Steuertarif unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<h3>2. Kinderfreibetr\u00e4ge<\/h3>\n\n\n\n<p>Kinderfreibetr\u00e4ge sind im deutschen Steuerrecht vorgesehen, um das steuerfreie Existenzminimum f\u00fcr Kinder zu gew\u00e4hrleisten. Sie werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Eltern ber\u00fccksichtigt. Die H\u00f6he der Kinderfreibetr\u00e4ge kann sich auf die Steuerlast der Eltern auswirken, indem sie das zu versteuernde Einkommen mindert.<\/p>\n\n\n\n<h3>Folgewirkungen bei abkommensrechtlich freigestellten Eink\u00fcnften<\/h3>\n\n\n\n<ul><li><strong>Progressionsvorbehalt:<\/strong> Wenn ein Steuerpflichtiger abkommensrechtlich freigestellte ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte erzielt, werden diese Eink\u00fcnfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auf das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen ber\u00fccksichtigt. Dies kann dazu f\u00fchren, dass der Steuersatz steigt, was eine h\u00f6here Steuerlast auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen zur Folge haben kann.<\/li><li><strong>Kinderfreibetr\u00e4ge:<\/strong> Die H\u00f6he des zu versteuernden Einkommens, nach Ber\u00fccksichtigung der Kinderfreibetr\u00e4ge, kann durch den Progressionsvorbehalt beeinflusst werden, wenn abkommensrechtlich freigestellte ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte vorliegen. Obwohl die freigestellten Eink\u00fcnfte selbst nicht besteuert werden, kann ihre Ber\u00fccksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts indirekt die steuerliche Entlastung beeinflussen, die durch die Kinderfreibetr\u00e4ge erreicht wird.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Folgewirkungen von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen, der H\u00f6he der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte und weiteren Faktoren abh\u00e4ngen. In komplexen F\u00e4llen kann es ratsam sein, professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die spezifischen Auswirkungen abkommensrechtlich freigestellter ausl\u00e4ndischer Eink\u00fcnfte auf die pers\u00f6nliche Steuersituation zu kl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-embed is-type-wp-embed is-provider-steuerberater-schroder-berlin wp-block-embed-steuerberater-schroder-berlin\"><div class=\"wp-block-embed__wrapper\">\n<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"hZ7AbMjwIq\"><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/folgewirkungen-progressionsvorbehalt-kinderfreibetraege-bei-abkommensrechtlich-freigestellten-auslaendischen-einkuenften-bfh-beschluss-vom-11-oktober-2023-i-r-53-20\/\">Folgewirkungen (Progressionsvorbehalt, Kinderfreibetr\u00e4ge) bei abkommensrechtlich freigestellten ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften &#8211; BFH-Beschluss vom 11. 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